Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Die Festsetzung und Erhebung der auf den 
Waren ruhenden Abgaben wird bei der Be— 
gleitausfertigung zunächst ausgesetzt; sie kommt 
entweder ganz in Wegfall, so insbesondere im 
Falle der Ausfuhr, teilweise auch der Dena- 
turierung (s. d.) der Ware, oder sie wird nach 
dem Begleitscheinempfangsamt verlegt. Es ist 
zwar vorgesehen, daß die für die Verzollung 
oder Versteuerung maßgebenden Tatsachen 
bereits beim Ausfertigungsamt festgestellt und 
beim Empfangsamt der Abgabenerhebung 
lediglich zugrunde gelegt werden, es besteht 
aber stets die Möglichkeit einer anderweitigen 
Feststellung durch das Empfangsamt, z. B. in- 
folge der Berüchsichtigung eines auf dem 
Transport durch natürliche Einflüsse herbei- 
geführten Mindergewichts und auch die Mög- 
lichkeit einer Gewährung der Abgabenfreiheit 
infolge des Untergangs der Ware auf dem 
Transport. Die B. I dienen lediglich dem 
Zwecke, die Erhebung eines vom Ausferti- 
gungsamt endgültig festgesetzten Abgaben- 
betrages dem Empfangsamt zu überweisen; 
auch im Falle der Ausfuhr, der Denaturierung 
und des Untergangs auf dem Transport hat 
die Ware keinen Anspruch auf Abgabenfrei- 
heit. Die Abfertigung auf B. U geht aus dem 
Bedürfnis hervor, Geldversendungen zu ver- 
meiden. Der Kaufmann in E, für dessen Rech- 
nung Waren in A abgefertigt werden, hat in 
der Regel ein Interesse daran, die Gefälle in 
seinem Wohnort E zu entrichten; er läßt sie 
daher mit B. II von A auf E überweisen. 
II. Zollbegleitscheine. Die Hauptbedeu- 
tung haben die B. im Zollverkehr. Die 
grundlegenden Bestimmungen für den Zoll- 
begleitscheinverkehr sind in den 88 41—51 
V#60. enthalten; nähere Vorschriften gibt das 
vom Bundesrat erlassene Begleitschein- 
regulativ (ZBl. 1888, 501; Nachträge: 3Bl. 
1895, 266; 1897, 317; 1898, 312, 340; 1903, 72). 
Für die Abfertigung auf B. l soll die spezielle 
Deklaration (s. Zoll B VI, 2) abgegeben wer- 
den; die amtliche Revision (s. Zoll B VI, 3) 
kann sich auf eine allgemeine beschränken, 
sie kann auch unter der Voraussetzung, daß 
amtliche Begleitung oder Verschlußanlage ein- 
tritt, ganz unterbleiben bei Schiffs= und 
Wagenladungen, bei denen sie ohne vorherige 
Ausladung nicht ausführbar ist (V3. 8 41; 
Begleitscheinregul. § 5). Liegt eine vollständige 
spezielle Deklaration nicht vor, so hat in der 
Regel die spezielle Revision stattzufinden (VZ#. 
§ 42; Begleitscheinregul. § 5). Die auf B.l ab- 
gelassenen Sendungen werden unter Zoll- 
verschluß (s. Verschluß) gesetzt, sofern nicht 
ausnahmsweise amtliche Begleitung eintritt; 
bei speziell revidierten Waren kann von beiden 
Manßnahmen abgesehen werden (VBZG. 8 43; 
Begleitscheinregul. § 13). Der in zwei Stücken 
auszufertigende B. 1 muß u. a. enthalten: die 
Angabe der Transportfrist, d. h. der Frist, 
innerhalb deren das Begleitscheingut dem 
Empfangsamt vorzuführen ist und die Unter- 
schrift des Begleitscheinextrahenten (Be- 
gleitscheinnehmers), d. h. dessenigen, auf 
dessen Antrag der B. ausgestellt wird (V#36. 
