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Contingente der Hohenzollernschen Fürstenthümer. Mit dem 1858
Uebergange derselben an Preußen ist diese Besatzungspflicht 15.2.
ebenfalls auf uns übergegangen. Bei der Vertauschung Germers-
heims mit Landau würde diese Pflicht Preußens also gleich-
falls auf erstere Festung übergehen. Da nun Ew. Keiserlichen
Majestät Regierung mit der des Großherzogthums Baden den
Antrag beim Bundestage gestellt hat, die eventuelle Kriegs-
besatzung Rastatts zur Hälfte schon im Frieden hineinzulegen, so
würde ein gleiches Verlangen an die Kgl. bayrische Regierung
hinsichtlich des Friedens-Mitbesatzungsrechts Germersheims von
preußischer Seite zu stellen gerechtfertigt sein. Bei den Ver-
handlungen der Bundesmilitärcommission hat man die Ver-
stärkung der Rastatter Friedensgarnison durch Kaiserlich öster-
reichische Truppen dadurch mit zu motiviren gesucht, daß die
Kaiserliche Regierung in der numerischen Truppenstärke in den
westlichen Bundesfestungen nicht hinter der der preußischen
Armee zurückstehen dürfe. Wenngleich eine Verstärkung der
Friedensbesatzung von Rastatt an sich nicht nothwendig er-
scheint, indem bei den erhöhten Communicationsmitteln der Neu-
zeit die benöthigte Kriegsbesatzung wohl immer rechtzeitig aus
Ew. Kaiserlichen Majestät Staaten in Rastatt eintreffen würde,
und es daher bei den gegenwärtig gültigen Bundesbestimmungen
über die Rastatter Besatzungsverhältnisse verbleiben könnte, so
darf im andern Falle doch auch Preußen sich den Ehrenpunkt
nicht rauben lassen, in der Besatzungsstärke der Bundesfestungen
im Kriege nicht hinter Ew. Kaiserlichen Majestät Armee zu-
rückzustehen. Diese Gleichstellung würde erreicht, falls die
künftige Bundesfestung Germersheim im Frieden und Kriege
von preußischen Truppen mitbesetzt würde, wenn es nicht vor-
zuziehen wäre, Rastatt und Germersheim zu gleichen Theilen
von den Truppen der Landesregierungen und Kaiserlich öster-
reichischen und Königlich preußischen Truppen im Frieden und
Kriege besetzt zu sehen.