Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Enteignungsverfahren. 
wenn die Durchführung eines Zwangsverfahrens 
nicht in Frage kommt. Die übrigen drei Ab- 
schnitte setzen zu ihrer Einleitung einen Antrag 
des Unternehmers voraus. Die Frist, innerhalb 
deren er das gesamte Verfahren durchgeführt 
aben muß, wird ihm bei der endgültigen 
lanfeststellung aufgegeben (Enteignungsgesetz 
vom 11. Juni 1874 § 21 Ziff. 1), sofern darüber 
nicht schon die das Enteignungsrecht ver- 
leihende AOrder Bestimmung trifft. Auch 
kann der benachteiligte Expropriat nicht nur 
im Aufsichtswege, sondern auch im Klagewege 
auf die Einleitung der endgültigen Planfest- 
stellung oder der Entschädigungefeststellung hin- 
wirken (Ro# Z. 55, 8). Wegen des Rücktrittsrechts 
des Unternehmers vgl. aber § 42. Das gesamte 
E. liegt in der Hand der Verwaltungsbehörden 
und -gerichte (ZG. 8 150). Die Feststellung 
der Entschädigung durch die Verwaltungsbe- 
hörde erfolgt jedoch nur vorläufig. Den Be- 
teiligten ist insoweit die Anrufung der ordent- 
lichen Gerichte vorbehalten. Sicherheit Rann 
oder muß geleistet werden in den Fällen des 
§ 5 (Vorarbeiten), § 12 (Beschränkung des 
Grundeigentums), § 34 (Dringlichkeit) und § 53 
(Wegebaumaterialien); der preuß. Fiskus ist je- 
doch nach § 41 von der Sicherheitsbestellung frei. 
Die Kosten des Verfahrens treffen den Unter- 
nehmer nach Maßgabe des § 43 (GKhG. — GS. 
1899, 327— 87). Wegen der Kosten der landes- 
polizeilichen Prüfung MBl. 1900 S. 278 u. 179. 
a) Die vorläufige Planfeststellung (§ 15), 
landespolizeiliche Prüfung, erfolgt im allge- 
meinen durch den Regierungspräsidenten (6 15; 
AL#. I, 8 § 96 für Wasserbauten). Er 
befindet darüber, wie das Unternehmen in 
seinen Teilen zum Schutze der Nachbarn und 
im allgemeinen Interesse (Erl. vom 20. Okt. 
1896 — AlBl. 201) auszugestalten sein wird. 
In der Genehmigung liegt für die Beteiligten 
die polizeiliche Auflage (G. vom 11. Mai 1842), 
sich die durch die Ausführung bedingten Be- 
schränkungen gefallen cu lassen (R#Z. 7, 267; 
31, 287; Erk. d. Komp Ger H vom 12. Jan. 1867 
— Jl Bl. 93 — und vom 13. Okt. 1873 
— Iln B . 319). Gegen die Genehmigung und 
ihre Bestimmungen findet nur Beschwerde an 
den Minister, nicht aber Klage (O#. 9, 393) 
statt. Die im übrigen zur Wahrung der poli- 
zeilichen Interessen (Vorflut: Erl. vom 9. Juni 
1898 — A Bl. 144 — und vom 26. Okt. 1900 
— Ml. 279; Deiche: Erl. vom 16. Juni 1902 
— Ml. 138; Berggesetz von 1865 8§ 153 ff.) be- 
rufenen Behörden hat der Regierungspräsident 
zuvor zu hören. Soweit sich Einzelheiten nicht 
aus dem Plane ergeben und eine Genehmigung 
dafür vorgeschrieben ist, muß solche nachträg- 
lich bei der gesetzlich zuständigen Behörde ein- 
geholt werden. Die Zuständigkeit des Regie- 
rungspräsidenten greift nicht Platz, falls ge- 
setzlich besondere Behörden berufen sind (§ 15). 
Aach 88 4, 14 Eisenbahngesetz von 1838 (3G. 
