Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

188  Charakter  der  Rechtsausübung  bei  Besützhandlungen.

In  einem  vorgekommenen  Falle  (in  welchem
es  sich  von  der  s.  g.  Immemorialverjährung  in  Bezug
auf  ein  Durchgangsrecht  handelte)  beruhte  die  oberstrichterliche
  Annahme,  daß  eine  Rechtsausübung
nicht  stattgefunden,  auf  folgenden  Erwägungen:

1)  Es  ist  dargethan,  daß  das  Gehen  durch
den  Hofraum  der  Kläger  für  den  Verklagten  in  Beziehung
  auf  sein  Anwesen  durchaus  kein  Bedürfniß
sei,  so  wie  denn  überhaupt  ein  besonderes  Interesse
für  dieses  Anwesen  an  dem  Bestehen  des  streitigen
Rechtes  nirgends  behauptet  wurde  oder  sonst  ersichtlich
  ist.

5  Das  Gehen  durch  den  offenen  Hofraum
eines  bäuerlichen  Anwesens  von  Seite  dritter  Personen
  ist  schon  an  sich  keine  Handlung,  die  eine  Belästigung
  oder  irgend  einen  besonderen  Nachtheil  für
dasselbe  mit  sich  führte,  und  wenn  sich  daher  der
Besitzer  solches  gefallen  läßt,  so  kann  daraus  nicht
gefolgert  werden,  daß  er  eine  Verbindlichkeit,

as  Durchgehen  zu  dulden,  anerkenne.  Würden  daher

  die  Kläger  auch  niemals  dem  Gehen  durch  ihren
Hofraum  seitens  des  Verklagten  sich  opponirt  haben,
so  läge  die  Annahme  ungleich  näher,  daß  sie  sich  es
gefallen  ließen,  weil  es  ihnen  eben  keinen  Nachtheil
brachte.  Es  ist  indessen

3)  auch  durch  Zeugen  bestätiget,  daß  klägerischerseits
  gegen  den  fraglichen  Durchgang  zeitweise
Einsprache  und  Verbot  eingelegt  wurde;  es  liegt  insbesondere
  die  Aussage  eines  Zeugen  darüber  vor,  daß
vor  35  Jahren  der  Vorbesitzer  des  Beklagten  das
Durchgehen  geradezu  verwehrt  hat,  und  darauf  von
der  anderen  Seite  darum  gebeten  wurde,  mit  dem
ausdrücklichen  Bemerken,  daß  man  kein  Recht  in
dieser  Beziehung  anspreche.

4)  Von  Zeugen  und  Gegenzeugen  ist  angegeben,
  daß  neben  dem  Verklagten  und  seinen  Leuten
auch  noch  andere  Personen  underwehrt  den  Weg  durch