Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 11. 103
2. Der Eingang des Artikel 11 der norddeutschen Verfassung
lautete einfach „das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen
zu“, und hat daher einerseits durch die Einschaltung des Kaisertitels und
andererseits durch die Umwandlung des Wortes „Krone“ in „König“
eine Veränderung erfahren.
Außerdem ist der Absatz II des Art. 11 der Reichsverfassung neu;
siehe unten Note 10.
3. Die Umwandlung des Ausdrucks „Krone Preußen“ in „König
von Preußen“ hat offenbar nur eine redaktionelle Bedeutung, da die
Verträge (siehe § 7 des bayr. Vertrags) in dieser Hinsicht keine Aenderung
der norddeutschen Bundesverfassung enthalten, sondern das Präsidium an
die Krone Preußen übertragen haben und da auch der in der folgenden
Note 4 abgedruckte Brief nur davon spricht, daß „die Ausübung der
Präsidialrechte des Bundes mit der Führung des Titels eines deutschen
Kaisers verbunden werde.“ Die von Dr. Auerbach in seiner Ausgabe
der Reichsverfassung zu Art. 11 gemachte Bemerkung, daß in Folge der
neuen Redaktion dieses Artikels die Bestimmungen der preußischen Verfassung
„über die Reichsverwesung auf das deutsche Reich keine Anwendung
finden,“ dürfte daher kaum zutreffen; es liegt vielmehr hier
einer der von dem Reichstagsabgeordneten Lasker bei der Berathung
der Reichsverfassung erwähnten Fälle vor, in denen auf die Verträge
zurückzugehen ist; siehe oben die Vorbemerkungen zu dem Promulgationsgesetze
Ziff. II S. 64.
4. Die Einschaltung des Kaisertitels wurde durch folgenden Brief
Seiner Majestät des Königs von Bayern an Seine Majestät den König
von Preußen veranlaßt:
„Nach dem Beitritt Süddeutschlands zu dem deutschen Verfassungsbündniß
werden die Euerer Majestät übertragenen Präsidialrechte über alle
deutschen Staaten sich erstrecken.
Ich habe Mich zu deren Vereinigung in Einer Hand in der
Ueberzeugung bereit erklärt, daß dadurch den Gesammtinteressen des
deutschen Vaterlandes und seiner verbündeten Fürsten entsprochen werde,
zugleich aber in dem Vertrauen, daß die dem Bundespräsidium nach der Verfassung
zustehenden Rechte durch Wiederherstellung eines deutschen Reiches
und der deutschen Kaiserwürde als Rechte bezeichnet werden, welche Eure
Majestät im Namen des gesammten deutschen Vaterlandes auf Grund der
Einigung seiner Fürsten ausüben. Ich habe Mich daher an die deutschen
Fürsten mit dem Vorschlage gewendet, gemeinschaftlich mit Mir bei Eurer
Majestät in Anregung zu bringen, daß die Ausübung der Präsidialrechte
des Bundes mit Führung des Titels eines deutschen Kaisers verbunden
werde.
Sobald Mir Eure Majestät und die verbündeten Fürsten Ihre
Willensmeinung kundgegeben haben, würde Ich Meine Regierung beauf=