Eisenbahnbehörden — Eisenbahnbeiräte.
IV. Die Dienst- und Ruhezeit der Be—
diensteten ist geregelt durch Erl. vom 23. Febr.
1903 (EBBl. 72). Hiernach gelten die von den
beteiligten Bundesregierungen vereinbarten Be-
stimmungen über die planmäßige Dienst= und
Ruhezeit der Eisenbahnbetriebsbeamten (Md-
5AE. vom 5. Jan. 1900 — EVBl. 7) für die
Bediensteten, auf die die Bestimmungen über
die Befähigung der Eisenbahnbetriebsbeamten
(s. d.) Anwendung finden. Die Dienstdauer
ist bei den verschiedenen Beamten verschieden
bemessen. Jeder im Betriebsdienst ständig
beschäftigte Beamte soll monatlich mindestens
zwei Ruhetage haben. Besondere Bestimmun-
gen sind über die Dauer der Dienstschicht, die
uhezeit, den Nachtdienst usw. getroffen. Bei
der Regelung der dienstlichen Inanspruchnahme
der übrigen mittleren und unteren Beamten,
Hilfsbediensteten und Arbeiter ist zu beachten,
daß die Dauer der Dienstschicht sich bemißt
nach dem Grade der an den einzelnen Be-
diensteten zu stellenden Anforderungen, und un-
ter keinen Umständen mehr als fünfzehn Stun-
den betragen darf. Es ist für Wechsel im Tag-
und Nachtdienst zu sorgen, im Nachtdienst darf
niemand mehr als sieben Mächte hintereinan-
der beschäftigt werden. Auch diesen Bedienste-
ten sind monatlich in der Regel mindestens zwei
Ruhetage zu gewähren, die möglichst auf Sonn-
tage zu verlegen sind.
V. Im Etat der Staatseisenbahnverwaltung
für 1906 sfind, ohne die Zentralverwaltung,
154714 etatsmäßige Beamtenstellen vorgesehen.
Fahrhartendrucker, Kassen-- und Bureaudiener,
Fahrhartenausgeber, Eisenbahngehilfinnen, Lo-
komottyheizer, Maschinenwärter, Schiffsheizer,
Magazinaufseher, Portiers, Bahnsteigschaffner,
Weichensteller, Brückengeldeinnehmer, Brücken-
wärter, Schaffner, Bremser, Wagenwärter, Ma-
trosen, Bahnwärter sowie Nachtwächter werden
nur im Kündigungsverhältnis etatsmäßig an-
gestellt. Die sonstigen Unterbeamten und die
mittleren Beamten können unkündbar angestellt
werden, wenn sie ihr Amt mindestens fünf Jahre
ung in befriedigender Weise versehen haben.
ie Kündigungsfrist für die Lösung des Dienst-
derhältnisses beträgt bei Unterbeamten einen
U vnat, bei mittleren Beamten, soweit sie nicht
- undbar angestellt werden, drei Monate.
ne Kündigung ist stets für den Schluß eines
5 endermonats auszufprechen. Wegen der
esoldungsverhältnisse der Staatseisenbahn-
eamten vgl. Kap. 23 u. 32 des Staatshaus-
haltsetats.
w Sisenvahnbehörden s. Eisenbahnver—
Ei ung und Eisenbahnbehörden.
