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ist ein vierjähriges Studium und Ablegung der
Diplomprüfung zum Bauingenieur oder zum
Maschineningenieur. Der letzteren Prüfung
muß eine mindestens einjährige praktische Tä-
tigkeit vorangehen. Aach bestandener Prüfung
werden die Bewerber für den Eisenbahndienst
einer Eisenbahndirektion zur Ausbildung über-
wiesen und erhalten während der letzteren den
Titel Kgl. Regierungsbauführer (vgl. AE. vom
11. Okt. 1886 — EBil. 457). Die Ausbildung
dauert für das Eisenbahnbaufach drei und für
das Maschinenbaufach zwei Jahre und drei
Monate. Auf die Ausbildung folgt die Prü-
fung vor dem 8Bgl. technischen Oberprüfungs-
amt und die Ernennung zum Regierungs-
baumeister. Aach Vollendung einer fünf-
jährigen Staatsdienstzeit seit dem Tage, von
dem das Anstellungsdienstalter der Regierungs-
baumeister rechnet, Kann die Unwiderruflichkeit
ihrer Anstellung, mit der Pensionsberechtigung
verbunden ist, ausgesprochen werden. Die erste
etatsmäßige Anstellung der Regierungsbau—
meister erfolgt für das Eisenbahnbaufach als
Eisenbahnbau= und Betriebsinspektor,
für das Maschinenbaufach als Eisenbahnbau-
inspektor. Der Bedarf an höheren Beamten
des Hochbaufachs wird durch die bei der
allgemeinen Bauverwaltung ausgebildeten Be-
amten gedecht.
II. ittlere und untere Beamte. Uber
die bei ihrer Annahme zu stellenden Vorbe-
dingungen, die Ausbildung der einzelnen Be-
amtenkategorien und die bei ihnen vorzuneh-
menden Prüfungen sind durch die Prüfungs-
ordnung für diemittleren und unteren
Staatseisenbahnbeamten vom 15. März
1906 (En#Bl. 197) sehr eingehende Bestimmun-
gen erlassen worden. Welche Stellen ausschließ-
lich oder teilweise den Militäranwärtern vor-
behalten sind, wird durch das Stellenverzeich-
nis für Militäranwärter bestimmt (s. R#ek.
vom 3. Aug. 1903 — 3ZBl. 485, vom 31. Aug.
1904 — ZBl. 318 — und vom 27. Sept. 1905 —
3Bl. 294). Aus der Prüfungsordnung ist
hervorzuheben: die mittleren nichttechnischen
Stellen (Bureau-, Bahnhofs= und Abfertigungs-
dienst) sind für Militäranwärter und Zivil-
supernumerare bestimmt. Außerdem kommen
hierfür tüchtige Beamte des unteren Betriebs-
dienstes in Betracht, die mindestens drei Jahre
lang eine etatsmäßige Stelle bekleidet und
nach vorschriftsmäßiger Ausbildung und Prü-
fung die Anstellungsfähigkeit im Gnadenwege
erhalten haben. Für weibliche Personen sind
die Stellen der Eisenbahngehilfinnen vorge-
sehen. Wegen des Lebensalters bei den ein-
zelnen Beamtenkategorien, der körperlichen
auglichkeit, insbesondere Seh-, Hör= und
Farbenunterscheidungsvermögens (Erl. vom
5. Aug. 1898 — E#Bl. 199 — und Erl. vom
27. Febr. 1906 — EBl. 60), der Schulbildung,
der zu verlangenden besonderen Fertigkeiten
und vorbereitenden Beschäftigungen, Ver-
mögenslage, Unbescholtenheit und Militär-
pfflicht ist im § 1 Ziff. 1—18 das Aähere fest-
gesetzt. Das Vorhandensein der geforderten
Bedingungen ist durch glaubhafte geugnise
darzutun; es kann jedoch, sofern der Bewerber
nicht von vorherein als ungeeignet zurück—
Eisenbahnbeamte.
