188 Charakter der Rechtsausübung bei Besützhandlungen.
In einem vorgekommenen Falle (in welchem
es sich von der s. g. Immemorialverjährung in Bezug
auf ein Durchgangsrecht handelte) beruhte die oberstrichterliche
Annahme, daß eine Rechtsausübung
nicht stattgefunden, auf folgenden Erwägungen:
1) Es ist dargethan, daß das Gehen durch
den Hofraum der Kläger für den Verklagten in Beziehung
auf sein Anwesen durchaus kein Bedürfniß
sei, so wie denn überhaupt ein besonderes Interesse
für dieses Anwesen an dem Bestehen des streitigen
Rechtes nirgends behauptet wurde oder sonst ersichtlich
ist.
5 Das Gehen durch den offenen Hofraum
eines bäuerlichen Anwesens von Seite dritter Personen
ist schon an sich keine Handlung, die eine Belästigung
oder irgend einen besonderen Nachtheil für
dasselbe mit sich führte, und wenn sich daher der
Besitzer solches gefallen läßt, so kann daraus nicht
gefolgert werden, daß er eine Verbindlichkeit,
as Durchgehen zu dulden, anerkenne. Würden daher
die Kläger auch niemals dem Gehen durch ihren
Hofraum seitens des Verklagten sich opponirt haben,
so läge die Annahme ungleich näher, daß sie sich es
gefallen ließen, weil es ihnen eben keinen Nachtheil
brachte. Es ist indessen
3) auch durch Zeugen bestätiget, daß klägerischerseits
gegen den fraglichen Durchgang zeitweise
Einsprache und Verbot eingelegt wurde; es liegt insbesondere
die Aussage eines Zeugen darüber vor, daß
vor 35 Jahren der Vorbesitzer des Beklagten das
Durchgehen geradezu verwehrt hat, und darauf von
der anderen Seite darum gebeten wurde, mit dem
ausdrücklichen Bemerken, daß man kein Recht in
dieser Beziehung anspreche.
4) Von Zeugen und Gegenzeugen ist angegeben,
daß neben dem Verklagten und seinen Leuten
auch noch andere Personen underwehrt den Weg durch