Eisen (Verzollung) — Eisenbahnabgabe.
ziehenden Beiträge für die Invalidenversiche-
rung (Inv BG. § 142 Abs. 4.)
Een (Gerzoltung), Der preuß. Zolltarif
von 1818 (GS. S. 70, 87) ließ Roheisen
vom Eingangszolle frei. Die Zollfreiheit er-
hielt sich bis zum 1. Sept. 1844 (s. GS. 180),
von welchem Zeitpunkt an ein Zoll von 10 Sgr.
für den Zentner (2 Al für den Doppelzentner)
festgesetzt wurde. Dieser Zoll wurde 1865 auf
1,50 M., 1868 auf 1 M., 1870 auf 0,50 M.
für den Doppelzentner herabgesetzt und vom
1. Okt. 1873 ab (s. Röl. 241) ganz be-
seitigt. Der Zolltarif vom 15. Juli 1879
(RE. 212) nahm ihn, und zwar in der Höhe
von 1 M. für den Doppelzentner wieder auf
und in dieser Höhe ist er auch in Ar. 777 des
Tarifs vom 25. Dez. 1902 (RoEl. 303) über-
gegangen. Der Ausgang von Roheisen war
im Tarif von 1818 mit einem Zolle von 12 guten
Groschen für den Zentner (3 Ml für den Doppel-
zentner) belegt. Nachdem der Zoll zunächst
für den Ausgang aus den westlichen Provinzen
beseitigt, sodann auch im übrigen ermäßigt
worden war, wurde vom 1. Jan. 1854 ab
(.GS. 1853, 873) der Ausgang für frei erklärt.
Anderes E. als Roheisen und Eisen-
waren wurden im Tarif von 1818 mit einem
mäßigen Eingangszoll belegt; nach mehrfachen
Schwankungen in der Höhe des Zolls ließ
das G. vom 7. Juli 1873 (RG#l. 241) die
bisherigen Zölle nur für feine Eisenwaren
bestehen, ermäßigte aber die übrigen Eisenzölle
erheblich und beseitigte sie ganz für die Zeit
vom 1. Jan. 1877 ab. Der Zolltarif vom
15. Juli 1879 (RGl. 212) brachte hinsichtlich
des E. und der Eisenwaren die Rückkehr zu
der früheren gemäßigten Schutzzollpolitik, die
auch in dem Tarif vom 25. Dez. 1902 zum
Ausdruck gelangt. Entsprechend seinem all-
gemeinen Bestreben, die Ware so weit als
möglich zu spezialisieren, widmet dieser dem
chutze der heimischen Eisenindustrie im Unter-
abschnitt 17 A „Eisen und Eisenlegierungen und
aren daraus"“ die Nr. 777—843; eine be-
sonders eingehende Behandlung haben die Er-
zeugnisse der Kleineisenindustrie erfahren.
u isenacher Konvention. Zwischen Preußen
und anderen deutschen Staaten ift im Anschluß
in den Gothaer Vertrag (s. d.) am 11. Juli
V zu Eisenach eine Ubereinkunft über die
verpflegung erkrankter und die Beerdigung
erstorbener Angehörigen eines dieser Staaten
beschlossen worden, der später weitere Staaten
getreten sind. Im Geltungsgebiete des
die H. vom 6. Juni 1820 ist die E. K. durch
den orschriften dieses Gesetzes beseitigt wor-
den Wie findet daher nur noch im Verhältnis
gen undesstaaten zu Bayern, Elsaß-Lothrin=
kom und Osterreich Anwendung. Außerdem
* chimnt jetzt im Geltungsgebiete des Fretzüg .
