30 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
der Unterschrift nicht festgestellt, weil sich aus der
letztern nach §. 384 der CPO. nur ergiebt, daß
die in der Urkunde enthaltene Erklärung abgegeben ist.
Wenn daher trotzdem der §. 543 Nr. 7 neu
aufgefundene Urkunden ohne Einschränkung im
Restitutionsverfahren zuläßt, so liegt es auch im
Sinne des Gesetzes, daß der Beweis der Ausstellungs
zeit von Privaturkunden hier auf jede sonst
zulässige Weise geführt werden kann, weil andernfalls
die Benützng solcher Urkunden in. dlesem Verfahren
wesentlich beschränkt sein würde.
Auch kann ein entgegenstehender Ausspruch in
den Entsch. des RG. Bd. 14 S. 329 ff. abgedruckten
Urtheil nicht gefunden werden. Denn dieses
erklärt es nur für unzulässig, daß im Restitutionsverfahren
neben der aufgefundenen Urkunde der Beweis
besonderer, außerhalb der letzteren liegender
Thatsachen durch andere Beweismittel geführt wird,
während die Angabe der Ausstellungszeit eben ein
Bestandtheil der Urkunde selbst ist. — VI. S. 47/86;
Urtheil v. 5. Juli 1886.
II. Strafrecht.
Es kann nicht als Privaturkundenfälsch
ung angesehen werden, wenn ein Kaufmann
den von ihm selbst geführten, unverändert
in seinem Besitze befindlichen Handelsbüchern
nachträglich durch Korrekturen,
Einschaltungen 2c. einen unrichtigen, von
dem ursprünglichen abweichenden Inhalte
iebt. —
Wohl aber kann eine solche Aenderung,
wenn zum Zwecke der Täuschung vorgenommen,
als Mittel zur Begehung eines 283
truges in Betracht kommen. — (88. 2
267, 2681d. St GB. Es 2 n,