Die Herren Redlich und Richter erklären:
Auf Blatt 54 des Grundbuchs für Wallroda ist in
Abt. III unter Nr. 7 eine Buchhypothek von 5000 (fünftausend)
Mark, zu 5 v. H. verzinslich, für August Richter ein—
getragen. Vereinbarungsgemäß setzen wir hiermit den Zinssatz
dieser Forderung für die Zeit vom 1. Januar 1909 ab auf
4 v. H. jährlich herab.5) Die Entrichtung der Zinsen soll halbjährlich
am 1. Juli und 2. Januar erfolgen, an Stelle der
vierteljährigen Kündigungsfrist des Kapitals aber soll eine
halbjährige nur für den 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres
zulässige treten. Auch soll das Kapital sofort fällig sein, falls
die Zinsen nicht spätestens zwei Wochen nach der Fälligkeit
voll entrichtet werden.
Die Herren Richter und Redlich bewilligen und beantragen hierauf:
auf Blatt 54 des Grundbuches für Wallroda die
Beschränkung des Zinssatzes sowie die vereinbarten
neuen Bestimmungen?) der Eintragungsbewilligung
wegen der Zinstermine, der Kündigung und Fälligkeit
des Kapitals einzutragen.)
5) Die Herabsetzung des Zinssatzes stellt sich — falls in Höhe des
herabgesetzten Zinssatzes die Hypothek ganz aufgegeben werden soll, die
Herabsetzung also nicht lediglich eine persönliche Vergünstigung des Gläubigers
sein soll, RGZ. 39 S. 208 — als eine teilweise Aufhebung der Hypothek
dar, zu deren Eintragung es außer der im 8 875 BGB. vorgeschriebenen
Erklärung des Gläubigers, daß er das Recht aufgebe, d. i. der Löschungsbewilligung
(8§ 19 GBO.) nach § 1183 BGB. und § 27 Abs. 1 GB0O.
noch der Zustimmung des Eigentümers sowie des etwaigen Nießbrauchers
oder Pfandgläubigers bedarf. §§ 875, 876 BGB., vgl. Kretzschmar,
Sachenrecht, zu 8 1119 Bem. 2.
5) Die nachträgliche Aenderung des Zahlungsortes und der Zahlungszeit,
worunter auch Aenderungen der Kündigungsbedingungen gehören, fällt
unter die Vorschrift des § 877 BGB. so daß außer der Einigung des Eigentümers
und des Gläubigers sowie der Eintragung die Zustimmung eines
etwaigen dritten Berechtigten (Pfandgläubigers oder Nießbrauchers) erforderlich
ist. Der Zustimmung der gleich= oder nachstehenden Berechtigten bedarf es
nicht. § 1119 Abs. 2 BGB.
7) In der Eintragungsbewilligung ist eine besondere Erklärung über
den Rang der Erweiterung oder Beschränkung des Hypothekenrechtes nicht
erforderlich. Diese teilt den Rang der Forderung, soweit nicht Rechte Dritter
entgegenstehen. OLG. 9, 314.