odr senbahnbeiräte. I. E. sind durch Gesetz
emeim Verwaltungsweg eingesetzte, aus frei
Vooülhlten. oder von der Regierung berufenen
w etern von Handel, Gewerbe und Land-
sannschaft, sowie des Eisenbahngewerbes zu-
darinengesetzte Körperschaften, deren Aufgabe
besteht, den Eisenbahnverwaltungen in
tegelmätzig sich wi
kü . wiederholenden Zusammen-
deulten bei allen wichtigen Verkehrsfragen
d zur Seite zu stehen. — Die Errichtung
er iger Beiräte ist zuerst im Jahre 1874 in
regunm chslanden Elsaß-Lothringen auf An-
9 der Handelskammer in Wülhausen
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erfolgt. In Preußen wurden sie durch einen
Erl. des Ministers für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten vom 27. Juni 1878 den
Staatsbahndirektionen beigegeben. Ein vom
Landtag bei Beratung der ersten Vorlagen
über den Erwerb von Privatbahnen für den
Staat im Jahre 1879 gefaßter Beschluß gab
den Anlaß, daß die Einrichtung auf gesetzlichen
Boden gestellt wurde. Das E. vom 1. Juni
1882 (GS. 313) bestimmt, daß zur beirätlichen
Witwirkung in Eisenbahnverkehrsfragen Be-
zirkseisenbahnräte als Beiräte der Staats-
eisenbahndirehtionen und ein Landeseisen-
bahnbeirat als Beirat der Zentralverwal-
tung der Staatseisenbahnen errichtet werden.
Durch Art. 18 des Staatsvertrags zwischen
Preußen und Hessen über die gemeinschaftliche
Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahnbe=
sitzes vom 23. Juni 1896 (GS. 215) ist die
Beteiligung hessischer Körperschaften und Ver-
bände an den Bezirkseisenbahnrat in Frank-
furt a. M. und an den Landeseisenbahnrat
und durch Art. 7 des Staatsvertrags zwischen
Preußen, Baden und Hessen über die Ver-
einfachung der Berwaltung der Main-Nechar-
Bahn vom 14. Dez. 1901 (GS. 297) ist die
Beteiligung badischer Körperschaften an
dem Bezirkseisenbahnrat zu Frankfurt a. M.
vorgesehen. Die hessische und die badische Re-
gierung sind berechtigt, sich an den Beratun-
gen des Bezirkseisenbahnrats in Frankfurt
a. M. durch Vertreter zu beteiligen.
II. Die Bezirkseisenbahnräte sind zu-
sammengesetzt aus Vertretern von Handel,
Gewerbe und Land= und Forstwirtschaft. Sie
werden von den Handelskammern oder den
kaufmännischen Korporationen (Altesten der
Kaufmannschaft), von den Landwirtschafts-
kammern — die an die Stelle der im Gesetz
bestimmten landwirtschaftlichen Provinzialver-
eine getreten sind — und den von den Ressort-
ministern für Peeignet befundenen freien wirt-
schaftlichen Vereinen gewählt. Neuerdings
sind auch einzelne Handwerkskammern zur
Wahl zugelassen. Die Wahl der Mitglieder
und die Bildung der Beiräte erfolgt jedesmal
auf drei Jahre. Wo der Bezirk einer Staats-
eisenbahndirektion außerpreuß. Gebiet inner-
halb des Deutschen Reiches umfaßt, können
auf Wunsch der betreffenden wirtschaftlichen
Kreise unter Zustimmung der Regierung vom
Md%h N auch Vertreter aus diesen Gebieten zu-
gelassen werden. Ursprünglich war die Er-
richtung eines Bezirkseisenbahnrats für den
Bezirk einer jeden Staatseisenbahndirektion
vorgesehen und nur ausnahmsweise sollte ein
Bezirkseisenbahnrat gemeinschaftlich für meh-
rere Direktionsbezirke errichtet werden. Nach
der Aeuordnung der Staatseisenbahnverwal-
tung im Jahre 1895 wurde die Anzahl der
Eisenbahndirektionen vermehrt und ihre Bezirke
verkleinert. Aus Zweckhmäßigkeitsgründen
wurde die bis dahin bestehende Anzahl der
Bezirkseisenbahnräte im wesentlichen unver-
ändert gelassen, so daß seitdem die meisten
Bezirkseisenbahnräte sich auf mehr als eine
Direktion erstrecken. Zurzeit (1900) bestehen
solche nur in Bromberg (Direktionen Brom-
berg, Danzig und Königsberg i. Pr.), Berlin
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