Enteignungsverfahren.
wenn die Durchführung eines Zwangsverfahrens
nicht in Frage kommt. Die übrigen drei Ab-
schnitte setzen zu ihrer Einleitung einen Antrag
des Unternehmers voraus. Die Frist, innerhalb
deren er das gesamte Verfahren durchgeführt
aben muß, wird ihm bei der endgültigen
lanfeststellung aufgegeben (Enteignungsgesetz
vom 11. Juni 1874 § 21 Ziff. 1), sofern darüber
nicht schon die das Enteignungsrecht ver-
leihende AOrder Bestimmung trifft. Auch
kann der benachteiligte Expropriat nicht nur
im Aufsichtswege, sondern auch im Klagewege
auf die Einleitung der endgültigen Planfest-
stellung oder der Entschädigungefeststellung hin-
wirken (Ro# Z. 55, 8). Wegen des Rücktrittsrechts
des Unternehmers vgl. aber § 42. Das gesamte
E. liegt in der Hand der Verwaltungsbehörden
und -gerichte (ZG. 8 150). Die Feststellung
der Entschädigung durch die Verwaltungsbe-
hörde erfolgt jedoch nur vorläufig. Den Be-
teiligten ist insoweit die Anrufung der ordent-
lichen Gerichte vorbehalten. Sicherheit Rann
oder muß geleistet werden in den Fällen des
§ 5 (Vorarbeiten), § 12 (Beschränkung des
Grundeigentums), § 34 (Dringlichkeit) und § 53
(Wegebaumaterialien); der preuß. Fiskus ist je-
doch nach § 41 von der Sicherheitsbestellung frei.
Die Kosten des Verfahrens treffen den Unter-
nehmer nach Maßgabe des § 43 (GKhG. — GS.
1899, 327— 87). Wegen der Kosten der landes-
polizeilichen Prüfung MBl. 1900 S. 278 u. 179.
a) Die vorläufige Planfeststellung (§ 15),
landespolizeiliche Prüfung, erfolgt im allge-
meinen durch den Regierungspräsidenten (6 15;
AL#. I, 8 § 96 für Wasserbauten). Er
befindet darüber, wie das Unternehmen in
seinen Teilen zum Schutze der Nachbarn und
im allgemeinen Interesse (Erl. vom 20. Okt.
1896 — AlBl. 201) auszugestalten sein wird.
In der Genehmigung liegt für die Beteiligten
die polizeiliche Auflage (G. vom 11. Mai 1842),
sich die durch die Ausführung bedingten Be-
schränkungen gefallen cu lassen (R#Z. 7, 267;
31, 287; Erk. d. Komp Ger H vom 12. Jan. 1867
— Jl Bl. 93 — und vom 13. Okt. 1873
— Iln B . 319). Gegen die Genehmigung und
ihre Bestimmungen findet nur Beschwerde an
den Minister, nicht aber Klage (O#. 9, 393)
statt. Die im übrigen zur Wahrung der poli-
zeilichen Interessen (Vorflut: Erl. vom 9. Juni
1898 — A Bl. 144 — und vom 26. Okt. 1900
— Ml. 279; Deiche: Erl. vom 16. Juni 1902
— Ml. 138; Berggesetz von 1865 8§ 153 ff.) be-
rufenen Behörden hat der Regierungspräsident
zuvor zu hören. Soweit sich Einzelheiten nicht
aus dem Plane ergeben und eine Genehmigung
dafür vorgeschrieben ist, muß solche nachträg-
lich bei der gesetzlich zuständigen Behörde ein-
geholt werden. Die Zuständigkeit des Regie-
rungspräsidenten greift nicht Platz, falls ge-
setzlich besondere Behörden berufen sind (§ 15).
Aach 88 4, 14 Eisenbahngesetz von 1838 (3G.
