Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Eisen (Verzollung) — Eisenbahnabgabe. 
ziehenden Beiträge für die Invalidenversiche- 
rung (Inv BG. § 142 Abs. 4.) 
Een (Gerzoltung), Der preuß. Zolltarif 
von 1818 (GS. S. 70, 87) ließ Roheisen 
vom Eingangszolle frei. Die Zollfreiheit er- 
hielt sich bis zum 1. Sept. 1844 (s. GS. 180), 
von welchem Zeitpunkt an ein Zoll von 10 Sgr. 
für den Zentner (2 Al für den Doppelzentner) 
festgesetzt wurde. Dieser Zoll wurde 1865 auf 
1,50 M., 1868 auf 1 M., 1870 auf 0,50 M. 
für den Doppelzentner herabgesetzt und vom 
1. Okt. 1873 ab (s. Röl. 241) ganz be- 
seitigt. Der Zolltarif vom 15. Juli 1879 
(RE. 212) nahm ihn, und zwar in der Höhe 
von 1 M. für den Doppelzentner wieder auf 
und in dieser Höhe ist er auch in Ar. 777 des 
Tarifs vom 25. Dez. 1902 (RoEl. 303) über- 
gegangen. Der Ausgang von Roheisen war 
im Tarif von 1818 mit einem Zolle von 12 guten 
Groschen für den Zentner (3 Ml für den Doppel- 
zentner) belegt. Nachdem der Zoll zunächst 
für den Ausgang aus den westlichen Provinzen 
beseitigt, sodann auch im übrigen ermäßigt 
worden war, wurde vom 1. Jan. 1854 ab 
(.GS. 1853, 873) der Ausgang für frei erklärt. 
Anderes E. als Roheisen und Eisen- 
waren wurden im Tarif von 1818 mit einem 
mäßigen Eingangszoll belegt; nach mehrfachen 
Schwankungen in der Höhe des Zolls ließ 
das G. vom 7. Juli 1873 (RG#l. 241) die 
bisherigen Zölle nur für feine Eisenwaren 
bestehen, ermäßigte aber die übrigen Eisenzölle 
erheblich und beseitigte sie ganz für die Zeit 
vom 1. Jan. 1877 ab. Der Zolltarif vom 
15. Juli 1879 (RGl. 212) brachte hinsichtlich 
des E. und der Eisenwaren die Rückkehr zu 
der früheren gemäßigten Schutzzollpolitik, die 
auch in dem Tarif vom 25. Dez. 1902 zum 
Ausdruck gelangt. Entsprechend seinem all- 
gemeinen Bestreben, die Ware so weit als 
möglich zu spezialisieren, widmet dieser dem 
chutze der heimischen Eisenindustrie im Unter- 
abschnitt 17 A „Eisen und Eisenlegierungen und 
aren daraus"“ die Nr. 777—843; eine be- 
sonders eingehende Behandlung haben die Er- 
zeugnisse der Kleineisenindustrie erfahren. 
u isenacher Konvention. Zwischen Preußen 
und anderen deutschen Staaten ift im Anschluß 
in den Gothaer Vertrag (s. d.) am 11. Juli 
V zu Eisenach eine Ubereinkunft über die 
verpflegung erkrankter und die Beerdigung 
erstorbener Angehörigen eines dieser Staaten 
beschlossen worden, der später weitere Staaten 
getreten sind. Im Geltungsgebiete des 
die H. vom 6. Juni 1820 ist die E. K. durch 
den orschriften dieses Gesetzes beseitigt wor- 
den Wie findet daher nur noch im Verhältnis 
gen undesstaaten zu Bayern, Elsaß-Lothrin= 
kom und Osterreich Anwendung. Außerdem 
* chimnt jetzt im Geltungsgebiete des Fretzüg . 
