Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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sind  die  für  den  G.  der  Innung  vorgesehenen
Bestimmungen  entsprechend  maßgebend.  Die
Kosten  des  G.  trägt  die  Handwerkskammer
(GewO.  8  89  Abs.  1;  8  103n  Abs.  1).
Gesellenprüfung.  I.  Für  Lehrlinge  im
Handwerk.  Die  Ablegung  der  G.  ist  nicht
obligatorisch,  immerhin  enthält  die  Gewd.
einige  Bestimmungen,  die  die  Lehrlinge  veranlassen
  sollen,  sich  der  G.  zu  unterziehen.
Dahin  gehört  vornehmlich  die  Vorschrift  des
§  129  a.  a.  O.,  wonach,  von  Ausnahmen  abgesehen,
  Handwerker  nur  Lehrlinge  anleiten
dürfen,  wenn  sie  die  G.  abgelegt  haben  ((.
Lehrlinge),  und  die  Vorschrift  des  8§  133,  wonach
  zur  Meisterprüfung  nur  zugelassen  wird,
der  die  G.  bestanden  hat  (s.  Meistertitel).
Ferner  soll  nach  I#131e  die  Innung  und  der
ehrherr  (s.  d.)  den  Lehrling  anhalten,  sich  nach
Ablauf  der  Lehrzeit  der  G.  zu  unterziehen.
Der  Lehrherr,  der  dieser  Verpflichtung  nicht
nachkommt,  wird  nach  GewO.  8§  148  Absk.  1
Ziff.  9  bestraft.  Die  Abnahme  der  G.  erfolgt
durch  Prüfungsausschüsse.  Bei  jeder  Zwangsinnung
  (s.  d.)  wird  ein  je  zur  Hälfte  von  der
Innungsversammlung  und  dem  Gesellenausschuß
  (s.  d.)  zu  wählender  Prüfungsausschuß
gebildet,  bei  freien  Innungen  (s.  d.)  nur  dann,
wenn  ihnen  die  Ermächtigung  zur  Abnahme  der
Prüfungen  von  der  Handwerkskammer  (s.  d.)
erteilt  ist.  Gemischten  Innungen  darf  die  Ermächtigung
  grundsätzlich  nicht  erteilt  werden.  Ist
die  Bildung  des  Gesellenausschusses  nicht  möglich
  gewesen  oder  weigert  sich  derselbe,  die  Wahl
der  Beisitzer  vorzunehmen,  oder  legen  seine
Witglieder  ihr  Amt  nieder,  so  ernennt  die
Handwerkskammer  bei  Zwangsinnungen  die
Beisitzer.  Freien  Innungen  darf  in  diesen
Fällen  die  Ermächtigung  erteilt  werden,  wenn
zwei  Drittel  der  Handwerker  im  Bezirke  der
Innung  Mitglieder  der  Innung  sind  und  von
den  Innungsmitgliedern  mindestens  vier  Gesellen
  beschäftigt  werden.  Die  Erteilung  der
Ermächtigung  bedarf  der  Zustimmung  der
Aufsichtsbehörde  der  Handwerkskammer  und
erfolgt  gegen  jederzeitigen  Widerruf  (Ausf-Anw.
  z.  Gew  O.  vom  1.  Mai  1904  —  HMAl.
123  —  Ziff.  207,  208).  Ist  diese  Ermächtigung
  nicht  erteilt,  so  hat  die  Ablegung  der  G.
nicht  das  Recht  zur  UAnleitung  von  Lehrlingen
zur  Folge.  Soweit  für  die  Abnahme  der  G.
für  die  einzelnen  Gewerbe  nicht  durch  Prüfungsausschüsse
  der  Innungen  und  solche  Lehrwerkstätten,
  gewerbliche  Unterrichtsanstalten
und  Prüfungsbehörden,  deren  Prüfungszeugnisse
  nach  Anordnung  des  HM.  das  Recht  zur
Anleitung  von  Lehrlingen  (s.  d.)  verleihen,  gesorgt
  ist,  hat  die  handwerkskammer  die  erforderlichen
  Prüfungsausschüsse  zu  errichten  (Gew.
§  131).  Die  Prüfungsausschüsse  bestehen  aus
einem  Vorsitzenden  und  mindestens  zwei  Beisitzern.
  Der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses
  wird  von  der  Handwerkskammer  bestellt.
  Von  den  Beisitzern  wird  bei  dem  Prü—
fungsausschuß  einer  Innung  die  Hälfte  durch
diese,  die  andere  Hälfte  aus  der  Zahl  der  Gesellen,
  welche  eine  G.  bestanden  haben,  durch
den  Gesellenausschuß  (s.  d.)  bestellt.  Bei  den
von  der  Handwerkskammer  errichteten  Prüfungsausschüssen
  werden  auch  die  Beisitzer  von

 

 

