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sein, zumal auch fahrlässige
konnte.
Nun wäre ja ein Ausweg dagewesen. Es hätten
eine Anzahl Verbote, die auf Grund des $9b ergangen
sind, auch auf Grund des $ 4 BZG. erlassen werden
können, wobei dann die für Polizeiverordnungen zugelassenen
Strafen hätten angewandt werden können.
Aber es ist den Militärbefehlshabern nicht zu verdenken,
daß sie besonders gern von dem ihnen in $ 9b eingeräumten
Recht Gebrauch machten, einerseits weil ein
Streit über die Zulässigkeit des Verbots ausgeschlossen
war, wofern nur der Zweck des öffentlichen Interesses
gewahrt war, anderseits weil die härtere Strafandrohung
aus $ 9b eine bessere Befolgung der Vorschrift verbürgte.
So war der Rechtszustand ein sehr unerfreulicher
und auch für die Richter besonders unerträglich, »die
häufig das Gefühl hatten, in der pflichtgemäßen Handhabung
des Gesetzes etwas recht unzweckmäßiges tun
zu müssen«l).
Insbesondere mußte 8 9b der in den letzten Jahrzehnten
erfreulicherweise einsetzenden Entwickelung des
Bestrebens, die kleinen Freiheitsstrafen tunlichst zu beseitigen
und durch Geldstrafe zu ersetzen, sehr schädlich
werden. Mancher, der vorher ein unbescholtener Bürger
war, ist so unnötig mit dem Makel des »Gesessenhabens«
behaftet?).
en
s Handeln unter $ 9b fallen
1) So Friedmann, D.Str.-Ztg. 1915, 8. 510.
2) v. Hippel: Freiheitsstrafe und Kriegszustand, LZ. 1915,
S.1057: Wie ein giftiger Mehltau auf schöne Blüten, so fällt jetzt
anf diese Entwicklung die veraltete Strafdrohung des Gesetzes
von 1851; vgl. ferner Koffka, zur Lex Schiffer, DJZ. 1915, 8. 946,