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201.
Präsident Ludwig v. Gerlach an Bismarck.
I. Wenn der König das Beitzkesche Ehrengerichtsurtheil
nicht bestätigt, so würde eine natürliche Folge sein, daß künftig
die Ehrengerichte in solchen Fällen auf Freisprechung er-
kenneten, was doch ein arges Uebel wäre. Will der König
gnädig sein, so kann er ihn ja nach Befinden nach einiger Zeit
begnadigen oder rehabilitiren.
II. In der Schleswig-Holsteinschen Sache ist ein Haupt-
grund die Rechtsbeständigkeit der Entsagung des alten
Augustenburgers und deren Verbindlichkeit für sein ganzes
Haus, an welcher ich als Jurist keinen Zweifel habe. Es ist
dieß zugleich ein Ehrenpunkt für Preußen und für Sie selbst,
verehrter Freund, da Sie dieselbe vermittelt haben. Aber ge-
rade hierüber ist altum silentium.
Mit verbindlichem Dank für Ihr gütiges Vertrauen
der Ihrige
2. Jan. 65. L. v. Gerlach.
——.– e
202.
Appellationsgerichtspräsident Adolph v. Kleist
an Bismarck.
Verehrtester Freund
Ich wage es nicht, mich in diese höchst delicate Angelegen-
heit*) ungefragt einzumischen, am wenigsten Ihre Frau Gemalin
hineinzuziehen und bin deshalb schon gestern Abend, als sie
*) Bismarck hatte den Abg. Virchow wegen des in der Sitzung
des Abgeordnetenhauses vom 2. Juni gegen den Ministerpräsidenten
erhobenen Vorwurfs der Unwahrhaftigkelt auf Pistolen fordern lassen.
1865
2. 1.