Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ist ein vierjähriges Studium und Ablegung der 
Diplomprüfung zum Bauingenieur oder zum 
Maschineningenieur. Der letzteren Prüfung 
muß eine mindestens einjährige praktische Tä- 
tigkeit vorangehen. Aach bestandener Prüfung 
werden die Bewerber für den Eisenbahndienst 
einer Eisenbahndirektion zur Ausbildung über- 
wiesen und erhalten während der letzteren den 
Titel Kgl. Regierungsbauführer (vgl. AE. vom 
11. Okt. 1886 — EBil. 457). Die Ausbildung 
dauert für das Eisenbahnbaufach drei und für 
das Maschinenbaufach zwei Jahre und drei 
Monate. Auf die Ausbildung folgt die Prü- 
fung vor dem 8Bgl. technischen Oberprüfungs- 
amt und die Ernennung zum Regierungs- 
baumeister. Aach Vollendung einer fünf- 
jährigen Staatsdienstzeit seit dem Tage, von 
dem das Anstellungsdienstalter der Regierungs- 
baumeister rechnet, Kann die Unwiderruflichkeit 
ihrer Anstellung, mit der Pensionsberechtigung 
verbunden ist, ausgesprochen werden. Die erste 
etatsmäßige Anstellung der Regierungsbau— 
meister erfolgt für das Eisenbahnbaufach als 
Eisenbahnbau= und Betriebsinspektor, 
für das Maschinenbaufach als Eisenbahnbau- 
inspektor. Der Bedarf an höheren Beamten 
des Hochbaufachs wird durch die bei der 
allgemeinen Bauverwaltung ausgebildeten Be- 
amten gedecht. 
II. ittlere und untere Beamte. Uber 
die bei ihrer Annahme zu stellenden Vorbe- 
dingungen, die Ausbildung der einzelnen Be- 
amtenkategorien und die bei ihnen vorzuneh- 
menden Prüfungen sind durch die Prüfungs- 
ordnung für diemittleren und unteren 
Staatseisenbahnbeamten vom 15. März 
1906 (En#Bl. 197) sehr eingehende Bestimmun- 
gen erlassen worden. Welche Stellen ausschließ- 
lich oder teilweise den Militäranwärtern vor- 
behalten sind, wird durch das Stellenverzeich- 
nis für Militäranwärter bestimmt (s. R#ek. 
vom 3. Aug. 1903 — 3ZBl. 485, vom 31. Aug. 
1904 — ZBl. 318 — und vom 27. Sept. 1905 — 
3Bl. 294). Aus der Prüfungsordnung ist 
hervorzuheben: die mittleren nichttechnischen 
Stellen (Bureau-, Bahnhofs= und Abfertigungs- 
dienst) sind für Militäranwärter und Zivil- 
supernumerare bestimmt. Außerdem kommen 
hierfür tüchtige Beamte des unteren Betriebs- 
dienstes in Betracht, die mindestens drei Jahre 
lang eine etatsmäßige Stelle bekleidet und 
nach vorschriftsmäßiger Ausbildung und Prü- 
fung die Anstellungsfähigkeit im Gnadenwege 
erhalten haben. Für weibliche Personen sind 
die Stellen der Eisenbahngehilfinnen vorge- 
sehen. Wegen des Lebensalters bei den ein- 
zelnen Beamtenkategorien, der körperlichen 
auglichkeit, insbesondere Seh-, Hör= und 
Farbenunterscheidungsvermögens (Erl. vom 
5. Aug. 1898 — E#Bl. 199 — und Erl. vom 
27. Febr. 1906 — EBl. 60), der Schulbildung, 
der zu verlangenden besonderen Fertigkeiten 
und vorbereitenden Beschäftigungen, Ver- 
mögenslage, Unbescholtenheit und Militär- 
pfflicht ist im § 1 Ziff. 1—18 das Aähere fest- 
gesetzt. Das Vorhandensein der geforderten 
Bedingungen ist durch glaubhafte geugnise 
darzutun; es kann jedoch, sofern der Bewerber 
nicht von vorherein als ungeeignet zurück— 
  
Eisenbahnbeamte. 
