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Vertrages mit dem Zollverein vor Kurzem dringend erneuert. Es
liegt ferner im Interesse des Zollvereins, seine handelspolitischen
Beziehungen zu Belgien definitiv zu ordnen, nicht nur, um die-
selben von der gegenwärtig auf ihnen lastenden Unsicherheit zu
befreien, sondern auch, um auf eine günstigere Gestaltung ein-
zelner Bestimmungen des Belgischen Zolltarifs hinzuwirken.
Nicht minder entspricht es dem Interesse des Zollvereins, sich
durch einen Handelsvertrag mit der Schweiz sowohl die von
der letzteren neuerdings an Frankreich gemachten Zugeständ-
nisse anzueignen, als auch weitere für wünschenswerth zu er-
achtende Verkehrserleichterungen zu sichern. Endlich liegt die
Eventualität nicht fern, daß auch mit anderen für den Verkehr
des Zollvereins wichtigen Ländern commerzielle Verhandlungen
einzuleiten sein werden.
Unbeschadet des Benehmens, welches nach Maßgabe der
Vereinsverträge wegen solcher Verhandlungen in jedem ein-
zelnen Falle eintreten muß, glaubten wir die Vereinigung von
Bevollmächtigten sämmtlicher Vereinsregierungen benutzen zu
sollen, um einen allgemeinen Gesichtspunkt zur Sprache zu
bringen, welcher für alle jene in Aussicht stehende Verhand-
lungen gleichmäßig präjudiciell ist.
Die Handelsverträge, welche im Laufe der letzten 4 Jahre
von Großbritannien mit Frankreich, Belgien und Italien, von
Frankreich mit Italien, Belgien und der Schweiz abgeschlossen
sind, beruhen sämmtlich auf dem Grundsatze der beiderseitigen
Behandlung der gegenseitigen Einfuhr und Ausfuhr auf dem
Fuße der meistbegünstigten Nation, mit andern Worten: auf
der gegenseitigen Garantie gegen differentielle Begünstigung
dritter Staaten. Durch die Anerkennung, welche dieser Grund-
satz solchergestalt in einer Reihe auf lange Dauer abgeschlossener
Verträge von der Mehrzahl der hervorragenden Handels= und
Industrie-Staaten Europas erfahren hat, ist er in dem Maße
zu einer Grundlage der internationalen Handelsverhältnisse der
1864
13. 10.