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Die Festsetzung und Erhebung der auf den
Waren ruhenden Abgaben wird bei der Be—
gleitausfertigung zunächst ausgesetzt; sie kommt
entweder ganz in Wegfall, so insbesondere im
Falle der Ausfuhr, teilweise auch der Dena-
turierung (s. d.) der Ware, oder sie wird nach
dem Begleitscheinempfangsamt verlegt. Es ist
zwar vorgesehen, daß die für die Verzollung
oder Versteuerung maßgebenden Tatsachen
bereits beim Ausfertigungsamt festgestellt und
beim Empfangsamt der Abgabenerhebung
lediglich zugrunde gelegt werden, es besteht
aber stets die Möglichkeit einer anderweitigen
Feststellung durch das Empfangsamt, z. B. in-
folge der Berüchsichtigung eines auf dem
Transport durch natürliche Einflüsse herbei-
geführten Mindergewichts und auch die Mög-
lichkeit einer Gewährung der Abgabenfreiheit
infolge des Untergangs der Ware auf dem
Transport. Die B. I dienen lediglich dem
Zwecke, die Erhebung eines vom Ausferti-
gungsamt endgültig festgesetzten Abgaben-
betrages dem Empfangsamt zu überweisen;
auch im Falle der Ausfuhr, der Denaturierung
und des Untergangs auf dem Transport hat
die Ware keinen Anspruch auf Abgabenfrei-
heit. Die Abfertigung auf B. U geht aus dem
Bedürfnis hervor, Geldversendungen zu ver-
meiden. Der Kaufmann in E, für dessen Rech-
nung Waren in A abgefertigt werden, hat in
der Regel ein Interesse daran, die Gefälle in
seinem Wohnort E zu entrichten; er läßt sie
daher mit B. II von A auf E überweisen.
II. Zollbegleitscheine. Die Hauptbedeu-
tung haben die B. im Zollverkehr. Die
grundlegenden Bestimmungen für den Zoll-
begleitscheinverkehr sind in den 88 41—51
V#60. enthalten; nähere Vorschriften gibt das
vom Bundesrat erlassene Begleitschein-
regulativ (ZBl. 1888, 501; Nachträge: 3Bl.
1895, 266; 1897, 317; 1898, 312, 340; 1903, 72).
Für die Abfertigung auf B. l soll die spezielle
Deklaration (s. Zoll B VI, 2) abgegeben wer-
den; die amtliche Revision (s. Zoll B VI, 3)
kann sich auf eine allgemeine beschränken,
sie kann auch unter der Voraussetzung, daß
amtliche Begleitung oder Verschlußanlage ein-
tritt, ganz unterbleiben bei Schiffs= und
Wagenladungen, bei denen sie ohne vorherige
Ausladung nicht ausführbar ist (V3. 8 41;
Begleitscheinregul. § 5). Liegt eine vollständige
spezielle Deklaration nicht vor, so hat in der
Regel die spezielle Revision stattzufinden (VZ#.
§ 42; Begleitscheinregul. § 5). Die auf B.l ab-
gelassenen Sendungen werden unter Zoll-
verschluß (s. Verschluß) gesetzt, sofern nicht
ausnahmsweise amtliche Begleitung eintritt;
bei speziell revidierten Waren kann von beiden
Manßnahmen abgesehen werden (VBZG. 8 43;
Begleitscheinregul. § 13). Der in zwei Stücken
auszufertigende B. 1 muß u. a. enthalten: die
Angabe der Transportfrist, d. h. der Frist,
innerhalb deren das Begleitscheingut dem
Empfangsamt vorzuführen ist und die Unter-
schrift des Begleitscheinextrahenten (Be-
gleitscheinnehmers), d. h. dessenigen, auf
dessen Antrag der B. ausgestellt wird (V#36.