9157/ entscheidet über die Pläne von Eisenbahn- 
unternehmungen samt allen ANebenanlagen 
allein der MdöA.; die Nçotwendigkeit, das 
Eisenbahnnetz gleichmäßig zu gestalten und 
die Aebenanlagen in Ubereinstimmung mit 
den Bedürfnissen von Bau und Betrieb der 
Eisenbahn zu halten, hat in Preußen wie in 
  
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den übrigen Staaten und dem Auslande, mit 
wenigen Ausnahmen, dazu geführt, eine ein- 
heitliche Entscheidung einer verantwortlichen 
Stelle geseglich vorzubehalten. Bei der Prü- 
fung von Eisenbahnentwürfen wirkt der Be- 
gierungspräsident nicht selbständig, sondern 
nur als ministerielles Organ (Erl. vom 12. Okt. 
1892 — M.l. 1893, 6). Die außer dem MIIöd. 
bei dem Eisenbahnbau beteiligten Minister 
wirken bei der Planfestsetzung mit (3G. 8 157). 
Werden später Abänderungen an der Haupt- 
anlage oder den Nebenanlagen, soweit diese 
konstruktionelle Bestandteile der Hauptanlage 
sind, notwendig, so liegt ein neuer Planfest- 
stellungsfall vor, welcher nicht einseitig von 
der Wegepolizei oder der sonst zuständigen 
Polizeibehörde oder im Verwaltungsstreitver- 
fahren auszutragen ist (OV#. 24, 227; 30, 196; 
32, 226; O. vom 7. März 1899 — Pr Bl. 
20, 559; Erl. vom 20. April 1903 — Ull. 
15 — und vom 3. Dez. 1902 — M il. 238). 
Baupläne für Kleinbahnen sind, wenn ein 
E. entbehrlich wird, nach §8§ 17, 18 des Klein- 
bahngesetzes festzustellen. Wegen der Pläne 
für die neuen Wasserstraßen vgl. Wasserstraßen- 
gesetz vom 1. April 1905 § 13 (GS. 188). Eisen- 
bahnen und Kleinbahnen dürfen nach aus- 
drücklicher gesetzlicher Bestimmung erst in Be- 
trieb genommen werden, wenn die Verwal- 
tungs= und die Eisenbahnbehörde (ZG. 159) 
durch örtliche Prüfung festgestellt haben, daß 
die Bauausführung den gemachten Auflagen 
vollkommen entspricht (Eisenbahngesetz von 1838 
822; Kleinbahngesetz § 19 nebst zugehörigen Erl.). 
Bei anderen Unternehmungen kann eine solche 
landespolizeiliche Abnahme gleichfalls notwen- 
dig erscheinen und zuständigerseits angeordnet 
werden (s. auch Eisenbahnbau). 
b) Die endgültige Planfeststellung (88 19 
bis 22) wird von dem BezA. (Polizeipräsi- 
dent) ausgesprochen (Beschleunigung L. 
§ 117), nachdem Auszüge aus dem vor- 
läufig festgestellten Plane in den einzelnen 
Gemeinde= und Gutsbezirken offengelegt. und 
die Einwendungen von einem vom Regie— 
rungspräsidenten (in Berlin Polizeipräsidenten) 
bestellten Kommissar erörtert worden sind. Der 
Beschluß legt den Gegenstand der Enteignung 
(Größe und Grenze des abzutretenden Ge- 
bäudes, Art und Umfang der aufzulegenden 
Beschränkungen) fest und entscheidet wegen der 
Aebenanlagen. Bei Eisenbahnen ist ein Uber- 
griff in das ministerielle Planfeststellungsrech 
zu vermeiden (Erl. vom 19. Aov. 1898 — MBil. 
254). Gegen die Entscheidung des Bez. kön- 
nen sich die Beteiligten binnen zwei Wochen 
beim MdWö . beschweren. 
Jc) Die Entschädigungsfeststellung (§§ 24 
bis 31). Der Antrag muß nach dem festgestellten 
Plane den Gegenstand des Verfahrens bezeich- 
nen. Es findet eine mündliche Berhandlung vor 
einem Kommissar des Regierungspräsidenten 
unter Zuziehung von ein bis drei Sachver- 
ständigen statt. In dem Termine sind spätestens 
Ansprüche auf Ubernahme von Teilgrundstücken 
anzubringen. Führt der Kommissar keine Eini- 
gung herbei, so gibt er die Akten an den 
ezU#. ab. Den 3 des BezA. können 
sämtliche Beteiligte (R# Z. 28, 262) innerhalb
	        
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