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welche Stoff zu einer eingehenden Verhandlung darbot: der
Termin für die Einführung des neuen Tarifs.
Bei allen sonstigen, an unsere Verträge mit Frankreich
sich anknüpfenden Meinungsverschiedenheiten war darüber stets
Einverständniß vorhanden gewesen, daß die an Frankreich zu-
gestandenen Tarif-Ermäßigungen, vorbehaltlich besonderer Ver-
ständigung mit Nachbarstaaten, namentlich Belgien und der
Schweiz, zu verallgemeinern seien. Auf diesem Gesichtspunkte
beruht der dem Vertrage vom 28. Juni d. J. beigefügte neue
Zolltarif und aus diesem Gesichtspunkte folgt, daß der neue
Tarif gleichzeitig mit der Ausführung des Handelsvertrages
vom 2. August 1862 in Wirksamkeit zu treten hat. So wenig
die Folgerichtigkeit dieser Ergebnisse in Abrede gestellt wurde,
so fand doch die Anerkennung desselben in äußeren Rücksichten
Schwierigkeiten. Zunächst wurde als im Interesse der Industrie
und des Handels wünschenswerth bezeichnet, daß sofort ein
bestimmter Tag als Termin für die Einführung des Tarifs
festgesetzt werde. Der Artikel 38 des Handelsvertrages be-
stimmt nur, daß die Ratificationen sobald als möglich auszu-
tauschen sind und daß der Vertrag 2 Monate nach Austausch
dieser Ratificationen in Kraft treten soll, und dem Austausch
dieser Ratificationen muß nicht nur die Ratification des jetzt
abgeschlossenen Beitritts-Vertrages, sondern auch die von uns
wiederholt, zuletzt unter Nr. 10 des Schlußprotokolls vom
28. Juni d. J. zugesagte nachträgliche Verhandlung mit Frank-
reich vorhergehen. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß in
einem Theile der Vereinsstaaten die zur Einführung des Tarifs
unerläßliche Zustimmung der Landesvertretungen noch einzu-
holen sei, und daß es im Interesse des Zollvereins liege, vor
Einführung des Tarifs seine commerziellen Beziehungen zu
andern Ländern — Großbritannien, Belgien, die Schweiz,
Italien — zu regeln. Die Berathung der Landesvertretungen
und die Verhandlung mit anderen Staaten erfordere Zeit, und
1864
18. 10.