Gesellenprüfung.

der  Handwerkskammer  bestellt;  die  Hälfte  der
Beisitzer  muß  aus  Gesellen  bestehen  (Gew  O.
§  131  a).  Die  Prüfung  hat  den  Nachweis  zu
erbringen,  daß  der  Lehrling  die  in  seinem  Gewerbe
  gebräuchlichen  Handgriffe  und  Fertigkeiten
  mit  genügender  Sicherheit  ausübt  und
sowohl  über  den  Wert,  die  Beschaffenheit,  Aufbewahrung
  und  Behandlung  der  zu  verarbeitenden
  Rohmaterialien,  als  auch  über  die  KRennzeichen
  ihrer  guten  oder  schlechten  Beschaffenheit
  unterrichtet  ist.  Das  Verfahren  vor  dem
Prüfungsausschusse,  der  Gang  der  Prüfung
und  die  Höhe  der  Prüfungsgebühren  ist  durch
eine  Prüfungsordnung  geregelt,  welche  von
der  Aufsichtsbehörde  der  Handwerkskammer
im  Einvernehmen  mit  der  Handwerkskammer
erlassen  wird.  Für  die  Prüfungsordnungen
sind  durch  Erl.  vom  17.  Aov.  1900  (MIl.  1901,
45)  und  vom  20.  Vov.  1902  (HÖOM.Bl.  399)  Entwürfe
  mitgeteilt.  Erstreckt  sich  die  Prüfung
auf  die  Buch=  und  Rechnungsführung,  so  kann
der  Prüfungsausschuß  einen  Sachverständigen
mit  vollem  Stimmrechte  zuziehen;  in  diesem
Falle  gibt  bei  Stimmengleichheit  die  Stimme
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Die  Kosten
der  G.  werden,  sofern  diese  von  dem  Prüfungsausschuß
  einer  Innung  abgehalten  wird,  von
letzterer,  im  übrigen  von  der  Handwerkskammer
getragen.  Diesen  fließen  die  Prüfungsgebühren
zu  (GewO.  §  131b).  Das  Gesuch  um  Zulassung
  zur  G.  hat  der  Lehrling  an  den  Prüfungsausschuß
  zu  richten.  Dem  Gesuche  sind
das  Lehrzeugnis  (s.  Lehrlinge)  und,  sofern
der  Prüfling  während  der  Lehrzeit  zum  Besuch
  einer  Portbildungs=  oder  Fachschule  verpflichtet
  war,  die  Zeugnisse  über  den  Schulbesuch
  beizufügen.  Der  Prüfungsausschuß  hat
das  Ergebnis  der  Prüfung  auf  dem  Lehrzeugnis
  oder  Lehrbriefe  zu  beurkunden.  Wird
die  G.  nicht  bestanden,  so  hat  der  Prüfungsausschuß
  den  Zeitraum  zu  bestimmen,  vor
dessen  Ablauf  die  G.  nicht  wiederholt  werden
darf  (GewO.  §  13106  Abs.  2,  3).  Die  Prüfungszeugnisse
  sind  kosten=  und  stempelfrei
(HewdO.  8  1310  Abs.  4).  Der  Vorsitzende  des
Prüfungsausschusses  ist  berechtigt,  alle  Beschlüsse
  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beanstanden.
  Uber  die  Beanstandung  entscheidet
der  Ausschuß  der  Handwerkskammer,  dem
Gesellen  angehören  müssen  (Gew  O.  S§  132,  103e
Abs.  1  Ziff.  6  und  §  103  k).  Dem  Prüfling,
seinem  Lehrherrn  oder  seinem  gesetzlichen  Vertreter
  steht  ein  Beschwerderecht  nicht  zu,  auch
kann  die  Aufsichtsbehörde  nicht  selbst  das  Prüfungsergebnis
  beanstanden  (Erl.  vom  16.  Juni
1904  —  HM  Bl.  340).  Der  Obermeister  der
Innung  darf  den  G.  beiwohnen  (Erl.  vom
18.  März  1905  —  HMIBl.  62).  Verzieht  ein
Innungsmeister  aus  dem  Bezirk  der  Innung,
so  können,  wenn  die  Mitgliedschaft  nicht  verloren
geht,  sich  seine  Lehrlinge  sowohl  vor  dem  Prüfungsausschusse
  der  Innung,  als  auch  vor  demjenigen
  der  Handwerkskammer,  in  deren  Bezirk
der  Gewerbebetrieb  verlegt  ist,  prüfen  lassen  (Erl.
vom  25.  März  1905  —  HMM.l.  69).

II.  Für  Lehrlinge  in  nicht  handwerksmäßigen
  Betrieben.  Die  nungen  sind
nach  Gemm.  §  81  b  Ziff.  2  befugt,  G.  abzuhalten.
  Mit  der  Ablegung  dieser  Prüfung,