378 Staatssteuern (Indirekte Steuern).
führung des G. und zur Hebung der KIndustrie bestimmt. Die
Brausteuer (vom Bier) wurde eingeführt durch G. 31. 5. 72,
dieses abg. durch G. 23. 12. 76, neuerdings G. 3. 6. 06 (RGBl. 675)
und 15. 7. 09 (Rl. 695), in neuer Fassg. veröffentlicht durch
Bek. 21. 7. 09 (Röl. 773). Sie ist eine Materialiensteuer und
wird von dem verwendeten Malze und Zucker erhoben; die Steuer wird
nach dem Gesamtgewicht der verwendeten Braustoffe berechnet (§§ 2, 5
Braust G. 15. 7. 09), wobei für das Gewichtsverhältnis der verschiedenen
Stoffe zueinander bestimmte feste Rechnungssätze gelten (§ 5 Abs. 3).
Die Steuer steigt von 14 M. pro Doppelzentner für die ersten 250
Doppelzentner bis zu 20 M. für alles über 2000 Doppelzentner; sie er-
höht sich für neue und ermäßigt sich für ältere kleinere Brauereien (§ 6).
AussBest. 24. 7. 09, RZBl. 413. In Bayern, Württemberg, Baden
und Elsaß-Lothringen ist diese Besteuerung der Landesgesetzgebung vor-
behalten (RVerf. Art. 35, G. 25. 6. 73); bei der Ausfuhr des Bieres
von dort nach anderen Bundesstaaten wird eine Übergangsabgabe (jetzt
5 Mk. für 1 hl, Bek. 24. 7. 06, R ZBl. 617) erhoben. Diese Staaten
zahlen für die in die Landeskassen vereinnahmten Summen Ausgleichs-
beträge (uvgl. Art. 35 Abs. 2 M Verf., § 6 G. betr. Ordnung usw.
v. 3. 6. 06, REl. 620, u. Art. VII Abf. 2 BraustAndg G. 15. 7. 09,
RGl. 6950. Die Branntweinsteuer ist neu geregelt durch G.
15. 7. 09, Rl. 661, welches alle früheren Gesetze aufhob (§ 156).
Sie zerfällt in eine Verbrauchsabgabe und eine Betriebsauflage. Die
Verbrauchsabgabe — von ihr ausgenommen ist der zur Ausfuhr, zu
gewerblichen und anderen besonderen Zwecken benutzte Branntwein (§ 3) —
wird fällig beim Eintritt des Branntweins in den freien Verkehr, § 5.
Die Besteuerung ist ungleichartig. Die Abgabe beträgt innerhalb eines
bestimmten Quantums (sg. Kontingents) 1,05 Mk., außerhalb des Kon-
tingents 1,25 Mk. das 1. (§ 2; die an dem kontingentierten Quantum
gegenüber dem nicht kontingentierten gemachte Ersparnis ist die sog.
Liebesgabe). Innerhalb der Brennereien werden wieder bezüglich der Ver-
anlagung zum Kontingente unterschieden landwirtschaftliche, Obstbrennereien
und gewerbliche Brennereien (§ 27 f.). Sowohl bezüglich des Gesamt-
kontingents wie der Einzelkontingente bleiben die Festsetzungen des Be-
triebsjahres 07/08 bis zum Jahre 1917/18 bestehen und erfolgen als-
dann von 10 zu 10 Jahren neu, §§ 24, 29. Wegen der Uberweisung
an die Einzelstaaten s. oben. Die Betriebsauflage wird von der erzeugten
Alkoholmenge für das hl. erhoben und zwar von 4 M. (bei 50 bl) bis
zu 14 M. (bei über 3000 hl), § 42. Für die vor dem 1. 10. 07 be-
stehenden Brennereien wird (wieder verschieden für die einzelnen Arten
von Brennereien) ein Durchschnittsbrand festgesetzt (§ 61 f.) und von dem
Überbrand ein Zuschlag zur Betriebsauflage von grundsätzlich 5/10 erhoben
(§ 48); die Betriebsauflage wird mit der amtlichen Feststellung oder Be-
rechnung der in Betracht kommenden Menge fällig (§50) und für Vergütungen
verwendet (§ 52f.). Die Brennereien unterliegen amtlicher Bewachung
(§ 73f.). Bez. der AusfBest. vgl. Bek. 9. 9. 09 (RZBl. 945) und 28. 11. 09
(RBBl. 1411). Einer besonderen Verbrauchsabgabe von 0,30 Mk. für
das kg unterliegt die im Inland aus Holzessig oder essigsauren Salzen