§§ 41, 44; Begleitscheinregul. § 9). Muster zu
B. sind in den zum Teil mit Probeeintragungen
Begleitschein.
versehenen Anlagen A zum Begleitscheinregu-
lativ enthalten. Von den beiden Ausferti-
gungen des B. ist die erste dem Empfangsamt
vorzulegen, die zweite verbleibt für den Fall
eines Abhandenkommens der Erstausfertigung
beim Ausfertigungsamt. Dieses führt über
die erteilten B. das Begleitscheinausfer-
tigungeregister, jenes über die erhaltenen
das Begleitscheinempfangsregister (Be-
gleitscheinregul. §§ 22, 32). Der Begleitschein-
nehmer übernimmt mit der Unterzeichnung des
B. 1 die Verpflichtung, die in ihm bezeichneten
Waren in unveränderter Gestalt und Menge
in dem bestimmten Zeitraum und an dem an—
gegebenen Orte zur Revision und weiteren
bfertigung zu stellen, desgleichen die Ver-
bindlichkeit, für den Betrag des Zolles von
diesen Waren und, wenn ihre Art nicht durch
spezielle Revision festgestellt worden ist, für
den Betrag des Zolles nach dem höchsten Er-
hebungssatze des Tarifs zu haften (VG. 8s 44
Abs. 1). Zur Sicherung der Erfüllung dieser
Verbindlichkeit wird die Abfertigung auf B. J
in der Regel von einer Sicherstellung des
Zolles abhängig gemacht (VZ3. § 45; Begleit-
scheinregul. § 14). Der Begleitscheinnehmer
braucht die Ware nicht selbst weiter zu beför-
dern und dem Empfangsamt zu gestellen; er
kann sich hierzu auch anderer arenführer
bedienen. Jeder Warenführer hat zur Ver-
meidung strafrechtlicher Folgen die Ware un-
verändert unter Erhaltung des etwa angelegten
Verschlusses ihrer Bestimmung zuzuführen und
dem Empfangsamt unter Vorlegung des B.
zu gestellen (VZ. 8 44 Abs. 2; Begleitschein-
regul. 8 31). Wegen der im Falle einer Trans-
portverzögerung, einer veränderten Bestim-
mung, Teilung oder Umladung der Sendung
oder einer zufälligen Verschlußverletzung er-
forderlichen Maßnahmen s. VZG. 88 49, 50;
Begleitscheinregul. 88 23 —30. Die Abfertigung
beim Empfangsamt, die Schlußabferti—
gung, erfolgt je nach dem vom Verfügungs-
berechtigten gestellten Antrage zur Verzollung,
auf B. I oder II, zur Niederlage usw. Der
Umfang der Schlußabfertigung richtet sich nach
der begehrten Abfertigungsweise und nach dem
Umfang der Abfertigung beim Ausfertigungs-
amt, der Vorabfertigung. Hat bei der
Vorabfertigung spezielle Revision stattgefun-
den, so kann die Abfertigung zur Berzollung
sich auf die Festsetzung und Erhebung des
auf der Sendung ruhenden Zollbetrages be-
schränken; es Rkann selbst von der Vorführung
der Ware abgesehen werden (Begleitscheinregul.
§§ 34, 31 Abs. 3). Soll durch das Empfangs=
amt lediglich der Ausgang der Begleitschein-
güter kontrolliert werden, so erfolgt neben der
Feststellung des Ausgangs in der Regel nur
eine Prüfung der Zeichen, Mummern, Ver-
pachungsart und des Verschlusses der Kolli;
bei Waren, die unter Raumverschluß abgelassen
sind, genügt die Prüfung des Verschlusses
(Begleitscheinregul. § 40). Bei der Schluß-
abfertigung wird das bei der Vorabfertigung
ermittelte Gewicht in der Regel der Verzollung
oder sonstigen Abfertigung zugrunde gelegt;
es kann indes ein etwaiges Miindergewicht
bei den unter amtlichem Verschluß oder unter