Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  III.  Militäran  wärter.  103

stellung  auf  Probe,  Probedienstleistung,  iuformatorische  Beschäftigung)
kommandirt  und  haben  während  der  Dauer  dieses  Kommandos  (§§.  14  und  19  der
Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  mit  Militäramwärtern)  unter  Wegfall  aller  sonstigen  Gebührnisse
mit  Ausnahme  der  Großmontirungsstücke  Anspruch  auf  ein  festes  monatliches  Einkommen,
  welches,  je  nachdem  sie  Familie  haben  oder  nicht,  beträgt  für:
die  Feldwebel,  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker  und  Roßärzte  100  bezw.  90  M.,
die  Vizefeldwebel,  Vizewachtmeister,  Stabshoboisten,  Stabshornisten,
  Stabstrompeter,  den  Pauker  des  Regiments
Gardes  du  Corps  und  die  Unterroßärztte  90  bezw.  75  M.,
die  Portepeefähnriche,  Sergeanten,  Feuerweiker  und  Oberlazarethgehülsfkfenn
  §0  bezw.  60  M.,
die  Unteroffiziere  und  Lazarethgehülfen,  sowie  die  im  Unteroffizierrange
  stehenden  etatsmäßigen  Hoboisten,  Hornisten
und  Trompeter  70  bezw.  50  M.,
die  Obergefreiten,  Gefreiten  und  Gemeiniien  60  bezw.  40  M.
Zum  festen  Einkommen  werden  unbestimmte  Gebühren  oder  Vergütungen  nicht  gerechnet,
  ebensowenig  alle  Diensteinnahmen,  welche  in  ungewissen,  lediglich  von  den
wirklich  geleisteten  Arbeiten  abhängigen  Einnahmen  (wie  z.  B.  Kopialienvergütungen)
bestehen.  Ist  dem  Anwärter  von  der  Behörde  ein  Minimal-Einkommen  garantirt,
so  gilt  dieses  als  „festes“  Einkommen.

Erreicht  das  Einkommen,  welches  die  Kommandirten  von  der  Anstellungsbehörde
beziehen,  die  cbigen  Beträge  nicht,  so  wird  ihnen  das  Fehlende  vom  Truppentheil
gezahlt  !).  Etwaige  den  Militäranwärtern  mit  Rücksicht  auf  die  Theuerungsverhältnisse
am  Stationsorte  bewilligte  Lokalzulagen  kommen  hierbei  nicht  in  Anrechnung.

Das  oben  sestgesetzte  Einkommen  wird  unverkürzt  weiter  gezahlt,  wenn  die
Betreffenden  außerhalb  des  Kommandoortes  gegen  Gewährung  von  Diäten  beschäftigt
werden.

Nach  Ablauf  der  Probezeit  (Anstellung  auf  Probe,  Probedienstleistung)  hört  die
Gewährung  eines  jeden  Zuschusses  an  die  Militäranwärter  auf.  Letztere  treten  alsdann
  entweder  zum  Truppentheil  zurück  oder  scheiden  aus  dem  Etat  desselben  aus.
Dabei  ist  es  obne  Einfluß,  ob  der  Ausscheidende  dann  ein  Civileinkommen  erhält
oder  nicht.

Wird  das  Kommando  durch  Krankheit  unterbrochen,  so  kann  der  Betreffende  eine
entsprechende  längere  Zeit  bei  der  Behörde  verbleiben.  Während  einer  solchen  Krankheit
  find  die  Gebührnisse  nach  den  obigen  Festsetzungen  zahlbar,  falls  nicht  die  Aufnahme
  in  ein  Militär=  2c.  Lazareth  erfolgt.

2.  Militäranwärter  können  mit  sämmtlichen  Gebührnissen  bis  zur  Dauer  von
drei  Monaten  Zwecks  Beschäftigung  in  einer  den  Militäranwärtern
nicht  vorbehaltenen  Stelle  oder  um  sich  eine  Stelle  (gleichviel  ob  ihnen
vorbehaltene  oder  nicht  vorbehaltene)  Behufs  späteren  Eintritts  in  dieselbe  zu  suchen,
beurlaubt  werden.

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  102.

bezw.  Beurlaubung  der  im  aktiven  Militärdienst  befindlichen  Militäranwärter  im
Interesse  ihrer  Civilversorgung.

Brief=  und  Geldsendungen  der  Militärbehörden,  die  dadurch  erforderlich  werden,
daß  Militäranwärter  von  ihrem  Truppentheile  beurlaubt  worden  sind,  um  sich  eine
Stelle  zu  suchen,  sind  als  solche  Sendungen  in  Militärangelegenheiten  anzusehen,  die
Anspruch  auf  Portofreiheit  haben,  Res.  14.  Juli  1887  (A.  Bl.  d.  R.  P.  A.  S.  254).

1)  Für  die  Tage  der  Hin-  und  Rückreise,  welche  auf  die  Kommandozeit  nicht  in
Anrechnung  kommen,  erhalten  sie  neben  der  beim  Truppentheil  bezogenen  Löhnung
den  Verpflegungszuschuß  und  das  Brotgeld  der  Garnison  (auch  für  den  31.  Tag
eines  Monats),  ferner  an  Reisegebührnissen  »

a)  für  Eisenbahn:  einen  Requisitionsschein,  falls  nicht  Freilarte  gewährt  ist,

b)  für  Dampsschiff:  falls  nicht  Requisitionsschein  ertheilt  werden  kann,  die

Fahrkosten  für  den  2.  Platz,  und  »
c)fürLandweg:10Pf.fükdasKilometer,sowieinallenZFcillenabc
an  Nebenkoflen  1  Pf.  für  das  Kilometer.  ·
Bei  der  Rückkehr  auf  eigenen  Antrag  werden  Reisegebührnisse  nicht  gewährt.