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188.
Geheimrath v. Lecog an Bismarck.
Eurer Excellenz
beehre ich mich in der Anlage die mir gewogentlich aufgegebene 1864
Denkschrift über die Ansprüche des Augustenburger Hauses an 3. 1.
Schleswig und Holstein zu überreichen. Ich habe mich be-
müht, die Denkschrift so abzufassen, daß dieselbe auch für
Personen verständlich ist, welche mit den sehr complicirten
Bestimmungen, man könnte sagen: Irrsalen des deutschen
Staats= und Privat-Fürstenrechts, nicht vertraut sind. Darum
habe ich juristische Digressionen vermieden und mich auf die
allgemein bekannten Rechtssätze beschränkt. Nach meiner Ueber-
zeugung haben übrigens wirklich die Sonderburger Linien alle
Beide, die Augustenburger und die Glücksburger, gar kein
Recht auf die Succession in Holstein, da beide durch die un-
gleichen Heirathen ihrer Vorfahren ausgeschlossen sind. Diese
Frage wird nur complicirt durch den Umstand, daß diese
Nebenlinien, wenn sie sich wieder in die dänische Königsfamilie,
wie der Vater des jetzigen Primkenauers that, hineinheiratheten,
nach der lex regia in Dänemark, ihrer Mißheirathen unge-
achtet, successionsfähig bleiben. Dies ist auch der wahre Grund
des Mißvergnügens des Augustenburgers, der es bitter be-
klagt, daß er nicht von Mutterseite zur Succession auf den
dänischen Thron berufen ist. Die Mißheirathen der Glücks-
burger Linie sind für den jetzigen König ohne alle Bedeutung,
da er lediglich durch die Cession seines Schwagers, des Prinzen
Friedrich von Hessen, und als Gemahl der jetzigen Königin auf
den Thron berufen ist.
Zu meiner Ausarbeitung habe ich mehr Zeit gebraucht als
ich voraussetzte, weil die richtige Darstellung viel Nachschlagen
in Büchern erforderte: Eure Excellenz wollen den Verzug,