Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  deutschen  Reichs.  Art.  11.  103

2.  Der  Eingang  des  Artikel  11  der  norddeutschen  Verfassung
lautete  einfach  „das  Präsidium  des  Bundes  steht  der  Krone  Preußen
zu“,  und  hat  daher  einerseits  durch  die  Einschaltung  des  Kaisertitels  und
andererseits  durch  die  Umwandlung  des  Wortes  „Krone“  in  „König“
eine  Veränderung  erfahren.

Außerdem  ist  der  Absatz  II  des  Art.  11  der  Reichsverfassung  neu;
siehe  unten  Note  10.

3.  Die  Umwandlung  des  Ausdrucks  „Krone  Preußen“  in  „König
von  Preußen“  hat  offenbar  nur  eine  redaktionelle  Bedeutung,  da  die
Verträge  (siehe  §  7  des  bayr.  Vertrags)  in  dieser  Hinsicht  keine  Aenderung
der  norddeutschen  Bundesverfassung  enthalten,  sondern  das  Präsidium  an
die  Krone  Preußen  übertragen  haben  und  da  auch  der  in  der  folgenden
Note  4  abgedruckte  Brief  nur  davon  spricht,  daß  „die  Ausübung  der
Präsidialrechte  des  Bundes  mit  der  Führung  des  Titels  eines  deutschen
Kaisers  verbunden  werde.“  Die  von  Dr.  Auerbach  in  seiner  Ausgabe
der  Reichsverfassung  zu  Art.  11  gemachte  Bemerkung,  daß  in  Folge  der
neuen  Redaktion  dieses  Artikels  die  Bestimmungen  der  preußischen  Verfassung
  „über  die  Reichsverwesung  auf  das  deutsche  Reich  keine  Anwendung
  finden,“  dürfte  daher  kaum  zutreffen;  es  liegt  vielmehr  hier
einer  der  von  dem  Reichstagsabgeordneten  Lasker  bei  der  Berathung
der  Reichsverfassung  erwähnten  Fälle  vor,  in  denen  auf  die  Verträge
zurückzugehen  ist;  siehe  oben  die  Vorbemerkungen  zu  dem  Promulgationsgesetze
  Ziff.  II  S.  64.

4.  Die  Einschaltung  des  Kaisertitels  wurde  durch  folgenden  Brief
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern  an  Seine  Majestät  den  König
von  Preußen  veranlaßt:

„Nach  dem  Beitritt  Süddeutschlands  zu  dem  deutschen  Verfassungsbündniß
  werden  die  Euerer  Majestät  übertragenen  Präsidialrechte  über  alle
deutschen  Staaten  sich  erstrecken.

Ich  habe  Mich  zu  deren  Vereinigung  in  Einer  Hand  in  der
Ueberzeugung  bereit  erklärt,  daß  dadurch  den  Gesammtinteressen  des
deutschen  Vaterlandes  und  seiner  verbündeten  Fürsten  entsprochen  werde,
zugleich  aber  in  dem  Vertrauen,  daß  die  dem  Bundespräsidium  nach  der  Verfassung
  zustehenden  Rechte  durch  Wiederherstellung  eines  deutschen  Reiches
und  der  deutschen  Kaiserwürde  als  Rechte  bezeichnet  werden,  welche  Eure
Majestät  im  Namen  des  gesammten  deutschen  Vaterlandes  auf  Grund  der
Einigung  seiner  Fürsten  ausüben.  Ich  habe  Mich  daher  an  die  deutschen
Fürsten  mit  dem  Vorschlage  gewendet,  gemeinschaftlich  mit  Mir  bei  Eurer
Majestät  in  Anregung  zu  bringen,  daß  die  Ausübung  der  Präsidialrechte
des  Bundes  mit  Führung  des  Titels  eines  deutschen  Kaisers  verbunden
werde.

Sobald  Mir  Eure  Majestät  und  die  verbündeten  Fürsten  Ihre
Willensmeinung  kundgegeben  haben,  würde  Ich  Meine  Regierung  beauf=