Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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unrichtige oder unvollständige Abgabe der 
Erklärungen, zu denen der Steuerpflichtige 
verpflichtet ist (s. Steuerhinterziebungen 
und Steuerstrafen), unbefugte Offenbarung 
der zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-, 
Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines 
Steuerpflichtigen, insbesondere auch des In- 
halts einer Steuererklärung, seitens der bei 
der Veranlagung beteiligten Beamten und 
Kommissionsmitglieder; die Strafe ist hier 
Geldstrafe bis zu 1500 M. oder Gefängnis 
bis zu drei Monaten, und sie kann nur vom 
Gericht auf Antrag der Regierung oder des 
Steuerpflichtigen verhängt werden (Eink StöG. 
88 69, 70). egen der Nachsteuer s. den 
bezüglichen besonderen Artikel. 
I. Kosten. Die Kosten der den Gemeinden 
(Gutsbezirke) obliegenden Geschäfte bei der 
Vorbereitung der Veranlagung, der Vorein- 
schätzung und der Steuererhebung sind von 
ihnen zu tragen; im übrigen fallen die Kosten 
der Veranlagung und Erhebung der Staats- 
kasse zur Last. Der Steuerpflichtige hat nur 
diesenigen Kosten zu erstatten, welche durch 
die gelegentlich der Rechtsmittel erfolgenden 
Ermittlungen entstehen, wenn sich seine An- 
gaben in wesentlichen Punkten als unrichtig 
erweisen; die Verpflichtung zur Kostenerstattung 
spricht die über das Rechtsmittel entscheidende 
Behörde aus, während die Höhe der zu er- 
stattenden Kosten die Regierung vorbehaltlich 
der Beschwerde an den FM.. festsetzt (Eink St G. 
§ 71; St AG. § 16; V. vom 22. Jan. 1894). 
K. Zum Zwecke der Verteilung der Lasten 
der Kommunalen und anderen öffentlicher Ver- 
bände findet auch eine Veranlagung der Ein- 
kommen bis zu 900 M. zu fingierten Normal- 
steuersätzen statt; s. hierüber Fingierte Ein- 
kommensteuer. 
IV. Das Veranlagungssoll der E. betrug 
für das Rechnungsjahr 1905 201 768 897 M.; 
davon entfielen auf die physischen Personen 
188036 080 M., auf die nichtphysischen 13732 817 
A-ark. Die Zahl der veranlagten steuerpflich- 
tigen physischen Personen stellte sich auf 
4 390 608 = 12,11 % der Bevölkerung, ein- 
schließlich der Freigestellten und der Ange- 
hörigen auf 15 786 176. Das veranlagte Ein- 
kommen der physischen Personen belief sich 
auf 9 668 607 595 Mk. = 2202,11 M. für einen 
Steuerpflichtigen. Auf den Kopf der Bevölke- 
rung #entfiel ein Einkommensteuerbetrag von 
S. im übrigen auch Ablehnung II, 
Abmeldung II, Amortisationsbeiträge, 
Anmeldung (steuerliche), Auslegung I, 
Einkommensnachweisung, Ergän- 
zungssteuer, Ertragsteuer, Progressive 
Einkommensteuern, Steuerbefreiun- 
gen, Steuererhebung, Steuerdomiizil, 
Wohnfitz III. 
Einkommensteuer (Kommunale) s. Ge- 
meindeeinkommensteuer. 
Einkommensteuertarif (EinkSt. 8 17) 
s. Einkommensteuer III C und wegen des 
von der Kommission des Abs##. zur Vor- 
beratung der NçAovelle zum Einkt.vor- 
geschlagenen besonderen Tarifs für Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung (. d. 
  
Einkommensteuer (kommunale) — Einspruch (allgemein). 
Einlaß= und Untersuchungsstellen für 
ausländisches Fleisch s. Fleischbeschau III. 
Einlieferungskosten wegen Polizeiüber- 
tretung verurteilter Personen müssen von 
diesen erstattet werden (St PO. § 497). Ist 
die Beitreibung nicht möglich, so ist zu 
unterscheiden: Im Falle einer Bestrafung 
durch rechtskräftig gewordene Polizeiverfügung 
treffen die Kosten den, der die sächlichen 
Kosten der Polizeiverwaltung (s. Polizei- 
kosten) zu tragen hat (PolStrafv G. 8 7 
Abs. 2 und Erl. vom 17. Nov. 1888 — 
MBl. 213). Dagegen fallen die nicht beizu- 
treibenden Kosten für Einlieferung der gericht- 
lich wegen Goliseiübertretung verurteilten 
Personen der Staatskasse zur Last. 
Einlieferungsscheine sind Bescheinigungen 
der Postverwaltung gegenüber den Absendern 
über die Einlieferung von Postsendungen. 
Sie werden bei Geld-, Nachnahme= und Wert- 
sendungen und außerdem bei gewöhnlichen 
Brief= und Patketsendungen, welche als ein- 
geschriebene befördert werden sollen, gegen 
Zahlung einer Einschreibegebühr von 20 Pf. 
erteilt (Postordnung § 13). Ablieferungs- 
scheine sind die Bescheinigungen des Emp- 
fängers gegenüber der Postverwaltung über 
den Empfang der Postsendungen. Zu einer 
Prüfung der Echtheit der Unterschrift und 
eventuell des Siegels bei unterschriebenen und 
bzw. untersiegelten Ablieferungsscheinen ist die 
ostverwaltung nicht verpflichtet (Postgesetz 
vom 28. Okt. 1871 § 49). Rüchscheine 
sind durch die Post vermittelte Empfangsbe- 
scheinigungen des Empfängers von Einschreibe- 
und Wertsendungen gegenüber dem Absender, 
für welche eine Gebühr von 20 Pf. zu ent- 
richten ist (Postordnung § 20). 
Einquartierungsdeputationen. Nach § 5 
des G. vom 25. Juni 1868, betr. die Quartier- 
leistungen (s. d.), kann in Städten die dauernde 
Verwaltung der Einguartierungsangelegen- 
heiten einer aus Mitgliedern des Gemeinde- 
vorstandes und der Gemeindevertretung oder 
aus letzteren und aus von der Gemeindever- 
tretung g#wählten Gemeindemitgliedern ge- 
bildeten Deputation übertragen werden. 
auch Deputationen (städtische). 
Eingquartierungslasts. Quartierleistung. 
iEinschulung s. Ausschulung, Schul- 
p t. 
Einspruch (allgemein). Der Ausdruck E. 
kommt in den Gesetzen häufig vor und hat 
dadurch rechtstechnische Bedeutung erhalten. 
Diese ist jedoch in den einzelnen Fällen sehr 
verschieden und geht von der eines Wider- 
spruchs gegen etwas, was geschehen soll oder 
bereits geschehen ist, aus irgend einem Inter- 
esse zur Sache (ogl. z. B. Z3PO. 8 741) bis 
zu der eines Rechtsbehelfs zur Geltendmachung 
wirklicher Rechte. Gemeinsam den verschie- 
denen Arten von E. ist nur, daß durch sie 
niemals eine höhere Instanz angerufen wird 
sie sind also keine Rechtsmittel im eigentlichen 
Sinne (s. Rechtsmittel), wenn schon sie mit- 
unter in den Gesetzen Rechtsmittel genannt 
sind. Im übrigen hat jede Art ihre Be- 
sonderheit. Es lassen sich jedoch zwei Haupt- 
gattungen unterscheiden, je nachdem sich der 
 
	        
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