Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Akademie der Wissenschaften in Berlin. 
Gesellschaft für Kunst und Wissenschaft in Posen 
bei der Veranstaltung von Vorträgen für 
weitere Kreise mit Rat und Tat hilfreich zur 
Hand zu gehen (Satzungen § 1). Die Zulas- 
sung als Hörer setzt den Nachweis der wissen- 
schaftlichen Befähigung für den eins. freiw. 
Dienst oder einer gleichwertigen Bildung 
voraus; jedoch kann die Verwaltungskom- 
mission auch ohne solchen Nachweis Personen, 
die die Gewähr dafür bieten, daß sie an den 
Vorlesungen mit Erfolg teilnehmen können, als 
Hörer zulassen (§ 10 a. a. O.). Die Zulassung 
zu den Fortbildungskursen setzt die Eigenschaft 
als Hörer nicht voraus und regelt sich nach den 
besonderen Bestimmungen, die der Lehrer mit 
Genehmigung der Verwaltungskommission zu 
treffen hat (§ 11 a. a. O.). Der Lehrkörper besteht 
aus den Professoren, den Honorarprofessoren und 
den Dozenten. 1905 waren 25 Lehrer an der 
A#ademie tätig. Die Vorlesungen erstrecken sich 
über Rechtswissenschaft, Bolkswirtschaftslehre, 
Handelswissenschaften, Medizin, Philosophie, 
Geschichte, Literaturgeschichte, Kunstgeschichte, 
MAusikwissenschaft, Mathematik und Natur- 
wissenschaften, Geographie. An Seminaren 
sind vorhanden: ein volkswirtschaftliches, ein 
handelswissenschaftliches, ein philosophisches, 
ein geschichtliches, ein literaturgeschichtliches 
und neusprachliches, ein hygienisches. Die Aka- 
demie ist eine Veranstaltung des Staates und 
hat alle Rechte einer privilegierten Korporation 
(# 2 a. a. O.). Die Akademie steht unter der 
Aufsicht des Unterrichtsministers. An Ort 
und Stelle wird die Aufsicht durch den Kura- 
tor — z. Z. der Oberpräsident zu Posen — 
als Organ des Ministers geübt ⅜ 3). An der 
Spitze der Akademie steht der Rehtor. Er hat 
die Vertretung der Akademie wahrzunehmen 
und im Senat den Vorsitz zu führen. Der 
Bektor wird vom Senate aus der Zahl der 
Professoren auf drei Jahre gewählt. Die Wahl 
bedarf der Bestätigung durch den Minister 
6 9. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte 
ist die Verwaltungskommission berufen, die 
aus dem Rektor, einem vom Senat jedesmal 
auf drei Jahre gewählten Mitglied und dem 
Oyndikus besteht. Der Syndikus wird von 
dem Minister auf Zeit bestellt (6 5). Die 
2 erwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten 
er Akademie liegt dem Senate ob, der aus 
lämtlichen Professoren und dem Syndihus zu- 
lammengesetzt ist. Bei der Wahl des Rektors, 
el der Feststellung des Lehrplanes und bei 
ragen, die sich auf die Abänderung der 
atzung beziehen, werden zu den Sitzungen 
ds Senates auch die Honorarprofessoren und 
e Dozenten als stimmberechtigte Mitglieder 
Agezogen lserweiterter Senat! (§ 6). Die 
Oonorarprofessoren und Dozenten werden von 
eim Minister ernannt. Vor der Ernennung 
mies Professors ist in der Regel der Senat 
⅛ hleinen gutachtlichen Vorschlägen zu hören 
auf Der Lehrplan wird für jedes Semester 
des Grund der Vorschläge des Senates von 
der Verwaltungskommission aufgestellt und 
& -inister zur Genehmigung vorgelegt 
sched ÜUber die Aufnahme als Hörer ent- 
2 06t die Verwaltungskommission (8 10). 
ortragsvorlesungen finden unentgeltlich 
  
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statt. Für die Ubungsvorlesungen und Fort- 
bildungskurse darf mit Zustimmung des 
Ministers Honorar erhoben werden (8 12). 
