Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

Dost-  und  Telegraphenwesen;  Schiffahrt.  175

So  können  die  verschiedenen  Stationen  einer  Eisenbahnverwaltung“)
oder  sonst  Behörden  des  Staates  für  ihren  Dienst  untereinander
Verbindungen  haben;  auch  kann  der  Inhaber  mehrerer  naher  und
zusammenhängender  Grundstücke,  die  nicht  über  25  Kilometer  auseinander
  liegen,  sie  verbinden.

Das  Reichstelegraphen=  und  -telephonwesen  erhielt  eine  wesentliche
  Erleichterung  durch  das  schon  erwähnte  Telegraphenweggesetz;
eine  Reihe  öffentlich-rechtlicher  Servituten  ex  lege  wurde  dadurch
statuiert,  auch  für  den  Luftraum  und  den  unterirdischen  Bereich.

Die  berührten  Posttätigkeiten,  sowohl  die  nicht  regalisierten
als  die  regalisierten,  sind  keineswegs  erschöpfend.  Zunächst  tritt
zu  den  Geschäften  des  Personen-,  Paket-,  Brief-,  Zeitungs-,  Telegraphen-
  und  Telephonverkehrs  noch  die  Bewältigung  von  andern
Versendungsformen  hinzu,  als  Postkarten,  Drucksachen,  Warenproben,
  Geschäftspapiere.  Aber  auch  damit  nicht  genug.  Denn  man
hat  die  Post  zugleich  zum  Gerichtsboten  für  gewisse  Zustellungsarten
  und  ferner  zu  einer  Art  von  Kleinbankier  gemacht.  Wie
tief  diese  letztere  Vorstellung  schon  geht,  zeigt  eine  jüngst  im  Reichtag
  gegebene  Anregung,  an  den  Postschaltern  Reichsschuldverschreibungen
  in  kleineren  Stücken  feilzuhalten.  Wohl  stieß  dies  auf
Widerspruch,  und  auch  früher  sind  Gesetzentwürfe  auf  Einrichtung
von  Postsparkassen  (1884)  und  neuerdings  eines  Postchekverkehrs
gescheitert.  Aber  dem  gleichen  Sachgebiet  gehört  an  die  Verwendung
  der  Post  zu  Geldeinzug  und  -auszahlung  (Postauftrag,  Nachnahme
  und  Postanweisung)  und  zur  Einholung  von  Wechselakzepten.
Ebenso  die  Benutzung  der  Post  als  Hilfsorgan  der  staatlichen  Sozialversicherungen,
  indem  sie  als  Verkaufsstelle  der  Versicherungsmarken
  und  für  die  Auszahlung  von  Renten  tätig  wird.  Diese
Entfaltung  zeigt,  daß  sie  in  reichem  Maße  geworden  ist,  was
der  erste  Absatz  des  Art.  48  bezielte,  eine  einheitliche  Staatsverkehrsanstalt.


III.  Absatz  2  desselben  Artikels  knüpft  an  die  Kompetenzbestimmung
  des  Art.  4  an,  wo  Ziffer  10  das  Post=  und  Telegraphenwesen
  dem  Reich  —  jedoch  in  Bayern  und  Württemberg  nur  im
Sinn  des  Art.  52  —  unterstellt.  Der  Absatz  befaßt  sich  aber  nur
mit  der  Abscheidung  zwischen  Gesetzes=  und  Verordnungs-*)

  Die  Benutzung  der  Bahntelegraphen  durch  das  Publikum  ist  zwar  gestattet,

  hat  aber  meist  zur  Folge,  daß  die  Depesche  unter  Teilung  der  Gebühr
von  der  Bahn  an  die  Post  überwiesen  wird.  «