448 Der „politische Ausschuß“.
Für den Fall indessen, daß die als notwendig erkannten Abänderungen auf Hindernisse
stoßen sollten, behält sich die Bundesversammlung ihre verfassungsmäßige Einwirkung,
resp. die Erwägung darüber vor, welche innerhalb ihrer Kompetenz liegenden Mittel und
Wege, namentlich ob die Absendung von besonders zu instruierenden Kommissionen zur Erreichung
des gedachten Zwecks in Anwendung zu bringen sind. Endlich wird die Niedersetzung
eines besonderen Ausschusses beschlossen, welcher über die zu einer solchen Einwirkung
sich eignenden Fälle ohne Verzug Bericht erstatten und dabei jedesmal über die Art und
Weise derselben sein Gutachten abgeben sollte.
Man hat es vermieden, bestimmte Grundsätze darüber auszusprechen, wann die Einwirkung
des Bundes einzutreten hat, ob erst, wenn die einzelnen Regierungen außerstande
sind, die in ihren Verfassungen und Gesetzen notwendigen Abänderungen selbst zu bewirken,
oder ob die Bundesversammlung selbst eine Prüfung aller Verfassungen und Gesetze der
Einzelstaaten vorzunehmen das Recht haben soll.
Die letztere Auffassung fand bei der Diskussion des Beschlusses zwar in dem Grafen
Thun einen Vertreter, von allen übrigen Gesandten, und namentlich dem K. bayerischen,
aber Widerspruch, und zwar, wie mir schien, nicht mit Unrecht, da die Theorie, welche
derselben zugrunde liegt, bis zu einer gänzlichen Absorbierung der landesherrlichen Souveränität
durch die Bundesversammlung führen könnte, wenn es auch nicht wahrscheinlich
ist, daß dieselbe unter gewöhnlichen Umständen zur Praxis durchdringen werde.
Dies ist der Grund, weshalb damals die vorliegende Fassung beliebt wurde. Dieselbe
spricht von Hindernissen, auf welche die als notwendig erkannten Abänderungen stoßen
könnten, ohne zu erörtern, ob damit auch solche Hindernisse gemeint sein möchten, welche
in der Abneigung der beteiligten Regierungen gegen die nötigen Verfassungsänderungen
wurzeln, und läßt bei dem Ausdruck „für notwendig erkannte Abänderungen“ zweifelhaft,
ob die Landesregierung oder der Bund es sei, von dessen Erkennen es abhängig sein soll,
ob eine Änderung notwendig sei. Je nach der einen oder der anderen Auslegung dieser
Worte würde die Bundesversammlung in der Lage sein, auch eine Regierung, welche
einer Verfassungsänderung nicht bedarf, zu einer solchen aufzufordern; jedenfalls aber ist
jede Regierung imstande, sich auf Grund dieses Beschlusses vom 23. August von jeder,
mit dem Bundesrecht nicht im Einklang stehenden Verfassungsbestimmung zu befreien,
und dürfte es bei der unbestimmten Fassung vieler bundesrechtlichen Sätze und bei dem bereitwilligen
Entgegenkommen, welches sich von seiten der Bundesversammlung, wo es sich
um Stärkung der Regierungen handelt, in Auslegung dieser Bestimmungen erwarten läßt,
für eine Regierung, die den ernstlichen Willen dazu hat, leicht sein, ihre Landesverfassung
von jedem revolutionären Rückstande zu befreien. Allerdings muß jenes Erfordernis
eines ernstlichen Willens und der Mut eigener Initiative bei den Regierungen vorausgesetzt
werden, wenn ihnen geholfen werden soll, und dürfte es sich meines Dafürhaltens
nicht empfehlen, dem von manchen Regierungen befolgten System Vorschub zu
leisten, nach welchem diese nicht nur vom Bunde verlangen, daß die ganzen wünschenswerten
Verfassungsänderungen fertig und ohne eigenes Zutun ihnen vom Bunde geliefert
werden, sondern sie selbst in den Augen ihrer Untertanen als vom Bunde dazu
gezwungen erscheinen wollen, um den Nimbus des Liberalismus im eigenen Lande nicht
zu verlieren. Ich halte es im Gegenteil für richtiger, daß die Regierungen
genötigt werden, den Bruch mit der Revolution auf eigene Rechnung
zu vollziehen und sich der Revolution gegenüber ernsthaft
zu kompromittieren, und daß die Bundeshilfe oder eventuell die Unterstützung