Jeder Hörer erhält bei seinem Abgange von 
der Akademie auf seinen Antrag ein Abgangs- 
eugnis, in welches die von ihm angenommenen 
orlesungen einzutragen sind. Wer die Aka- 
demie vier Semester hindurch besucht hat, ist 
berechtigt, sich der Diplomprüfung nach näherer 
Bestimmung der Ordnung über diese Prüfung 
u unterziehen (6 13). Die Eigenschaft als 
örer geht verloren durch Ablauf von zwei 
Jahren seit dem Tage der Einschreibung, wo- 
durch jedoch eine neue Einschreibung nicht aus- 
geschlossen wird. Wer nicht binnen drei Wochen 
nach Beginn des Semesters mindestens eine 
Vorlesung angenommen hat, kRann durch den 
Rektor in dem Album der Akademie gestrichen 
werden. Außerdem kann die Eigenschaft als 
Hörer wegen Verstöße gegen die Ordnung der 
Akademie durch Beschluß des Senats auf An- 
trag der Verwaltungskommission entzogen 
werden (5 14). Die Beamten und Unter- 
beamten werden auf Vorschlag der Verwal- 
tungskommission von dem Kurator ernannt; 
ür Jachster Dienstvorgesetzter ist der Rektor 
;15). 
Akademie der Wissenschaften in Berlin 
gegründet 11. Juli 1700, vollständig ein— 
gerichtet durch Edikt vom 3. Juni 1710, neu 
organisiert durch Statut vom 24. Jan. 1744 
(Rabe, Gesetze 1 1 S. 197, 293; 2, 190). Erster 
räsident war Leibniz. 1812 wurde sie in vier 
lassen geteilt (Physik, Mathematik, Philo- 
sophie, Geschichte), erhielt eine anderweite Ord- 
nung unter dem 31. März 1838, neue Statuten 
durch AOrder vom 28. März 1881 (U ZBl. 510). 
Die Akademie ist eine Gesellschaft von Ge- 
lehrten, welche zur Förderung und Erweite- 
rung der allgemeinen Wissenschaften, ohne 
einen bestimmten Lehrzwechk eingesetzt ist (6 1 
des Statuts). Sie hat die Rechte einer privi- 
legierten Korporation, eigenes Vermögen und 
ein eigenes etatsmäßiges Einkommen, worüber 
sie verfügt (6 3 a. a. O.). Die regelmäßigen 
jährlichen Einnahmen bestehen: 1. in dem Er- 
trage des Vermögens (1905: 12573 Ml. 50 Pf.); 
2. in der Dotation von 62229 M. nach AOrder 
vom 16. Aug. 1809; 3. in dem staatlichen Be- 
dürfniszuschuß (1905: 206925 M. 50 Pff; 
4. dem eigenen Erwerb (Herausgabe von Schrif- 
ten usf., 1905: 3526 Al.); s. Staatshaushalt 
Kap. 122 Tit. 44 und Anl. U Ar. 21 Beil. 12. 
— Die Ahkademie sondert sich in zwei einander 
gleichgestellte Klassen: die physikalisch-mathema- 
tische und die philosophisch-historische (6 4 des 
Statuts). Sie besteht aus 1. ordentlichen Mit- 
gliedern, 2. auswärtigen, 3. Ehrenmitgliedern, 
4. korrespondierenden Mitgliedern. Jedes Mit- 
glied — mit Ausnahme der Ehrenmitglieder — 
ehört einer Klasse an (5 5). Ordentliche 
itglieder können nur solche sein, die in 
Berlin oder einem in dessen Aähe nicht über 
30 km entfernten (s. U#ZBl. 1881, 511) Orte 
wohnen (8§ 6). Jede Klasse hat nach dem 
Statut 27 Stellen für ordentliche Mitglieder: 
eine Anzahl davon wird einzelnen Fächern zu- 
geteilt (§ 7). Die Wahl steht der Gesamtheit 
der ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag der 
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