Volltext : Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Der  Marsch  der  Kommandirten  erfolgt  im  zweiten  Anzuge;  der  besser

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den  Hornisten  dos  Horn  nebst  Zubehör  (Gewehr  nebst  Zubehör,  ettbüchse  und  die  vor
va  Horyisen  kommen  für  die  Hornisten  und  Lazarethgehülfen  in  Tterh

Jedem  Gemeinen  ist  ein  kleiner  Spaten  nebst  Futteral  mitzugeben.

Sämmtliche  Sachen  müssen  neuester  Probe,  gut  verpaßt  und  mit  dem  Namen  des
betreffenden  Kommandirten  versehen  sein.

Mehr  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücke  als  angeführt  mitzugeben  oder  nachzuschicken  ist  unterbeb
  Der  weire  Bedar  ist  der  Infanterie-Schießschule  nur  auf  Erfordern  zu  übersenden.

Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Burschen  der  Osfiziere  der  Lehrkurse  bleibt  den  Truppentheilen
überlassen  (vergl.  auch  IV,  5  und  VIII,  3).

Die  Offiziere  schießen  mit  Gewehren  des  Truppentheils.  Jeder  Bursche  ist  daher  mit  einem
Gewehr  nebst  Gewehrriemen,  einem  Mündungsdeckel  und  einem  Schraubenzieher  auszurüsten.
Diese  Stücke  sind  von  den  Burschen  am  Tage  des  Beginnes  des  Kursus  80  V.  bei  der  Meldung
behufs  Abgabe  an  die  Infanterie-Schießschule  zur  Stelle  zu  bringen.

VI.  Zuweisung  der  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücke.

.  Pieggnierossiziere  und  Gemeinen  nehmen  ihre  sämmtlichen  Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstücke

affen  selbst  mit  zum  Kommandoort  und  nach  Beendigung  ihres  Kommandos  wieder  zum
Truppentheil  zurück.

e  Anzug  sowie  die  ührigen
Betleidungs=  2c.  Stücke  (siehe  V.  1  u.  2)  werden  im  Tornister  verpackt  bz.  von  dem  Manne
persönlich  mitgebracht.

VII.  Marsch-Angelegenheiten.

Die  Kosten  für  die  Reisen  der  Osfiziere  von  der  Garnison  nach  Spandau  und  zurück  werden  von
dem  Truppentheil  gezahlt  und  liquidirt,  welchem  der  Offizier  angehört.

Sämmtliche  Mannschaften  —  ausschließlich  derjenigen  aus  den  Garnisonen  Berlin,  Potsdam,
Charlottenburg,  Lichterfelde  —  haben  für  die  Hin=  und  Rückreise,  soweit  angängig,  die  Eisenbahn
zu  benutzen  und  sind  dementsprechend  von  ihren  Truppentheilen  für  die  Hin=  und  Rückreise  (siehe
IV,  3.  b)  mit  Militär-Fahrscheinen  zu  versehen.

Die  Koslen  für  den  Marsch  von  der  Garnison  bis  Spandau  werden  seitens  der  Infanterie-Schießschule
  gezahlt  und  liquidirt.  Die  Truppentheile  haben  daher  den  Kommandoführern  einen  Ausöhe
  des  gezahlten  Marschkosten-Vorschusses  mitzugeben,  damit  diese  der  Infanterieweis

  über  die
Schießschule  über  die  wirklich  entstandenen  Kosten  echnung  legen  können.

VIII.  Geldverpflegung  2c.

Die  zu  den  Lehrkursen  kommandirten  Offiziere  empfangen  das  Gehalt  von  ihren  Truppentheilen.
Die  kommandirten  Hülfslehrer  sowie  Mannschaften  verbleiben  im  Etat  ihres  Truppentheils  2c.  und
fislten  sr  Aechnung  des  Etats-Kapitels  24  Gehalt  bz.  Löhnung  von  der  Waenthee  ezu,

a)  die  als  Hülfslehrer  kommandirten  Offiziere  vom  1.  Februar  bis  einschließlich  Oktober;
b)  diestum  Stamm  der  Infanterie-Schießschule  zun,  Kbiseeinschie  für  die  Dauer

e)  die  Mannschaften  sowie  die  Burschen  der  als  Hülfslehrer  kommandirten  Offizt  ü
ziere  für
die  Dauer  ihres  Kommandos,  und  zwar  von  dem  auf  den  Beginn  des  Kommandos
folgenden  Monatedrittel  ab  bis  zum  Ablauf  des  Monatsdrittels,  in  welchem  das  Kommando