134 Aufwandsteuern.
kanten von Gold= und Silberwaren, die übungs-
mäßig an die Wiederverkäufer im Stück ab-
gesetzt werden, von Taschenuhren, Bifonuterie-,
Schildpattwaren, Edelsteine, Perlen, Kameen
und Korallen handelt, von den Waren nur
Proben und Muster mitgeführt werden (Gew.
§ 44 Abs. 2; RH6 Bek. vom 27. Nov. 1896 I, 1
— BEl. 745). Das Gesetz verbietet nur,
daß Waren beim Aufsuchen der Bestellungen
mitgeführt werden, der Reisende darf daher
mit der Ablieferung der Waren betraut
werden (OVE. 26, 288), Proben und Muster
sind lediglich solche Gegenstände, deren aus-
schließliche wirtschaftliche Bestimmung darin be-
steht, die vertragsmäßigen Eigenschaften der
bestellten oder zu bestellenden Waren festzu-
stellen. Einzelne Lieferungen einer Druchschrift
sind keine Proben und Muster für den auf
Bestellung zu liefernden Rest des Werkes
(& J. 23 C 35). Ein Beisender, der im Um-
herziehen für seine Firma Bestellungen auf
vergrößerte Photographien sammelt, bedarf
eines Wandergewerbescheines (RG#J. 25 C 61).
Auch für Weinhändler und ihre Reisende
genügt der Besitz einer Legitimations= oder
Gewerbelegitimationskarte, wenn sie ohne
vorgängige Aufforderung Bestellungen auf
Wein (Traubenwein einschließlich Schaumwein)
bei jedermann aufsuchen wollen. Das gleiche
gilt für den Handel mit Erzeugnissen der
einen- und Wäschefabrikation und mit Aäh—
maschinen sowie für die Fabrikanten über-
webter Holzrouleaus (RBek. vom 27. MVov.
1896 12 und vom 25. März 1897 — RGBl. 96).
Bestellungen auf Druchschriften (l. d.), andere
Schriften und Bildwerke dürfen auch bei jeder-
mann aufgesucht werden, wenn sich der Ge-
werbetreibende oder seine Reisenden im Besitz
einer Legitimationskarte befinden; jedoch sind
Druchschriften, andere Schriften und Bildwerke,
insofern W6 in sittlicher oder religiöser Be-
ziehung Argernis zu geben geeignet sind oder
mittels Zusicherung von Prämien oder Ge-
winnen vertrieben werden oder in Lieferungen
erscheinen, wenn nicht der Gesamtpreis auf jeder
einzelnen Lieferung an einer in die Augen
fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist, aus-
geschlossen (GewO. 88 44 Abs. 3, 4, 56 Abf. 3).
Eine Legitimationskarte genügt endlich all-
gemein, wenn das A. v. W. nur gegen vor-
gängige ausdrückliche Aufforderung erfolgt.
Eine allgemeine Aufforderung genügt. Ob
die Initiative von den Kunden oder von
den Gewerbetreibenden ausgegangen ist,
ist gleichgültig (&E J. 18, 242; 22 C 103).
Eine vorherige Aufforderung liegt nicht
vor, wenn der Gewerbetreibende bei dem Be-
steller die Aufforderung und dann sofort die
Bestellung entgegennimmt (#J. 25 C 59).
In allen übrigen Fällen ist für das A. v. W.
außerhalb des Gemeindebezirks der gewerb-
lichen Aiederlassung ein Wandergewerbeschein
erforderlich (s. Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen). Verboten ist beim Gewerbebetrieb im
mherziehen das Aufsuchen von Bestellungen
auf die vorbezeichneten Druckschriften usw., auf
Staats= oder sonstige Wertpapiere, Lotterielose,
und Bezugs= und Anteilsscheine auf Wertpapiere
und Lotterielose, auf Branntwein und Spiri-
tus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe
dieselben Kkeine Verwendung finden, auf Waren,
die gegen Teilzahlung unter dem Vorbehalte
veräußert werden, daß der Veräußerer wegen
Lichterfüllung der dem Erwerber obliegenden
Verpflichtungen vom Vertrage zurüchktreten
kann (GewO. § 56a). Strafbestimmungen
s. Gew O. 8 148 Abs. 1 Ar. 5, 7a. Wegen der
Bestimmung s. Gewerbesteuer III und Hau-
siergewerbesteuer II.
Aufwandsteuern sind Steuern, die nicht
aus Anlaß des Erwerbes oder Besitzes, son-
dern aus Anlag der Aufwendung, der Veraus-
gabung von Geld oder Geldeswert, sei es
auch nach dem Maßstabe der Aufwendung, sei
es nach anderen Maßstäben, auferlegt werden.
Es gehören daher zu den A. die sämtlichen
Verbrauchssteuern, die Zölle, die vom
Mieter erhobenen Mietssteuern, die Hunde-,
Lustbarkeits= und die sog. Luxussteuern.
Manche A. verfolgen den Zweck, die durch
sie getroffenen Aufwendungen auf ein ge-
ringeres Maß zu beschränken. Dies ist z. B.
der Fall bei den Hunde= und Lustbarkeits-
steuern und war es bei einzelnen der in
früherer Zeit bestehenden Luxussteuern. Bis
u einem gewissen Grade waltet eine solche
bsicht auch bei der Branntweinsteuer und
bei gewissen Zöllen ob. Im allgemeinen aber
geht die Absicht auch der A. dahin, eine aus
der Aufwendung geschlossene Steuerkraft
(Einkommen, Vermögen) nach ihrer Steuer-
fähigkeit zu treffen, und ihr Charakteristikum
liegt eben nur darin, daß die Steuerkraft
nicht nach Qualität und Quantität festgestellt,
sondern der Aufwand als äußere Betätigung
derselben angesehen und an ihrer Stelle zum
Anlaß der Besteuerung genommen wird.
Inwieweit die A. den direkten oder in-
direkten Steuern zuzuzählen sind, richtet sich
danach, worin man das Unterscheidungsmerk-
mal zwischen direkten und indirekten Steuern
erblicht. Sieht man als direkte Steuern solche
an, die auf Grund einer nach Qualität und
Quantität festgestellten Steuerkraft, als in-
direkte solche, die aus Anlaß von Vor-
gängen erhoben werden, welche die Annahme
des Vorhandenseins einer Steuerfähigkeit
rechtfertigen, so gehören offenbar sämtliche A.
zu den indirekten Steuern. Dem, der das
Unterscheidende darin sieht, ob nach der Ab-
sicht des Gesetzgebers der Steuerzahler auch
der Steuerträger sein soll, mit anderen Worten,
ob eine Steuerüberwälzung beabsichtigt ist,
sind Mietssteuern, Hundesteuern und Steuern
auf die Haltung sonstiger einzelner Gegenstände
des Luxus (Equipagen, Fahrräder, Dienstboten
usw.), sowie Lustbarkeitssteuern, soweit sie vol-
den Teilnehmern an der Lustbartkeit unmittei-
bar erhoben werden, direkte, die Verbrauchs
steuern und Zölle indirekte Steuern. *
demselben Ergebnisse kommt, wer zu den in
direkten Steuern nur solche rechnet, die nan
Maßgabe von nur vorübergehenden einzelne
Vorgängen, nicht auch diejenigen, die nad
Tatsachen, die zwar von gewisser Dauer sin "„
aber doch nur Rückhschlüsse auf das Vorhandemn
sein einer Steuerkraft zulassen, erho 6=
werden. Die preußische und die Reichsgese