Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Neben derartigen allgemeinen Erwägungen über die Natur 
der Arbeitsordnung wollen aber auch ausdrückliche Gesetzes- 
bestimmungen beachtet sein. Aus diesen Bestimmungen ist nun 
einmal gefolgert worden, dass die Arbeitsordnung erst dann ver- 
bindlich sei, wenn sie dem ganzen Absatz 2 des $ 134° ent- 
sprechend ausgehängt, lesbar erhalten und beim Eintritt in die 
Beschäftigung behändigt worden ist. Diese Auffassung wird in 
erster Linie damit begründet, dass der ganze vorbezeichnete Ab- 
satz angezogen sei, um die Bestimmung: „Der Erlass erfolgt 
durch Aushang“ ($ 134°) zu erläutern. Gegen diese Auffassung 
lassen sich indessen schon vom Standpunkt der grammatischen 
Auslegung erhebliche Bedenken geltend machen. Denn „Be- 
händigen“ ist unmöglich ein Theil des „Aushängens“, und es ist 
offenbar viel natürlicher, trotz der Erwähnung des ganzen Ab- 
satzes 2 nur denjenigen Theil seines Inhalts zur Erläuterung des 
Begriffs „Aushang“ heranzuziehen, der ihn seinem Wortsinn nach 
auch wirklich zu erläutern geeignet ist. Hierbei wäre die Aus- 
scheidung der Behändigung um so eher zulässig, als die Bestim- 
mung darüber im Entwurf zur Gewerbeordnungsnovelle nicht vor- 
gesehen war, vielmehr erst auf Antrag der Reichstagskommission 
aufgenommen worden ist. Dass sie gerade an der fraglichen 
Stelle eingeschaltet wurde, lag nahe. Man mag es dann als 
redaktionelles Versehen auffassen, dass der eingeklammerte Hin- 
weis im & 1342 nicht mit Rücksicht auf die eingeschobene Be- 
stimmung geändert wurde. Es ist das aber nicht einmal nöthig; 
denn es ist keineswegs ungewöhnlich, dass in Gesetzen andere 
Stellen nach ihrem Parapraphen zitirt werden, auch wenn in ihm 
noch andere Bestimmungen enthalten sind, deren Heranziehung 
sich durch den Wortsinn verbietet. Wir werden aber noch weiter 
sehen, dass nicht einmal der Absatz 2 in seiner ursprünglichen 
Gestalt, sondern überhaupt nur sein erster Satz zur Erläuterung 
des „Aushangs“ heranzuziehen ist. 
Um die Nothwendigkeit der Behändigung darzuthun, heisst
	        
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