Bet), Oie Bestimmung im § 7 dieses Gesetzes in
nahracht wonachjeder Bundesstaatbis zur Uber-
ihn ne des Auszuweisenden zur Fürsorge für
gesegiech den für die öffentliche Armenpflege
und ech bestehenden Grundsätzen verpflichtet ist
gewenden Anspruch auf Ersatz der hierfür auf-
ürsor eten Kosten nur insoweit hat, als die
W* länger als drei Monate gedauert hat.
e E. K. hat sich jede der beteiligten
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Regierungen verpflichtet, dafür zu sorgen, daß
in ihrem Gebiete denjenigen hilfsbedürftigen
Angehörigen anderer Staaten, welche der Kur
und Verpflegung benötigt sind, diese nach den-
selben Grundsätzen, wie bei eigenen Unter-
tanen, bis dahin zuteil werde, wo ihre Rüch-
kehr in den zur Ubernahme verpflichteten Staat
ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit
geschehen Kkann. Ein Ersatz der hierbei oder
durch die Beerdigung erwachsenden Rosten
kann gegen öffentliche Kassen des Staates,
welchen der Hilfsbedürftige angehört, nicht be-
ansprucht werden.
Eisenbahnabgabe ist in Preußen eine be-
sondere Ertragsteuer von den Eisenbahnunter-
nehmungen. Während die übrigen Ertrag-
steuern am 1. April 1895 für die Staatskasse
außer Hebung gesetzt sind, wird die E. weiter
für deren Rechnung erhoben, wogegen die der
E. unterliegenden Eisenbahnen von der Ee-
werbesteuer frei bleiben. Infolge der Ver-
staatlichung aller größeren Eisenbahnen ist
das Aufkommen an E. nur geringfügig, nach
dem Etat für 1906 298400 Ml.
I. Schon das G. über die Eisenbahnunter-
nehmungen vom 3. NVov. 1838 (GS. 505) stellte
im § 38 eine Abgabe in Aussicht, die sich
nach dem Verhältnis des Ertrages zum
Aktienkapital abstufen sollte. Doch
sollte ihre Einführung erst erfolgen, wenn die
zweite Privateisenbahn drei Jahre im Betriebe
gewesen sein würde, und ihr Aufkommen sollte
zur Entschädigung der Staatskasse für den
durch die Eisenbahnen befürchteten Ausfall an
Posteinnahmen und zur Amortisation des in
dem Unternehmen angelegten Kapitals ver-
wendet werden. Erst nach beinahe fünfzehn
Jahren kam aber ein diese Verheißung er-
füllendes Gesetz zustande, das Gesetz, betr.
die von den Eisenbahnen zu entrich-
tende Abgabe, vom 30. Mai 1853 (GS.449).
Obwohl dasselbe sich seinem Wortlaut nach
auf alle Privateisenbahnen erstrecht, ist es
seinem Inhalt nach nur auf inländische Eisen-
bahnaktiengesellschaften anwendbar. Als daher
auch Privateisenbahnen entstanden waren, die
nicht im Besitz inländischer Aktiengesellschaften
waren, erging für diese das Gesetz, betr. die
Abgabe von allen nicht im Besitze des
Staates oder inländischer Eisenbahn-
aktiengesellschaften befindlichen Eisen-
bahnen, vom 16. März 1867 (G. 465).
Schon vorher, durch G. vom 31 Mai 1859
(G#S 243), war die Bestimmung im § 6 des
G. vom 30. Mai 1853, wonach das Aufkommen
zum Ankaufe von Abktien des betreffenden
Unternehmens behufs Amortisation des Aktien-
kapitals verwendet werden sollte, aufgehoben.
Beide Gesetze, von 1853 und 1867, sind sodann
auf die neuen Landesteile ausgedehnt worden.
II. Sowohl nach dem G. von 1853 wie nach
dem von 1867 ist die Steuerpflicht an den
Besitz, d. h. das Eigentum an der Bahn ge-
knüpft, nicht an den Betrieb: nach dem G.
von 1853 sind steuerpflichtig inländische
Aktiengesellschaften, welche im Inlande Eisen-
bahnunternehmungen besitzen, nach dem G.
von 1867 alle übrigen Besitzer inländischer
Privatbahnen, wozu auch außerpreuß. Staa-