Metadata : Staats-Lexikon.

Eisenbahnen.

senfrüchten  und  Kartoffeln,  auf  Vorschlag
des  Ausschusses  im  Bunbesrat  für  das
Eisenbahnwesen  einen  besonders  niedrigen
Spezialtarif  einzuführen.  Allerdings  *
den  diese  Bestimmungen  auf  Bayern  keine
Anwendung.  Dagegen  ist  die  weitere  Vorschrift,
  wonach  E.,  welche  im  Interesse  der
Verteidigung  Deutschlands  oder  im  Interesse
  des  gemeinsamen  Derkehrs  für  notwendig
  erachtet  werden,  kraft  eines  Reichsgesetrs
  auch  gegen  den  Widerspruch  der

etreffenden  Bundesglieder  für  Rechnung
des  Reichs  angelegt  oder  an  Privatunternehmer
  zur  Ausführung  konzessioniert
werden  können,  auch  auf  Bayern  anwendbar.
  Ebenso  steht  dem  Reich  auch  Bayern
gegenüber  das  Recht  zu,  im  Weg  der  Gesetzgebung
  einheitliche  Normen  für  die
Konstruktion  und  Ausrüstung  der  für  die
Landesverteidigung  wichtigen  E.  aufzustellen,
  wie  denn  auch  Bayern  gegenüber
die  Vorschrift  gilt,  wonach  die  deutschen
Eisenbahnverwaltungen  zum  Zweck  der
Verteidigung  Deutschlands  den  Anforderungen
  der  Behörden  des  Reichs  in  betreff
  der  Benutzung  der  E.  unweigerlich
Folge  zu  leisten  haben.  Das  Reichs  esetz
über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni
41873  (heichehe  etzblatt,  S.  129  ff.)  hat
dann  (&&  28—31)  diese  letztern  Bestimmungen
  näher  ausgeführt.  Aber  auch
außerdem  sind  noch  verschiedene  andre
Reichsgesetze  für  das  Eisenbahnwesen
von  Wichtigkeit.  Dahin  gehört  in  erster
Linie  das  Reichsgesetz  vom  7.  Juni  1871,
betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatz
  für  die  bei  dem  Betrieb  von  E.,
Bergwerken,  Fabriken,  Steinbrüchen  und
Gräbereien  gerbeigeführten  Tötungen
und  Kürperwerletun  en  (dassogen.  Haftpflichtgesetz
  elchege  uetzblatt,  S.  207),
welches  unter  besonderer  Normierung  der
Beweislast  vorschreibt:  Wenn  bei  dem
Betrieb  (also  nicht  bloß  bei  der  Beförderung
  auf  der  Bahn)  einer  Eisenbahn
ein  Mensch  getötet  oder  körperlich  verletzt
  wird,  so  haftet  der  Betriebsunternehmer
  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden,
  sofern  er  nicht  beweist,  daß  der  Unfall
  durch  höhere  Gewalt  oder  durch  eignes
Verschulden  des  Getöteten  oder  des  Verletzten
  verursacht  ist.  Wichtig  ist  ferner

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das  sogen.  Posteisenbahngesetz  (Reichsgesetz
  vom  20.  Dez.  1875,  darebe  die  .
änderung  des  §  4  des  Gesetzes  über  das
Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.
Okt.  1871),  welches  die  Verpflichtungen
der  E.  gegenüber  der  Reichspost  normiert
und  ihnen  insbesondere  die  Verbindlichkeit
auferlegt,  mit  jedem  regelmäßigen  Zug
einen  von  der  Postverwaltung  gestellten
Postwagen  mit  den  darin  dee
Briefen,  Zeitungen,  Geldern,  Paketen  bis
su  10  kg  sowie  den  dienstthuenden  Posteamten

  unentgeltlich  ain  befördern;  doch
kann  bei  Eilzügen  die  Mitbeförderung  von
Paketen  ausgeschlossen  werden.  Auch  sind
die  E.  verpflichtet,  der  Post  gegen  Vergütung
  die  nötigen  Packwagen  zu  stellen.
Endlich  müssen  sie  bei  Anlegung  neuer
Bahnhöfe  die  für  die  Post  erforderlichen
Diensträume  und  Beamtenwohnungen
gegen  Entschädigung  beschaffen.  Von  Bedeutung
  war  ferner  auch  die  Errichtun
des  Reichseisenbahnamts  (s.  d.),
welche  durch  Gesetz  vom  27.  Juni  187
erfolgte,  als  einer  Zentralaufsichtsbehörde
über  das  Reichseisenbahnwesen.  Ein  allgemeines
  Reichseisenbahngesetz,  wie  es
gleichzeitig  in  dem  letztgedachten  Gesetz
verheißen  ward,  ist  freilich  noch  nicht  erlassen;
  doch  ist  das  Betriebs=  und  Tarifwesen
  durch  verschiedene  Verordnungen,
namentlich  durch  das  Betriebsreglement
vom  11.  Mai  1874  ¾  entralblatt  für  das
Deutsche  Reich,  S.  179  ff.),  normiert  worden.
  Bestimmungen  über  die  Höhe  der
Frachtsätze  sind  darin  nicht  enthalten,  obleich

  eine  einheitliche  Regelung  dieser
Acwierten  Angelegenheit  sehr  wünschenswert
  wäre,  namentlich  mit  Rücksicht  auf  die
Verschiedenartigkeit  der  Grundsätze,  nach
welchen  die  Bahnverwaltungen  innerhalb
der  ihnen  zustehenden  Tariffreiheit  handeln
  (Tarifpolitik,  ein  Hauptzweig  der
Eisenbahnpolitik  überhaupt).  #nsbesondere
  haben  die  sogen.  Differentialtarife
  schon  manchen  Angriff  erfahren.
Die  im  allgemeinen  für  angemessen  erachteten
  Frachtsätze  pro  Zentnermeile  sind
nämlich  in  den  Normaltarifen  berechnet,
  welche  in  der  Regel  im  Verkehr  auf
ein  und  derselben  Bahn  oder  im  Verbandsverkehr
  zur  Anwendung  kommen.

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