Bet), Oie Bestimmung im § 7 dieses Gesetzes in 
nahracht wonachjeder Bundesstaatbis zur Uber- 
ihn ne des Auszuweisenden zur Fürsorge für 
gesegiech den für die öffentliche Armenpflege 
und ech bestehenden Grundsätzen verpflichtet ist 
gewenden Anspruch auf Ersatz der hierfür auf- 
ürsor eten Kosten nur insoweit hat, als die 
W* länger als drei Monate gedauert hat. 
e E. K. hat sich jede der beteiligten 
  
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Regierungen verpflichtet, dafür zu sorgen, daß 
in ihrem Gebiete denjenigen hilfsbedürftigen 
Angehörigen anderer Staaten, welche der Kur 
und Verpflegung benötigt sind, diese nach den- 
selben Grundsätzen, wie bei eigenen Unter- 
tanen, bis dahin zuteil werde, wo ihre Rüch- 
kehr in den zur Ubernahme verpflichteten Staat 
ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit 
geschehen Kkann. Ein Ersatz der hierbei oder 
durch die Beerdigung erwachsenden Rosten 
kann gegen öffentliche Kassen des Staates, 
welchen der Hilfsbedürftige angehört, nicht be- 
ansprucht werden. 
Eisenbahnabgabe ist in Preußen eine be- 
sondere Ertragsteuer von den Eisenbahnunter- 
nehmungen. Während die übrigen Ertrag- 
steuern am 1. April 1895 für die Staatskasse 
außer Hebung gesetzt sind, wird die E. weiter 
für deren Rechnung erhoben, wogegen die der 
E. unterliegenden Eisenbahnen von der Ee- 
werbesteuer frei bleiben. Infolge der Ver- 
staatlichung aller größeren Eisenbahnen ist 
das Aufkommen an E. nur geringfügig, nach 
dem Etat für 1906 298400 Ml. 
I. Schon das G. über die Eisenbahnunter- 
nehmungen vom 3. NVov. 1838 (GS. 505) stellte 
im § 38 eine Abgabe in Aussicht, die sich 
nach dem Verhältnis des Ertrages zum 
Aktienkapital abstufen sollte. Doch 
sollte ihre Einführung erst erfolgen, wenn die 
zweite Privateisenbahn drei Jahre im Betriebe 
gewesen sein würde, und ihr Aufkommen sollte 
zur Entschädigung der Staatskasse für den 
durch die Eisenbahnen befürchteten Ausfall an 
Posteinnahmen und zur Amortisation des in 
dem Unternehmen angelegten Kapitals ver- 
wendet werden. Erst nach beinahe fünfzehn 
Jahren kam aber ein diese Verheißung er- 
füllendes Gesetz zustande, das Gesetz, betr. 
die von den Eisenbahnen zu entrich- 
tende Abgabe, vom 30. Mai 1853 (GS.449). 
Obwohl dasselbe sich seinem Wortlaut nach 
auf alle Privateisenbahnen erstrecht, ist es 
seinem Inhalt nach nur auf inländische Eisen- 
bahnaktiengesellschaften anwendbar. Als daher 
auch Privateisenbahnen entstanden waren, die 
nicht im Besitz inländischer Aktiengesellschaften 
waren, erging für diese das Gesetz, betr. die 
Abgabe von allen nicht im Besitze des 
Staates oder inländischer Eisenbahn- 
aktiengesellschaften befindlichen Eisen- 
bahnen, vom 16. März 1867 (G. 465). 
Schon vorher, durch G. vom 31 Mai 1859 
(G#S 243), war die Bestimmung im § 6 des 
G. vom 30. Mai 1853, wonach das Aufkommen 
zum Ankaufe von Abktien des betreffenden 
Unternehmens behufs Amortisation des Aktien- 
kapitals verwendet werden sollte, aufgehoben. 
Beide Gesetze, von 1853 und 1867, sind sodann 
auf die neuen Landesteile ausgedehnt worden. 
II. Sowohl nach dem G. von 1853 wie nach 
dem von 1867 ist die Steuerpflicht an den 
Besitz, d. h. das Eigentum an der Bahn ge- 
knüpft, nicht an den Betrieb: nach dem G. 
von 1853 sind steuerpflichtig inländische 
Aktiengesellschaften, welche im Inlande Eisen- 
bahnunternehmungen besitzen, nach dem G. 
von 1867 alle übrigen Besitzer inländischer 
Privatbahnen, wozu auch außerpreuß. Staa-
	        
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