9157/ entscheidet über die Pläne von Eisenbahn-
unternehmungen samt allen ANebenanlagen
allein der MdöA.; die Nçotwendigkeit, das
Eisenbahnnetz gleichmäßig zu gestalten und
die Aebenanlagen in Ubereinstimmung mit
den Bedürfnissen von Bau und Betrieb der
Eisenbahn zu halten, hat in Preußen wie in
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den übrigen Staaten und dem Auslande, mit
wenigen Ausnahmen, dazu geführt, eine ein-
heitliche Entscheidung einer verantwortlichen
Stelle geseglich vorzubehalten. Bei der Prü-
fung von Eisenbahnentwürfen wirkt der Be-
gierungspräsident nicht selbständig, sondern
nur als ministerielles Organ (Erl. vom 12. Okt.
1892 — M.l. 1893, 6). Die außer dem MIIöd.
bei dem Eisenbahnbau beteiligten Minister
wirken bei der Planfestsetzung mit (3G. 8 157).
Werden später Abänderungen an der Haupt-
anlage oder den Nebenanlagen, soweit diese
konstruktionelle Bestandteile der Hauptanlage
sind, notwendig, so liegt ein neuer Planfest-
stellungsfall vor, welcher nicht einseitig von
der Wegepolizei oder der sonst zuständigen
Polizeibehörde oder im Verwaltungsstreitver-
fahren auszutragen ist (OV#. 24, 227; 30, 196;
32, 226; O. vom 7. März 1899 — Pr Bl.
20, 559; Erl. vom 20. April 1903 — Ull.
15 — und vom 3. Dez. 1902 — M il. 238).
Baupläne für Kleinbahnen sind, wenn ein
E. entbehrlich wird, nach §8§ 17, 18 des Klein-
bahngesetzes festzustellen. Wegen der Pläne
für die neuen Wasserstraßen vgl. Wasserstraßen-
gesetz vom 1. April 1905 § 13 (GS. 188). Eisen-
bahnen und Kleinbahnen dürfen nach aus-
drücklicher gesetzlicher Bestimmung erst in Be-
trieb genommen werden, wenn die Verwal-
tungs= und die Eisenbahnbehörde (ZG. 159)
durch örtliche Prüfung festgestellt haben, daß
die Bauausführung den gemachten Auflagen
vollkommen entspricht (Eisenbahngesetz von 1838
822; Kleinbahngesetz § 19 nebst zugehörigen Erl.).
Bei anderen Unternehmungen kann eine solche
landespolizeiliche Abnahme gleichfalls notwen-
dig erscheinen und zuständigerseits angeordnet
werden (s. auch Eisenbahnbau).
b) Die endgültige Planfeststellung (88 19
bis 22) wird von dem BezA. (Polizeipräsi-
dent) ausgesprochen (Beschleunigung L.
§ 117), nachdem Auszüge aus dem vor-
läufig festgestellten Plane in den einzelnen
Gemeinde= und Gutsbezirken offengelegt. und
die Einwendungen von einem vom Regie—
rungspräsidenten (in Berlin Polizeipräsidenten)
bestellten Kommissar erörtert worden sind. Der
Beschluß legt den Gegenstand der Enteignung
(Größe und Grenze des abzutretenden Ge-
bäudes, Art und Umfang der aufzulegenden
Beschränkungen) fest und entscheidet wegen der
Aebenanlagen. Bei Eisenbahnen ist ein Uber-
griff in das ministerielle Planfeststellungsrech
zu vermeiden (Erl. vom 19. Aov. 1898 — MBil.
254). Gegen die Entscheidung des Bez. kön-
nen sich die Beteiligten binnen zwei Wochen
beim MdWö . beschweren.
Jc) Die Entschädigungsfeststellung (§§ 24
bis 31). Der Antrag muß nach dem festgestellten
Plane den Gegenstand des Verfahrens bezeich-
nen. Es findet eine mündliche Berhandlung vor
einem Kommissar des Regierungspräsidenten
unter Zuziehung von ein bis drei Sachver-
ständigen statt. In dem Termine sind spätestens
Ansprüche auf Ubernahme von Teilgrundstücken
anzubringen. Führt der Kommissar keine Eini-
gung herbei, so gibt er die Akten an den
ezU#. ab. Den 3 des BezA. können
sämtliche Beteiligte (R# Z. 28, 262) innerhalb