gewiesen wird, eine Vorprüfung angeordnet
werden (§ 2). Gesuche um Beschäftigung im
unteren Eisenbahndienste sind an den zustän-
digen Inspektionsvorstand, Gesuche um An-
nahme für den mittleren Eisenbahndienst und
Bewerbungen der Militäranwärter um Unter-
beamtenstellen an die Eisenbahndirektion zu
richten (§2). Die Laufbahn in dem mittleren
nichttechnischen Dienst ist dahin geordnet, daß
der Militäranwärter nach einjähriger Vor-
bereitung als Stationsaspirant die unt
zum Eisenbahnassistenten 4 Abs.2, 2#
abzulegen hat, wodurch die Anwartschaft auf
eine solche Stelle (Stations= oder Bureau-
diätar) erworben wird. Frühestens nach zwei
und spätestens nach fünf Jahren seit dem
Beginn der Anwartschaft zum Eisenbahnassi-
stenten Kann er zur Fachprüfung erster Klasse
(8 28) zugelassen werden. Zivilsupernumerare,
für deren Annahme im allgemeinen dieselben
Bedingungen gelten, wie für Zivilsupernume-
rare überhaupt (s. d.), haben nach einer neun-
zehnmonatigen Ausbildung im äußeren Be-
triebsdienst eine Prüfung abzulegen, durch die
sie die Befähigung zum Eisenbahnassistenten
erlangen. Nach Beendigung der gesamten drei-
jährigen Ausbildung werden sie zur Fachprüfung
erster Klasse von Amts wegen vorgeladen (828).
Beamte des unteren Betriebsdienstes, welche
für die Anstellung im mittleren nichttechnischen
Eisenbahndienst in Betracht Kommen, haben
nach einjähriger Vorbereitung die Assistenten-
prüfung abzulegen und können spätestens
nach zwei und längstens nach fünf Jahren
seit dem Bestehen der Prüfung zum Eisen-
bahnassistenten ebenfalls die Fachprüfung erster
Klasse ablegen (§ 4 Abs. 2, § 28). Wiederholtes
Bichtbestehen der Fachprüfung, sowie Micht-
oder nicht rechtzeitige Meldung zu derselben,
hat die Beschränkung auf die Anstellung als
Eisenbahnassistent zur Folge ( 28 Abs. 1 u. 6
und Anl. II § 5). Das Bestehen der Fach-
prüfung erster Klasse, der die Amtsbezeich-
nung „Eisenbahnpraktikant“ folgt, gewährt die
Anwartschaft zur Erlangung der Stellung als
Bahnhofs-, Güter-, Kassenvorsteher (mittlere
Beamtenstellen zweiter Klasse), sowie nach
Maßgabe der Tüchtigkeit (§ 5 Abs. 7) zum
Oberbahnhofs-, Obergüter-, Oberkassenvor-
steher (nichttechnischen), Eisenbahnsekretär,
Rassenkontrolleur, Betriebskontrolleur, Haupt-
kassenkassierer und auch zum Materialien-
verwalter erster Klasse (mittlere Beamten-
stellen erster Klasse). Wegen der mittleren
Beamten des technischen Bureaudienstes (Eisen-
bahnbetriebsingenieure, Eisenbahnsekretäre und
technischen Bureauassistenten s. §8 38, 39) und
wegen der Prüfungen der übrigen E. 88 12
bis 26 u. 29 bis 37 sowie 9. Die Prüfungen er-
folgen unentgeltlich, auch die Stellvertretungs-
kosten werden übernommen. Tagegelder und
Reisekosten werden neben der freien Eisen-
bahnfahrt nicht gewährt (8 8).
III. Das Personal der Staatseisenbahnverwal-
tung ist im allgemeinen denselben Rechtsbestim-
mungen unterworfen, wie die übrigen Staats-
beamten. Durch Mdö E. vom 17.Dez. 1894 sind
die gemeinsamen Bestimmungen für alle Beamte
im Staatseisenbahndienste zusammengefaßt.