63
dafür dem Seale- fern und dem gantzen Fürstl. Hause Anhalt 24,000 Rthir. per mo-
en dum delegationis auf so viel bey Sr. Fürstl. Durchl. stehenden und
Gelder cedire auf Nienburg an der Saale versicherte Patrimonial-Gelder zur Kauff-
B. Summe, besage Cession Lit. K. cediret und angewiesen seyn solle,
und haben höchstgedachte beyderseits Fürstl. Durchl. Dchl. zu völliger Abtragung
derer 24,000 Thlr. erstl. die 3000 Thlr. so ex publica zu vorbesngten 10,000 Tbir.
Abstands-Geldern gewilliget worden, als auch insbesondere Fürst Leberecht zu An-
halt u.s.w. die Ihro wegen der aufgeführten neuen und nützlichen Gebäuden zu-
gebilligte 1484 Thir. billig abzurechnen und inne zu behalten, die bleibende Neun-
zehen Tausend Fünff Hundert und Sechzehen Thaler
Ämbter Warmsdorff und Nienburg bis dieselbe an Landschaffts-Capitalien, so mit
6. pro Cent verzinset werden, beleget werden können, dergestalt und also, dass
L. laut darüber ausgestellter Versicherung Lit. L. aus Dero Ämbtern
Warmsdorff und Nienburg bereitesten Aufkünfften das Fürstl. Hauss
Anhalt und gegenwärtig Sr. Fürst Friedrichs Frstl. Durchl. und künfftige alteste
Fürsten zu Anhalt den Zinss, so sich auf 1100 Thlr. — auf Johannis und Wey-
nachten (Joh. 1669 anzufahen) erheben und zum Behuf des Fürstl. Seniorats und
fortsetzung derer gesamten Angelegenheiten anwenden mögen, von manniglichen
ungehindert.
Weitere Verab- Womit also die Vereuserung und erbl. Überlassung der ge-
redung bey di- samten Seniorat-Güther zu Werke gerichtet, der 16 Tag Junü (doch
sen Verkauffon-
gen als des Abends zu vorhero zu Gernrode einzukommen) und folgende
Wegen r Über Tage zur reciprocirl. Übergabe des Ambts Gernrode des Gernrödi-
gabe der Gäther SChen Hofes und der Graffschafft Mühlingen mit Ausfluss und An-
weisung derer Unterthanen von allerseits Fürstl. Herrschafft gewis-
sen Deputirten dazu volle Macht ertheilet, und bey dem abgesetzten Kauffe ferner
2. - wohlbedächtig und unwiedersprechlich behandelt, belicbet und ab-
Saccession in geredet worden, dass die jetzt beschriebene und verkauffte Güther,
„welbise “7 wie auch diejenigen, so Johann George Fürstl. Durchl. an statt der
Unterscheid au Territorial- und Lehns-Gerechtigkeit von Sr. Chur-Fürstl. Durchl.
merken. zu Brandenburg überkommen, und für die Kauf-Summe derer
32,000 Thir. annoch erkauffet werden, mit allen ihren benenneten und unbenenne-
ten Zubehörungen und jetzo vorhandenen Gebäuden und andere Inventarien dem
Fürstenthum Anhalt zu ewigen Zeiten incorporiret seyn, und dem Fürstl. Mann-
Stamme nicht weniger, als die übrigen Reichs und andere Lehen obne Minderung
verbleiben, und wann nach Gottes Willen eine oder mehr Linien ohne Hinterlas-
sung Fürstl. Leibes Lehns Erben nbgehen solte, dass diese Ämbter und Güther mit
dem Antheile der überbleibenden Fürsten zu Anhalt ohne Streit heimfallen, und
ınit deren Succession und Theilung es gehalten werden solle, wie in dem zu Cöthen
86: 1665. am 22. Junii aufgerichteten und von Ihro Kayserl. Majt. confirmirten
pacto successorio verschen ist; Jedoch mit diesen Beding und Unterscheid, dass der
Fürstl. H. Käuffer so allodial-Gelder zur Kauf-Summe angegeben, oder künfftig
mit gesamten Belieben solche ErbGelder niederlegen würde, davon zu disponiren,
und dieselbe dem feudo oder dem Allodio zu bescheiden befugt, da denn auf die-