Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

Die  Herren  Redlich  und  Richter  erklären:

Auf  Blatt  54  des  Grundbuchs  für  Wallroda  ist  in
Abt.  III  unter  Nr.  7  eine  Buchhypothek  von  5000  (fünftausend)
Mark,  zu  5  v.  H.  verzinslich,  für  August  Richter  ein—
getragen.  Vereinbarungsgemäß  setzen  wir  hiermit  den  Zinssatz
dieser  Forderung  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1909  ab  auf
4  v.  H.  jährlich  herab.5)  Die  Entrichtung  der  Zinsen  soll  halbjährlich
  am  1.  Juli  und  2.  Januar  erfolgen,  an  Stelle  der
vierteljährigen  Kündigungsfrist  des  Kapitals  aber  soll  eine
halbjährige  nur  für  den  1.  Januar  und  1.  Juli  jeden  Jahres
zulässige  treten.  Auch  soll  das  Kapital  sofort  fällig  sein,  falls
die  Zinsen  nicht  spätestens  zwei  Wochen  nach  der  Fälligkeit
voll  entrichtet  werden.

Die  Herren  Richter  und  Redlich  bewilligen  und  beantragen  hierauf:

auf  Blatt  54  des  Grundbuches  für  Wallroda  die
Beschränkung  des  Zinssatzes  sowie  die  vereinbarten
neuen  Bestimmungen?)  der  Eintragungsbewilligung
wegen  der  Zinstermine,  der  Kündigung  und  Fälligkeit
des  Kapitals  einzutragen.)

5)  Die  Herabsetzung  des  Zinssatzes  stellt  sich  —  falls  in  Höhe  des
herabgesetzten  Zinssatzes  die  Hypothek  ganz  aufgegeben  werden  soll,  die
Herabsetzung  also  nicht  lediglich  eine  persönliche  Vergünstigung  des  Gläubigers
sein  soll,  RGZ.  39  S.  208  —  als  eine  teilweise  Aufhebung  der  Hypothek
dar,  zu  deren  Eintragung  es  außer  der  im  8  875  BGB.  vorgeschriebenen
Erklärung  des  Gläubigers,  daß  er  das  Recht  aufgebe,  d.  i.  der  Löschungsbewilligung
  (8§  19  GBO.)  nach  §  1183  BGB.  und  §  27  Abs.  1  GB0O.
noch  der  Zustimmung  des  Eigentümers  sowie  des  etwaigen  Nießbrauchers
oder  Pfandgläubigers  bedarf.  §§  875,  876  BGB.,  vgl.  Kretzschmar,
Sachenrecht,  zu  8  1119  Bem.  2.

5)  Die  nachträgliche  Aenderung  des  Zahlungsortes  und  der  Zahlungszeit,
  worunter  auch  Aenderungen  der  Kündigungsbedingungen  gehören,  fällt
unter  die  Vorschrift  des  §  877  BGB.  so  daß  außer  der  Einigung  des  Eigentümers
  und  des  Gläubigers  sowie  der  Eintragung  die  Zustimmung  eines
etwaigen  dritten  Berechtigten  (Pfandgläubigers  oder  Nießbrauchers)  erforderlich
ist.  Der  Zustimmung  der  gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten  bedarf  es
nicht.  §  1119  Abs.  2  BGB.

7)  In  der  Eintragungsbewilligung  ist  eine  besondere  Erklärung  über
den  Rang  der  Erweiterung  oder  Beschränkung  des  Hypothekenrechtes  nicht
erforderlich.  Diese  teilt  den  Rang  der  Forderung,  soweit  nicht  Rechte  Dritter
entgegenstehen.  OLG.  9,  314.