Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
2355 
— 267 — 
schlossen oder sein Erbteil ge- 8 
mindert werden würde; 
4. ob und welche Verfügungen des 2362 
Erblassers von Todeswegen vor- 
handen sind; 
5. ob ein Rechtsstreit über sein Erb- 
recht anhängig ist. 
t eine Person weggefallen, dur 
Is Pers ggef ch 2345 
die der Antragsteller von der Erbfolge 
ausgeschlossen oder sein Erbteil ge- 
mindert werden würde, so hat der 
Antragsteller anzugeben, in welcher 
Weise die Person weggefallen ist. 
2355, 2356. 
Wer die Erteilung des Erbscheins auf 
Grund einer Verfügung von Todes- 
wegen beantragt, hat die Verfügung 
zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht 
beruht, anzugeben, ob und welche 
sonstigen Verfügungen des Erblassers 
von Todeswegen vorhanden sind, und 
die im § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, 
Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu 
machen. 2356. 
2356 Der Antragsteller hat die Richtigkeit 
der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 
Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben 
durch öffentliche Urkunden nachzuweisen 
und im Falle des § 2355 die Ur- 
kunde vorzulegen, auf der sein Erb- 
recht beruht. Sind die Urkunden nicht 
oder nur mit unverhältnismäßigen 
Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt 
die Angabe anderer Beweismittel. 
In Ansehung der übrigen nach den 
§§ 2354, 2355 erforderlichen Angaben 
hat der Antragsteller vor Gericht oder 
vor einem Notar an Eidesstatt zu 
versichern, daß ihm nichts bekannt sei, 
was der Richtigkeit seiner Angaben 
entgegensteht. Das Nachlaßgericht kann 
die Versicherung erlassen, wenn es sie 
für nicht erforderlich erachtet. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung, soweit die Thatsachen bei 
  
Verpflichtung 
dem Nachlaßgericht offenkundig find. 
2357. 
Derjenige, welchem ein unrichtiger 
Erbschein erteilt worden ist, hat dem 
wirklichen Erben über den Bestand 
der Erbschaft und über den Verbleib 
der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu 
erteilen. 
Erbunwürdigkeit s. 
2083. 
Erbvertrag. 
Testament 
2276 f. Erblasser — Testament 2243, 
2277 
2233, 2244. 
s. Testament 2246. 
2288 V. des Erben 
dem Bedachten den vermachten 
Gegenstand zu verschaffen oder die 
auf demselben ruhende Belastung 
zu beseitigen s. Erbvertrag — 
Erbvertrag. 
2295 Der Erblasser kann von einer ver- 
tragsmäßigen Verfügung zurücktreten, 
wenn die Verfügung mit Rücksicht 
auf eine rechtsgeschäftliche V. des 
Bedachten, dem Erblasser für dessen 
Lebenszeit wiederkehrende Leistungen 
zu entrichten, insbesondere Unterhalt 
zu gewähren, getroffen ist und die V. 
vor dem Tode des Erblassers aufge- 
hoben wird. 
2300 s. Testament 2259. 
2301 
s. Schuldversprechen — Schuld- 
versprechen 780. 
2302 Ein Vertrag, durch den sich jemand 
748, 
verpflichtet, eine Verfügung von 
Todeswegen zu errichten oder nicht 
zu errichten, aufzuheben oder nicht auf- 
zuheben, ist nichtig. 
Gemeinschaft. 
755 V. des Teilhabers einer Ge- 
meinschaft 
1. die Lasten des gemeinschaftlichen 
Gegenstandes sowie die Kosten 
der Erhaltung, der Verwaltung 
und einer gemeinschaftlichen Be- 
nutzung nach dem Vehhältnisse
	        
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