gewiesen wird, eine Vorprüfung angeordnet 
werden (§ 2). Gesuche um Beschäftigung im 
unteren Eisenbahndienste sind an den zustän- 
digen Inspektionsvorstand, Gesuche um An- 
nahme für den mittleren Eisenbahndienst und 
Bewerbungen der Militäranwärter um Unter- 
beamtenstellen an die Eisenbahndirektion zu 
richten (§2). Die Laufbahn in dem mittleren 
nichttechnischen Dienst ist dahin geordnet, daß 
der Militäranwärter nach einjähriger Vor- 
bereitung als Stationsaspirant die unt 
zum Eisenbahnassistenten 4 Abs.2, 2# 
abzulegen hat, wodurch die Anwartschaft auf 
eine solche Stelle (Stations= oder Bureau- 
diätar) erworben wird. Frühestens nach zwei 
und spätestens nach fünf Jahren seit dem 
Beginn der Anwartschaft zum Eisenbahnassi- 
stenten Kann er zur Fachprüfung erster Klasse 
(8 28) zugelassen werden. Zivilsupernumerare, 
für deren Annahme im allgemeinen dieselben 
Bedingungen gelten, wie für Zivilsupernume- 
rare überhaupt (s. d.), haben nach einer neun- 
zehnmonatigen Ausbildung im äußeren Be- 
triebsdienst eine Prüfung abzulegen, durch die 
sie die Befähigung zum Eisenbahnassistenten 
erlangen. Nach Beendigung der gesamten drei- 
jährigen Ausbildung werden sie zur Fachprüfung 
erster Klasse von Amts wegen vorgeladen (828). 
Beamte des unteren Betriebsdienstes, welche 
für die Anstellung im mittleren nichttechnischen 
Eisenbahndienst in Betracht Kommen, haben 
nach einjähriger Vorbereitung die Assistenten- 
prüfung abzulegen und können spätestens 
nach zwei und längstens nach fünf Jahren 
seit dem Bestehen der Prüfung zum Eisen- 
bahnassistenten ebenfalls die Fachprüfung erster 
Klasse ablegen (§ 4 Abs. 2, § 28). Wiederholtes 
Bichtbestehen der Fachprüfung, sowie Micht- 
oder nicht rechtzeitige Meldung zu derselben, 
hat die Beschränkung auf die Anstellung als 
Eisenbahnassistent zur Folge ( 28 Abs. 1 u. 6 
und Anl. II § 5). Das Bestehen der Fach- 
prüfung erster Klasse, der die Amtsbezeich- 
nung „Eisenbahnpraktikant“ folgt, gewährt die 
Anwartschaft zur Erlangung der Stellung als 
Bahnhofs-, Güter-, Kassenvorsteher (mittlere 
Beamtenstellen zweiter Klasse), sowie nach 
Maßgabe der Tüchtigkeit (§ 5 Abs. 7) zum 
Oberbahnhofs-, Obergüter-, Oberkassenvor- 
steher (nichttechnischen), Eisenbahnsekretär, 
Rassenkontrolleur, Betriebskontrolleur, Haupt- 
kassenkassierer und auch zum Materialien- 
verwalter erster Klasse (mittlere Beamten- 
stellen erster Klasse). Wegen der mittleren 
Beamten des technischen Bureaudienstes (Eisen- 
bahnbetriebsingenieure, Eisenbahnsekretäre und 
technischen Bureauassistenten s. §8 38, 39) und 
wegen der Prüfungen der übrigen E. 88 12 
bis 26 u. 29 bis 37 sowie 9. Die Prüfungen er- 
folgen unentgeltlich, auch die Stellvertretungs- 
kosten werden übernommen. Tagegelder und 
Reisekosten werden neben der freien Eisen- 
bahnfahrt nicht gewährt (8 8). 
III. Das Personal der Staatseisenbahnverwal- 
tung ist im allgemeinen denselben Rechtsbestim- 
mungen unterworfen, wie die übrigen Staats- 
beamten. Durch Mdö E. vom 17.Dez. 1894 sind 
die gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte 
im Staatseisenbahndienste zusammengefaßt.
	        
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