Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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sein,  zumal  auch  fahrlässige
konnte.

Nun  wäre  ja  ein  Ausweg  dagewesen.  Es  hätten
eine  Anzahl  Verbote,  die  auf  Grund  des  $9b  ergangen
sind,  auch  auf  Grund  des  $  4  BZG.  erlassen  werden
können,  wobei  dann  die  für  Polizeiverordnungen  zugelassenen
  Strafen  hätten  angewandt  werden  können.
Aber  es  ist  den  Militärbefehlshabern  nicht  zu  verdenken,
daß  sie  besonders  gern  von  dem  ihnen  in  $  9b  eingeräumten
  Recht  Gebrauch  machten,  einerseits  weil  ein
Streit  über  die  Zulässigkeit  des  Verbots  ausgeschlossen
war,  wofern  nur  der  Zweck  des  öffentlichen  Interesses
gewahrt  war,  anderseits  weil  die  härtere  Strafandrohung
aus  $  9b  eine  bessere  Befolgung  der  Vorschrift  verbürgte.


So  war  der  Rechtszustand  ein  sehr  unerfreulicher
und  auch  für  die  Richter  besonders  unerträglich,  »die
häufig  das  Gefühl  hatten,  in  der  pflichtgemäßen  Handhabung
  des  Gesetzes  etwas  recht  unzweckmäßiges  tun
zu  müssen«l).

Insbesondere  mußte  8  9b  der  in  den  letzten  Jahrzehnten
  erfreulicherweise  einsetzenden  Entwickelung  des
Bestrebens,  die  kleinen  Freiheitsstrafen  tunlichst  zu  beseitigen
  und  durch  Geldstrafe  zu  ersetzen,  sehr  schädlich
werden.  Mancher,  der  vorher  ein  unbescholtener  Bürger
war,  ist  so  unnötig  mit  dem  Makel  des  »Gesessenhabens«
behaftet?).

en

 

s  Handeln  unter  $  9b  fallen

 

 

1)  So  Friedmann,  D.Str.-Ztg.  1915,  8.  510.

2)  v.  Hippel:  Freiheitsstrafe  und  Kriegszustand,  LZ.  1915,
S.1057:  Wie  ein  giftiger  Mehltau  auf  schöne  Blüten,  so  fällt  jetzt
anf  diese  Entwicklung  die  veraltete  Strafdrohung  des  Gesetzes
von  1851;  vgl.  ferner  Koffka,  zur  Lex  Schiffer,  DJZ.  1915,  8.  946,