§§ 41, 44; Begleitscheinregul. § 9). Muster zu 
B. sind in den zum Teil mit Probeeintragungen 
  
Begleitschein. 
versehenen Anlagen A zum Begleitscheinregu- 
lativ enthalten. Von den beiden Ausferti- 
gungen des B. ist die erste dem Empfangsamt 
vorzulegen, die zweite verbleibt für den Fall 
eines Abhandenkommens der Erstausfertigung 
beim Ausfertigungsamt. Dieses führt über 
die erteilten B. das Begleitscheinausfer- 
tigungeregister, jenes über die erhaltenen 
das Begleitscheinempfangsregister (Be- 
gleitscheinregul. §§ 22, 32). Der Begleitschein- 
nehmer übernimmt mit der Unterzeichnung des 
B. 1 die Verpflichtung, die in ihm bezeichneten 
Waren in unveränderter Gestalt und Menge 
in dem bestimmten Zeitraum und an dem an— 
gegebenen Orte zur Revision und weiteren 
bfertigung zu stellen, desgleichen die Ver- 
bindlichkeit, für den Betrag des Zolles von 
diesen Waren und, wenn ihre Art nicht durch 
spezielle Revision festgestellt worden ist, für 
den Betrag des Zolles nach dem höchsten Er- 
hebungssatze des Tarifs zu haften (VG. 8s 44 
Abs. 1). Zur Sicherung der Erfüllung dieser 
Verbindlichkeit wird die Abfertigung auf B. J 
in der Regel von einer Sicherstellung des 
Zolles abhängig gemacht (VZ3. § 45; Begleit- 
scheinregul. § 14). Der Begleitscheinnehmer 
braucht die Ware nicht selbst weiter zu beför- 
dern und dem Empfangsamt zu gestellen; er 
kann sich hierzu auch anderer arenführer 
bedienen. Jeder Warenführer hat zur Ver- 
meidung strafrechtlicher Folgen die Ware un- 
verändert unter Erhaltung des etwa angelegten 
Verschlusses ihrer Bestimmung zuzuführen und 
dem Empfangsamt unter Vorlegung des B. 
zu gestellen (VZ. 8 44 Abs. 2; Begleitschein- 
regul. 8 31). Wegen der im Falle einer Trans- 
portverzögerung, einer veränderten Bestim- 
mung, Teilung oder Umladung der Sendung 
oder einer zufälligen Verschlußverletzung er- 
forderlichen Maßnahmen s. VZG. 88 49, 50; 
Begleitscheinregul. 88 23 —30. Die Abfertigung 
beim Empfangsamt, die Schlußabferti— 
gung, erfolgt je nach dem vom Verfügungs- 
berechtigten gestellten Antrage zur Verzollung, 
auf B. I oder II, zur Niederlage usw. Der 
Umfang der Schlußabfertigung richtet sich nach 
der begehrten Abfertigungsweise und nach dem 
Umfang der Abfertigung beim Ausfertigungs- 
amt, der Vorabfertigung. Hat bei der 
Vorabfertigung spezielle Revision stattgefun- 
den, so kann die Abfertigung zur Berzollung 
sich auf die Festsetzung und Erhebung des 
auf der Sendung ruhenden Zollbetrages be- 
schränken; es Rkann selbst von der Vorführung 
der Ware abgesehen werden (Begleitscheinregul. 
§§ 34, 31 Abs. 3). Soll durch das Empfangs= 
amt lediglich der Ausgang der Begleitschein- 
güter kontrolliert werden, so erfolgt neben der 
Feststellung des Ausgangs in der Regel nur 
eine Prüfung der Zeichen, Mummern, Ver- 
pachungsart und des Verschlusses der Kolli; 
bei Waren, die unter Raumverschluß abgelassen 
sind, genügt die Prüfung des Verschlusses 
(Begleitscheinregul. § 40). Bei der Schluß- 
abfertigung wird das bei der Vorabfertigung 
ermittelte Gewicht in der Regel der Verzollung 
oder sonstigen Abfertigung zugrunde gelegt; 
es kann indes ein etwaiges Miindergewicht 
bei den unter amtlichem Verschluß oder unter
	        
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