Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8  10.

Ergeht  nach  der  Kostenfestsetzung  eine  Entscheidung,  die  den  Werth  des
Gegenstandes  des  Verfahrens  festsetzt,  so  ist,  falls  diese  Entscheidung  von  der
Werthberechnung  abweicht,  die  der  Kosteufestsetzung  zu  Grunde  liegt,  auf  Antrag
die  Kostenfestsetzung  entsprechend  abzuändern.  Ueber  den  Antrag  entscheidet  das
Gericht  erster  Instanz.

8  11.

Wird  eine  rlicksichtlich  der  Kosten  ergangene  Entscheidung  abgeändert,  so
ist  der  Betheiligte  auf  Antrag  zur  Erstattung  der  ihm  auf  Grund  der  Entscheidung
  zu  viel  gezahlten  Kosten  zu  verurtheilen.

8  12.

Aus  der  gerichtlichen  Kostenfestsetzung  sowie  aus  einer  Entscheidung,  durch
die  ein  Betheiligter  zur  Erstattung  gezahlter  Kosten  verurtheilt  wird,  findet  die
Zwangsvollstreckung  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  statt.

*13.

Nach  den  für  die  Zustellung  von  Amtswegen  geltenden  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  zuzustellen  sind  auch  Ladungen,  die  Androhung  einer  Strafe
oder  eines  sonstigen  Rechtsnachtheiles  enthalten.

Ueber  die  Art  der  Zustellungen  im  Ausland,  sowie  darüber,  in  welcher
Weise  die  Bekanntmachung  gerichtlicher  Verfügungen  zur  Ausführung  gebracht
werden  soll  in  den  Fällen,  für  die  Zustellung  nicht  vorgeschrieben  ist,  werden
die  näheren  Anordmungen  durch  das  Jürstliche  Ministerium,  Abtheilung  für  die
Justiz,  erlassen  werden.

814.

Ist  Jemandem  durch  eine  Verfügung  des  Gerichts  die  Verpflichtung  auferlegt,
  eine  Handlung  vorzunehmen,  die  ausschließlich  von  seinem  Willen  abhängt,
oder  eine  Handlung  zu  unterlassen  oder  die  Vornahme  einer  Handlung  zu  dulden,
so  kann  ihn  das  Gericht,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderes  ergiebt,
zur  Befolgung  seiner  Anordnung  durch  Ordnungsstrufen  anhalten;  die  Ordnungsstrafen
  dürfen  nur  in  Geld  bestehen.

K  15.
Bei  der  Festsetzung  einer  Ordnungsstrafe  ist  der  Betheiligte  zugleich  in
die  Kosten  des  Verfahrens  zu  verurtheilen.

N.  G.  &  16.

Zu.
siellungen.

R.  G.  ꝓ.
Ordnungs.
strasen.