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1864 europäischen Staaten geworden, daß die Gestaltung der ver-
18.10. tragsmäßigen Beziehungen des Zollvereins zu diesen Staaten,
durch dessen Stellung zu jenem Grundsatze geradezu bedingt
wird. Wollte der Zollverein denselben ablehnen, so würde er
auf die vertragsmäßige Regelung seiner Verhältnisse zu der
Mehrzahl der, für seinen Verkehr wichtigsten Staaten verzichten
müssen, will er ihn annehmen, so wird die befriedigende
Regelung dieser Verhältnisse voraussichtlich wenig Schwierig-
keiten darbieten.
Der Zollverein hat sich, abgesehen von dem Verhältniß
zu Oesterreich, von differentiellen Begünstigungen einzelner
Länder grundsätzlich und thatsächlich mehr fern gehalten, als
bis vor wenigen Jahren die meisten anderen Länder. In dem
Handelsvertrage mit Frankreich ist diesem Lande die Behandlung
auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zugestanden. Ueber
die Generalisirung aller an Frankreich gemachten Tarif-Con-
cessionen hat, wie oben bemerkt, niemals ein Zweifel bestanden.
Nach diesen Vorgängen schien es uns weder einem grundsätz-
lichen noch einem praktischen Bedenken zu unterliegen, auch mit
andern europäischen Staaten die Behandlung der gegenseitigen
Einfuhr und Ausfuhr auf dem Fuße der meistbegünstigten
Nation zu vereinbaren, unbeschadet derjenigen Beschränkungen,
welche dieser Grundsatz durch die bevorstehenden Verhandlungen
mit Frankreich zu Gunsten Oesterreichs erfahren möchte, und
wir sprachen daher die Erwartung aus, daß vorbehaltlich der
eben bezeichneten Beschränkung, die Anerkennung dieses Grund-
satzes bei Verhandlungen mit anderen europäischen Staaten
von keiner Seite einem Bedenken begegnen werde.
Sachsen, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen,
Thüringen, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und Frankfurt
schlossen sich unserer Auffassung vollständig an. Auch Bayern,
Württemberg und Hannover erhoben gegen dieselbe keinerlei
prinzipielle Bedenken, zogen es aber vor, sich über den Grund-