Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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ob man überhaupt auf legislatorischem Wege eine gleichmässige 
Strafzumessung erreichen könne. Die Opposition machte auch 
darauf aufmerksam, dass der Entwurf die Verantwortlichkeit des 
Home Secretary verringere. Aus dem Zivilprozesse könne man 
keine Gründe für die Einführung der Berufung in Strafsachen 
entnehmen. Der mündlichen Hauptverhandlung in Strafsachen 
gehe ein Vorverfahren und ein Zwischenverfahren voraus, während 
die Zivilklage ohne irgend welches Vorverfahren erhoben werde. 
Sodann werde im Strafverfahren Schuldlosigkeit präsumiert, während 
zugunsten des Zivilbeklagten keine Vermutung bestehe. Endlich 
dürfe der Vertreter der Strafverfolgung keineswegs so frei und 
ungebunden verfahren, wie der Verteidiger, während im Zivil- 
prozesse die beiderseitigen Vertreter gleich behandelt würden. 
Der Abgeordnete, auf dessen Anregung im Jahre 1883 dem Ge- 
danken, eine Revision der Strafzumessungen zuzulassen, näher 
getreten wurde, erklärte, dass er heute nicht mehr eine derartige 
Revision empfehlen könne. Die angebliche Ungleichmässigkeit 
der Strafzumessungen sei meistens nur eine scheinbare, und wo 
sie wirklich einmal vorliege, sei der Home Secretary in der Lage, 
die Härten zu beseitigen. Wolle man dennoch ein besonderes 
Revisionsgericht errichten, so müsse man jedenfalls eine kosten- 
freie Revision gewähren, da die Mehrzahl der Verurteilten mittel- 
los sei. Andernfalls würde die Revision zum Privileg des Reichen 
werden. Die Fälle unrichtiger Verdikte seien selten und würden 
fast gänzlich verschwinden, sobald man den Angeklagten und 
dessen Ehegatten zur Aussage zugelassen habe. Nach Inkraft- 
treten der Law of Evidence (Criminal Cases) Bill würde das 
Bedürfnis nach einem Berufungsgericht in Strafsachen zurücktreten. 
Die Freunde der Vorlage wiesen weiter darauf hin, dass nur 
durch Schaffung eines Berufungsgerichtes dem heutigen Unwesen 
der Appellation an die Presse ein Ende gemacht werden könne. 
Man gebe doch zu, dass eine Ziviljury ein unrichtiges Verdikt 
abgeben könne, und dass der Zivilrichter bei der Entscheidung
	        
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