Object: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Präsentationspapiere. 125 
Die indossablen Papiere sind P., wenn nicht, was bei ihnen zulässig ist, die 
Präsentationspflicht vertragsmäßig ausgeschlossen wird. 
Schlichte Namenpapiere sind P., wenn sie die positive Präsentationsklausel ent- 
halten. Jedoch sind es ohne diese Voraussetzung, wenn nicht die Präsentationspflicht 
vertragsmäßig ausgeschlossen ist, der Wechsel, kaufmännische Anweisungen und Ver- 
pflichtungsscheine, das Konnossement, der Ladeschein, der Bodmereibrief und wol auch 
der Lagerschein und die Seeassekuranzpolize. 
Bei den Forderungen aus P. muß der Gläubiger durch Präsentation des 
Papiers den Schuldner zur Leistung auffordern. Es braucht nicht etwa der Schuldner 
seinerseits mit der Leistung voranzugehen, sondern er mag abwarten bis der Gläubiger 
als Präsentant des Papiers die Leistung verlangt. Nicht die Fälligkeit des Papiers, 
sondern erst die Präsentation des fälligen Papiers setzt den Schuldner in Verzug. 
Es können daher erst von dem Momente der vergeblichen Präsentation ab Verzugs- 
zinsen gefordert werden (Entsch. d. ROHG. V. 375; VI. 231; XXII. 304). Der Satz: 
dies interpellat pro homine gilt nicht für P. und ebensowenig Art. 289 des HG., 
nach welchem Kaufleute untereinander berechtigt sind, in beiderseitigen Handels- 
geschäften auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage 
ihrer Fälligkeit Zinsen zu fordern (Entsch. des ROPG. XXII. 305). Die Schuld aus 
dem P. ist Mahnschuld. Der Gläubiger muß mahnen und zwar in bestimmter 
Form, nämlich mit Präsentation des Papiers und mit dem Anerbieten, das Papier 
gegen die Leistung dem Schuldner auszuhändigen. Die Aushändigung des Papiers 
und die Leistung müssen an sich Zug um Zug geschehen. Die P. sind Einlösungs- 
papiere. Das Recht aus dem P. ist nur ein Recht auf Einlösung des Papiers 
(vgl. bezüglich des Wechsels Thöl, W.R., § 60). 
Die Schuld aus dem P. ist Holschuld, nicht Bringschuld. Der Schuldner 
braucht die Leistung dem Gläubiger nicht darzubringen; der Gläubiger muß kommen 
sie zu holen. Art. 325 des HGB., nach welchem der Schuldner verpflichtet ist, 
die Zahlung von Geldsummen auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger zu über- 
machen, findet auf Holschulden aus P. keine Anwendung. Es hat vielmehr der 
Gläubiger den Betrag im Wohnorte oder im Geschäftslokale des Schuldners zu 
holen, es müßte denn eine besondere Zahlstelle verabredet oder das Papier bei dem 
Gläubiger domizilirt sein. 
Der Schuldner kann auf die durch Präsentation erfolgende Mahnung verzichten 
und sich zur Darbringung der Leistung verpflichten. Ein solcher Verzicht liegt in 
der Klausel: ohne vorgängige Präsentation. Die Leistungspflicht bleibt auch 
in diesem Falle bedingt durch die Aushändigung des Papiers. Das Papier verliert 
durch diese Klausel (negative Präsentationsklausel) nicht den Charakter des Werth- 
papieres. Allein der Schuldner sieht von einer Aufforderung des Gläubigers ab. Der 
Schuldner hat das Papier zu suchen, nicht umgekehrt ihn das Papier. Will er nicht 
in Verzug kommen, so muß er sich unaufgefordert zur Verfallszeit in die Wohnung 
des Gläubigers begeben, um gegen Aushändigung des Papiers seinerseits die Leistung 
anzubieten (Entsch. des ROP. VIII. 164). 
Die Forderung aus dem P. entsteht nicht etwa erst in dem Momente der 
Präsentation. Die Obligation ist schon vor der Präsentation existent. Nur die 
Ausübung der Forderung ist an die Präsentation gebunden. Es können daher schon 
vor diesem Zeitpunkte von dem Betrage der Forderung Zinsen laufen. Die Ver- 
jährung der Forderung ist von dem Fälligkeitstermin an zu rechnen. 
Regreßansprüche, welche aus der verweigerten Honorirung des Papiers erwachsen, 
haben die vergebliche Präsentation des Papiers zur Voraussetzung. Denn das Regreß- 
versprechen ist von vorneherein durch die Thatsache bedingt, daß die Leistung gegen 
gehörige Präsentation zur Verfallszeit unterbleibe. 
Soweit die vergebliche Präsentation des Papiers einen Theil des Klage- 
fundaments bildet, muß sie der Kläger im Fall des Bestreitens beweisen. Einen
	        
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