Einwanderung und Einbürgerung. 615
a) das Ausmaß seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit, Nachweis
des zur Handlungsfähigkeit erforderlichen Alters, bezw. den
Nachweis der gesetzlichen Legitimation der für Minderjährige,
Wahnsinnige r2c. eintretenden Vormünder und Curatoren;
b) die bkonomische Selbstständigkeit und wirthschaftliche, mindestens
bis zur sichern Selbsterhaltung reichende Leistungsfähigkeit
(Fähigkeit Unterkunft zu finden, eine Wohnung zu
miethen) rc.;
e) die rechtlich und sittlich tadelfreie Lebensführung.
. Den Aufenthalt des Ansuchenden im Staatsgebiet. Hier tritt
uns die größte Mannigfaltigkeit, also die geringste Uebereinstimmung
der staatlichen Gesetzgebungen entgegen. Während einzelne
Staaten eine Zeitdauer obligatorischen Aufenthaltes überhaupt
nicht fixiren (Deutsches Reich, Oesterreich 2c.), sondern blos von
der Niederlassungsabsicht ausgehen, fordern andere (Frankreich,
England, Belgien, Italien rc.) die thatsächliche Niederlassung
(establishment) oder Domicilirung während eines Zeitraums von
ein bis zehn Jahren (z. B. das ältere österr. System). Frankreich
läßt in Ansehung der Zeitdauer noch eine Verschärfung eintreten
dadurch, daß eine besondere „autorisation d'’établir son domicile
en France“ nach Art. 13 des Code civil (Art. 1 des Ges. vom
29. Juni 1867) dem normalen dreijährigen Aufenthalt. in
Frankreich vorangehen muß. Die Zeit läuft hier von dem
Tage ab, da das Gesuch des Fremden um Bewilligung des
Domicils im Justizministerium eingelangt ist. Bei besonderen
Verdiensten des Ansuchenden tritt eine Ermäßigung der obligatorischen
Domicildauer auf ein Jahr ein.
Das staatsrechtliche Verhältniß des Eingewanderten zu seinem
bisherigen Heimathsstaate.
Die Berücksichtigung des politischen Status des um die
Naturalisation Ansuchenden hat bisher in der Staatenpraxis
nur ein verhältmäßig enges Anwendungsgebiet gefunden;
offenbar trägt die geringe Verbreitung einschlägiger, den Status
constatirender Bedingungen viel zu den noch bestehenden Unsicherheiten
innerhalb des internationalen Verkehrs bei.
Die Beibringung des urkundlichen Nachweises der Entlassung
aus dem bisherigen Staatsverbande bezw.
der Erfüllung der Militärpflicht ist nämlich nur in
wenigen Staaten kraft der Landesgesetze (so z. B. in der
Schweiz, Ges. v. 3. Juni 1876, in Ungarn) und nur in
einigen Staaten kraft völkerrechtlicher Verträge als Aufnahmebedingung
hingestellt.
England, Italien, Frankreich, Belgien 2c. machen die fremde
Entlassungsurkunde nicht zu einer Bedingung der Einbürgerung.
Das Deutsche Reich verleiht solche zwar selbst an aus-