Eisenbahnen.
senfrüchten und Kartoffeln, auf Vorschlag
des Ausschusses im Bunbesrat für das
Eisenbahnwesen einen besonders niedrigen
Spezialtarif einzuführen. Allerdings *
den diese Bestimmungen auf Bayern keine
Anwendung. Dagegen ist die weitere Vorschrift,
wonach E., welche im Interesse der
Verteidigung Deutschlands oder im Interesse
des gemeinsamen Derkehrs für notwendig
erachtet werden, kraft eines Reichsgesetrs
auch gegen den Widerspruch der
etreffenden Bundesglieder für Rechnung
des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer
zur Ausführung konzessioniert
werden können, auch auf Bayern anwendbar.
Ebenso steht dem Reich auch Bayern
gegenüber das Recht zu, im Weg der Gesetzgebung
einheitliche Normen für die
Konstruktion und Ausrüstung der für die
Landesverteidigung wichtigen E. aufzustellen,
wie denn auch Bayern gegenüber
die Vorschrift gilt, wonach die deutschen
Eisenbahnverwaltungen zum Zweck der
Verteidigung Deutschlands den Anforderungen
der Behörden des Reichs in betreff
der Benutzung der E. unweigerlich
Folge zu leisten haben. Das Reichs esetz
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni
41873 (heichehe etzblatt, S. 129 ff.) hat
dann (&& 28—31) diese letztern Bestimmungen
näher ausgeführt. Aber auch
außerdem sind noch verschiedene andre
Reichsgesetze für das Eisenbahnwesen
von Wichtigkeit. Dahin gehört in erster
Linie das Reichsgesetz vom 7. Juni 1871,
betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz
für die bei dem Betrieb von E.,
Bergwerken, Fabriken, Steinbrüchen und
Gräbereien gerbeigeführten Tötungen
und Kürperwerletun en (dassogen. Haftpflichtgesetz
elchege uetzblatt, S. 207),
welches unter besonderer Normierung der
Beweislast vorschreibt: Wenn bei dem
Betrieb (also nicht bloß bei der Beförderung
auf der Bahn) einer Eisenbahn
ein Mensch getötet oder körperlich verletzt
wird, so haftet der Betriebsunternehmer
für den dadurch entstandenen Schaden,
sofern er nicht beweist, daß der Unfall
durch höhere Gewalt oder durch eignes
Verschulden des Getöteten oder des Verletzten
verursacht ist. Wichtig ist ferner
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das sogen. Posteisenbahngesetz (Reichsgesetz
vom 20. Dez. 1875, darebe die .
änderung des § 4 des Gesetzes über das
Postwesen des Deutschen Reichs vom 28.
Okt. 1871), welches die Verpflichtungen
der E. gegenüber der Reichspost normiert
und ihnen insbesondere die Verbindlichkeit
auferlegt, mit jedem regelmäßigen Zug
einen von der Postverwaltung gestellten
Postwagen mit den darin dee
Briefen, Zeitungen, Geldern, Paketen bis
su 10 kg sowie den dienstthuenden Posteamten
unentgeltlich ain befördern; doch
kann bei Eilzügen die Mitbeförderung von
Paketen ausgeschlossen werden. Auch sind
die E. verpflichtet, der Post gegen Vergütung
die nötigen Packwagen zu stellen.
Endlich müssen sie bei Anlegung neuer
Bahnhöfe die für die Post erforderlichen
Diensträume und Beamtenwohnungen
gegen Entschädigung beschaffen. Von Bedeutung
war ferner auch die Errichtun
des Reichseisenbahnamts (s. d.),
welche durch Gesetz vom 27. Juni 187
erfolgte, als einer Zentralaufsichtsbehörde
über das Reichseisenbahnwesen. Ein allgemeines
Reichseisenbahngesetz, wie es
gleichzeitig in dem letztgedachten Gesetz
verheißen ward, ist freilich noch nicht erlassen;
doch ist das Betriebs= und Tarifwesen
durch verschiedene Verordnungen,
namentlich durch das Betriebsreglement
vom 11. Mai 1874 ¾ entralblatt für das
Deutsche Reich, S. 179 ff.), normiert worden.
Bestimmungen über die Höhe der
Frachtsätze sind darin nicht enthalten, obleich
eine einheitliche Regelung dieser
Acwierten Angelegenheit sehr wünschenswert
wäre, namentlich mit Rücksicht auf die
Verschiedenartigkeit der Grundsätze, nach
welchen die Bahnverwaltungen innerhalb
der ihnen zustehenden Tariffreiheit handeln
(Tarifpolitik, ein Hauptzweig der
Eisenbahnpolitik überhaupt). #nsbesondere
haben die sogen. Differentialtarife
schon manchen Angriff erfahren.
Die im allgemeinen für angemessen erachteten
Frachtsätze pro Zentnermeile sind
nämlich in den Normaltarifen berechnet,
welche in der Regel im Verkehr auf
ein und derselben Bahn oder im Verbandsverkehr
zur Anwendung kommen.
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