Aichungswesen — Akademie der Künste.
Aufgaben auf dem Gebiete der A. insofern
erwachsen, als ihnen die Ausführung der
ursprüglich nur aus Veranlassung einer Ge.
meinheitsteilung erfolgende, allmählich aber
zu einer selbständigen Maßregel ausgebildete
wirtschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke
übertragen ist und als sie ferner zur Vermitt-
lung bei der Begründung von Rentengütern
berufen worden sind. (S. auch Auseinander-
setzungsbehörden.)
ichungswesen s. Eichungswesen.
Ak#ademie des Bauwesens. Sie ist auf
Grund des AE. vom 7. Mai 1880 (G. 261)
an die Stelle der aufgelösten technischen Bau-
deputation getreten als eine dem Md. unter-
stellte, inhervorragend bedeutungsvollen Fragen
des öffentlichen Bauwesens beratende Behörde.
Sie ist berufen, das gesamte Baufach in Rünst-
lerischer und wissenschaftlicher Beziehung zu
vertreten und fortzubilden, insbesondere auch
die Entwürfe wichtiger öffentlicher Bauunter-
nehmungen zu beurteilen.
ie Akademie ist in die Abteilung für den
Hochbau und die für das Ingenieur= und
Maschinenwesen geteilt. Ihre im Ehrenamte
wirkenden, teils ordentlichen, teils außerordent-
lichen Mitglieder werden vom Rönige aus den
hervorragendsten deutschen Technikern je auf
drei Jahre ernannt. Die Mitglieder wählen
den Präsidenten der Akademie und die beiden
Abteilungsdirigenten ebenfalls auf drei Jahre.
Die Wahl unterliegt der kgl. Bestätigung. Der
Geschäftsgang bei der Akademie ist durch die
Instr. vom 27. Aug. 1880 (MBl. 212) geregelt.
S. Bauanschläge.
Akademie der Künste. I. Geschichte, Be-
stimmung. Gegründet durch Edikt vom
20. März 1699, mit einem neuen BReglement
„für die Akdemie der bildenden Künste und
mechanischen Wissenschaften zu Berlin“ vom
26.Jan. 1790 MRabe, Gesetze Bd. 1 Abt.7 S. 511ff.
Bd. 2 S.3) versehen, sollte der „Endzweck des
Istttuts dahin gehen, daß es auf der einen
eite zum Flor der Rünste sowohl überhaupt
beitrage, als insbesondere den vaterländischen
Kunstfleiß erwecke, befördere und durch Ein-
fluß auf Manufakturen und Gewerbe dergestalt
veredele, daß einheimische Künstler in ge-
schmachvollen Arbeiten den auswärtigen nicht
ferner nachstehen; auf der andern Seite aber
diese Anademie als eine hohe Schule für die
bildenden Künste sich in sich selber immer
mehr vervollkommne, um in Sachen des Ge-
schmacks, deren Beurteilung ihr obliegt, durch
vorzügliche Kunstwerke jeder Art selbst Muster
sein zu können". Außer der Akademie oder
hohen Schule für Künstler und der abademi-
schen Zeichenschule umfaßte das Institut daher
auch die Kunst= und Gewerbeschule (v. Kamptz
14, 337; 22, 108). 1833 trat ihr das „Musik-=
institut! zur Ausbildung von Organisten, Kan-
auen: Gesang= und Mrusiklehrern (MWl. 1847,
7: U##Bl. 1859 S. 233, 605), 1869 eine Musik-
bochschule (U#Bl..1871, 582), 1875 das Institut
für Kirchenmusik hinzu (AZBl. 1875 S. 313,
9 Nach dem neuen, am 19. Juni 1882
Lillerhöchst genehmigten Statut (AU##l. 618,
auch U##Bl. 1897, 309) sind die Kunst= und
Gewerbeschulen abgetrennt. Hiernach ist die
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unter dem Protektorat des Königs stehende
A. d. K. zu Berlin eine der Förderung der
bildenden Künste und der Musik gewidmete
Staatsanstalt. Sie besitzt die Rechte einer
juristischen Person und hat ihren Sitz in
Berlin. Sie steht unmittelbar unter dem
Mdg A. als ihrem RKurator (§5 1); sie umfaßt
den Senat, die Genossenschaft der Mitglieder
und folgende Unterrichtsanstalten: A. Für die
bildenden Künste: 1. die akademische Hochschule
für die bildenden Künste, 2. die akademischen
Meisterateliers. B. Für die Musik: 1. die aka-
demische Hochschule für Musik, 2. die akademi—
schen Meisterschulen für musikalische Kompo-
sition, 3. das akademische Institut für Kirchen-
musik (§ 2).
II. Der Präsident der Akademie wird
vom Senate aus der Zahl der Senatoren
unter Vorbehalt der Bestätigung des Königs
auf ein Jahr gewählt. Wählbar sind nur
diesenigen Senatoren, welche ordentliche Mit-
glieder der Akademie sind. Der Präsident
vertritt die Akademie nach außen und führt
den Vorsitz in allen Gesamtsitzungen, sowohl
des Senates als der Genossenschaft, sowie in
den Sitzungen derjenigen Sektion des Senates,
welcher er angehört. Er erledigt selbständig
unter Mitwirkung des ersten Sekretärs die
laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht
des Vortrages im Senate bedürfen (§ 7). Dem
Präsidenten stehen zwei ständige Sekretäre
der Akademie zur Seite, welche auf Antrag
des Ministers von dem Könige ernannt wer-
den (§ 11). Zum Geschäftskreis des ersten
ständigen Sekretärs gehören die Angelegen-
heiten der Akademie in ihrer Gesamtheit so-
wie der Sektion des Senates für die bilden-
den Künste. Zum Geschäftskreise des zweiten
ständigen Sekretärs gehören die Angelegen-
heiten der Senatssektion für Musik sowie die
Verwaltungsgeschäfte bei der abademischen
Hochschule für Musik (§ 12).
III. Der Senat ist technische Kunstbehörde
und künstlerischer Beirat des Ministers. Er
ist berufen, das Kunstleben zu beobachten und
Anträge im Interesse desselben an den Minister
zu stellen, bzw. mit seinem Gutachten zu über-
mitteln. Er beschließt über die Angelegen-
heiten der Akademie als juristische Person
und über ihre Verwaltung, soweit dieselbe
nicht anderen Organen übertragen ist (8 13).
Die Mitglieder des Senates (Senatoren) wer-
den vom Minister berufen. Diejenigen Sena-
toren, welche dem Senat als Inhaber eines
bestimmten Amtes angehören, werden für die
Dauer ihrer Amtsführung, die übrigen jedes-
mal auf drei Jahre berufen (8 14). Der
Senat zerfällt in zwei Sektionen, eine für
die bildenden Künste und eine für Mlusik.
Zum Geschäftskreise des Gesamtsenates
ehören: 1. die Wahl des Präsidenten der
kademie und seines Stellvertreters, 2. die
Erörterung und Begutachtung allgemeiner
Kunst= und Unterrichtsfragen, 3. die Beschluß-
fassung über Organisationsfragen der Gesamt-
akademie und über die Verwaltung ihres
Vermögens, 4. die Abgabe von Vorschlägen
für die Ernennung der ausländischen Ritter
des Ordens pour le mérite für Wissenschaften