Dost- und Telegraphenwesen; Schiffahrt. 175
So können die verschiedenen Stationen einer Eisenbahnverwaltung“)
oder sonst Behörden des Staates für ihren Dienst untereinander
Verbindungen haben; auch kann der Inhaber mehrerer naher und
zusammenhängender Grundstücke, die nicht über 25 Kilometer auseinander
liegen, sie verbinden.
Das Reichstelegraphen= und -telephonwesen erhielt eine wesentliche
Erleichterung durch das schon erwähnte Telegraphenweggesetz;
eine Reihe öffentlich-rechtlicher Servituten ex lege wurde dadurch
statuiert, auch für den Luftraum und den unterirdischen Bereich.
Die berührten Posttätigkeiten, sowohl die nicht regalisierten
als die regalisierten, sind keineswegs erschöpfend. Zunächst tritt
zu den Geschäften des Personen-, Paket-, Brief-, Zeitungs-, Telegraphen-
und Telephonverkehrs noch die Bewältigung von andern
Versendungsformen hinzu, als Postkarten, Drucksachen, Warenproben,
Geschäftspapiere. Aber auch damit nicht genug. Denn man
hat die Post zugleich zum Gerichtsboten für gewisse Zustellungsarten
und ferner zu einer Art von Kleinbankier gemacht. Wie
tief diese letztere Vorstellung schon geht, zeigt eine jüngst im Reichtag
gegebene Anregung, an den Postschaltern Reichsschuldverschreibungen
in kleineren Stücken feilzuhalten. Wohl stieß dies auf
Widerspruch, und auch früher sind Gesetzentwürfe auf Einrichtung
von Postsparkassen (1884) und neuerdings eines Postchekverkehrs
gescheitert. Aber dem gleichen Sachgebiet gehört an die Verwendung
der Post zu Geldeinzug und -auszahlung (Postauftrag, Nachnahme
und Postanweisung) und zur Einholung von Wechselakzepten.
Ebenso die Benutzung der Post als Hilfsorgan der staatlichen Sozialversicherungen,
indem sie als Verkaufsstelle der Versicherungsmarken
und für die Auszahlung von Renten tätig wird. Diese
Entfaltung zeigt, daß sie in reichem Maße geworden ist, was
der erste Absatz des Art. 48 bezielte, eine einheitliche Staatsverkehrsanstalt.
III. Absatz 2 desselben Artikels knüpft an die Kompetenzbestimmung
des Art. 4 an, wo Ziffer 10 das Post= und Telegraphenwesen
dem Reich — jedoch in Bayern und Württemberg nur im
Sinn des Art. 52 — unterstellt. Der Absatz befaßt sich aber nur
mit der Abscheidung zwischen Gesetzes= und Verordnungs-*)
Die Benutzung der Bahntelegraphen durch das Publikum ist zwar gestattet,
hat aber meist zur Folge, daß die Depesche unter Teilung der Gebühr
von der Bahn an die Post überwiesen wird. «