Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 1.

448  Der  „politische  Ausschuß“.

Für  den  Fall  indessen,  daß  die  als  notwendig  erkannten  Abänderungen  auf  Hindernisse
  stoßen  sollten,  behält  sich  die  Bundesversammlung  ihre  verfassungsmäßige  Einwirkung,
resp.  die  Erwägung  darüber  vor,  welche  innerhalb  ihrer  Kompetenz  liegenden  Mittel  und
Wege,  namentlich  ob  die  Absendung  von  besonders  zu  instruierenden  Kommissionen  zur  Erreichung
  des  gedachten  Zwecks  in  Anwendung  zu  bringen  sind.  Endlich  wird  die  Niedersetzung
  eines  besonderen  Ausschusses  beschlossen,  welcher  über  die  zu  einer  solchen  Einwirkung
sich  eignenden  Fälle  ohne  Verzug  Bericht  erstatten  und  dabei  jedesmal  über  die  Art  und
Weise  derselben  sein  Gutachten  abgeben  sollte.

Man  hat  es  vermieden,  bestimmte  Grundsätze  darüber  auszusprechen,  wann  die  Einwirkung
  des  Bundes  einzutreten  hat,  ob  erst,  wenn  die  einzelnen  Regierungen  außerstande
sind,  die  in  ihren  Verfassungen  und  Gesetzen  notwendigen  Abänderungen  selbst  zu  bewirken,
oder  ob  die  Bundesversammlung  selbst  eine  Prüfung  aller  Verfassungen  und  Gesetze  der
Einzelstaaten  vorzunehmen  das  Recht  haben  soll.

Die  letztere  Auffassung  fand  bei  der  Diskussion  des  Beschlusses  zwar  in  dem  Grafen
Thun  einen  Vertreter,  von  allen  übrigen  Gesandten,  und  namentlich  dem  K.  bayerischen,
aber  Widerspruch,  und  zwar,  wie  mir  schien,  nicht  mit  Unrecht,  da  die  Theorie,  welche
derselben  zugrunde  liegt,  bis  zu  einer  gänzlichen  Absorbierung  der  landesherrlichen  Souveränität
  durch  die  Bundesversammlung  führen  könnte,  wenn  es  auch  nicht  wahrscheinlich
ist,  daß  dieselbe  unter  gewöhnlichen  Umständen  zur  Praxis  durchdringen  werde.
Dies  ist  der  Grund,  weshalb  damals  die  vorliegende  Fassung  beliebt  wurde.  Dieselbe
spricht  von  Hindernissen,  auf  welche  die  als  notwendig  erkannten  Abänderungen  stoßen
könnten,  ohne  zu  erörtern,  ob  damit  auch  solche  Hindernisse  gemeint  sein  möchten,  welche
in  der  Abneigung  der  beteiligten  Regierungen  gegen  die  nötigen  Verfassungsänderungen
wurzeln,  und  läßt  bei  dem  Ausdruck  „für  notwendig  erkannte  Abänderungen“  zweifelhaft,
ob  die  Landesregierung  oder  der  Bund  es  sei,  von  dessen  Erkennen  es  abhängig  sein  soll,
ob  eine  Änderung  notwendig  sei.  Je  nach  der  einen  oder  der  anderen  Auslegung  dieser
Worte  würde  die  Bundesversammlung  in  der  Lage  sein,  auch  eine  Regierung,  welche
einer  Verfassungsänderung  nicht  bedarf,  zu  einer  solchen  aufzufordern;  jedenfalls  aber  ist
jede  Regierung  imstande,  sich  auf  Grund  dieses  Beschlusses  vom  23.  August  von  jeder,
mit  dem  Bundesrecht  nicht  im  Einklang  stehenden  Verfassungsbestimmung  zu  befreien,
und  dürfte  es  bei  der  unbestimmten  Fassung  vieler  bundesrechtlichen  Sätze  und  bei  dem  bereitwilligen
  Entgegenkommen,  welches  sich  von  seiten  der  Bundesversammlung,  wo  es  sich
um  Stärkung  der  Regierungen  handelt,  in  Auslegung  dieser  Bestimmungen  erwarten  läßt,
für  eine  Regierung,  die  den  ernstlichen  Willen  dazu  hat,  leicht  sein,  ihre  Landesverfassung
  von  jedem  revolutionären  Rückstande  zu  befreien.  Allerdings  muß  jenes  Erfordernis
  eines  ernstlichen  Willens  und  der  Mut  eigener  Initiative  bei  den  Regierungen  vorausgesetzt
  werden,  wenn  ihnen  geholfen  werden  soll,  und  dürfte  es  sich  meines  Dafürhaltens
  nicht  empfehlen,  dem  von  manchen  Regierungen  befolgten  System  Vorschub  zu
leisten,  nach  welchem  diese  nicht  nur  vom  Bunde  verlangen,  daß  die  ganzen  wünschenswerten
  Verfassungsänderungen  fertig  und  ohne  eigenes  Zutun  ihnen  vom  Bunde  geliefert
  werden,  sondern  sie  selbst  in  den  Augen  ihrer  Untertanen  als  vom  Bunde  dazu
gezwungen  erscheinen  wollen,  um  den  Nimbus  des  Liberalismus  im  eigenen  Lande  nicht
zu  verlieren.  Ich  halte  es  im  Gegenteil  für  richtiger,  daß  die  Regierungen
genötigt  werden,  den  Bruch  mit  der  Revolution  auf  eigene  Rechnung
  zu  vollziehen  und  sich  der  Revolution  gegenüber  ernsthaft
zu  kompromittieren,  und  daß  die  Bundeshilfe  oder  eventuell  die  Unterstützung