Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

30  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

der  Unterschrift  nicht  festgestellt,  weil  sich  aus  der
letztern  nach  §.  384  der  CPO.  nur  ergiebt,  daß
die  in  der  Urkunde  enthaltene  Erklärung  abgegeben  ist.

Wenn  daher  trotzdem  der  §.  543  Nr.  7  neu
aufgefundene  Urkunden  ohne  Einschränkung  im
Restitutionsverfahren  zuläßt,  so  liegt  es  auch  im
Sinne  des  Gesetzes,  daß  der  Beweis  der  Ausstellungs
  zeit  von  Privaturkunden  hier  auf  jede  sonst
zulässige  Weise  geführt  werden  kann,  weil  andernfalls
  die  Benützng  solcher  Urkunden  in.  dlesem  Verfahren
  wesentlich  beschränkt  sein  würde.

Auch  kann  ein  entgegenstehender  Ausspruch  in
den  Entsch.  des  RG.  Bd.  14  S.  329  ff.  abgedruckten
  Urtheil  nicht  gefunden  werden.  Denn  dieses
erklärt  es  nur  für  unzulässig,  daß  im  Restitutionsverfahren
  neben  der  aufgefundenen  Urkunde  der  Beweis
  besonderer,  außerhalb  der  letzteren  liegender
Thatsachen  durch  andere  Beweismittel  geführt  wird,
während  die  Angabe  der  Ausstellungszeit  eben  ein
Bestandtheil  der  Urkunde  selbst  ist.  —  VI.  S.  47/86;
Urtheil  v.  5.  Juli  1886.

II.  Strafrecht.

Es  kann  nicht  als  Privaturkundenfälsch
ung  angesehen  werden,  wenn  ein  Kaufmann
den  von  ihm  selbst  geführten,  unverändert
in  seinem  Besitze  befindlichen  Handelsbüchern
  nachträglich  durch  Korrekturen,
Einschaltungen  2c.  einen  unrichtigen,  von
dem  ursprünglichen  abweichenden  Inhalte
iebt.  —

Wohl  aber  kann  eine  solche  Aenderung,
wenn  zum  Zwecke  der  Täuschung  vorgenommen,
  als  Mittel  zur  Begehung  eines  283
truges  in  Betracht  kommen.  —  (88.  2
267,  2681d.  St  GB.  Es  2  n,