Justizamt (Reichs-) — Justizminister.
keitsfragen jedenfalls nicht allein maßgebend,
sie überwiegen nur, und die Gesetze müssen
von den Verwaltungsbehörden genau so be-
obachtet und angewendet werden, wie von
den Justizbehörden. Es dürfte überhaupt nicht
möglich sein, ein durchschlagendes Merkmal,
welches die J. und die Verwaltung voneinander
scheidet, zu finden, und die neuere Theorie
begnügt sich mit dem Satze, daß die Verschie-
denheit beider sich geschichtlich entwichkelt habe
und der J. das zuzuweisen sei, was auf Grund
der geschichtlichen Entwicklung als zu ihr ge-
hörend angesehen werde. Prakktisch läßt sich bloß
unterscheiden, se nachdem gemäß den geltenden
positiven Vorschriften eine Angelegenheit vor
den Gerichten und ihren Hilfsorganen zu er-
ledigen ist oder nicht, wobei freilich wegen des
Mangels einer Vorschrift oder wegen deren
Unklarheit im einzelnen manche Zweifel dar-
über bleiben, ob man es mit einer Justiz-
oder mit einer Verwaltungssache zu tun hat.
Eine gewisse Zwischenstellung zwischen der
J. und der Verwaltung nimmt die sog. Ad-
ministrativjustiz, Verwaltungsjustiz oder Ver-
waltungsgerichtsbarkeit ein, die zwar zur
Verwaltung gehört, bei der aber doch inner-
halb derselben in den Formen der J. verfahren
wird (s. Verwaltungsstreitverfahren).
Vgl. auch Rechtsweg und Kompetenz-
konflikte.
Iusstizamt (Reichs-) s. Reichsjustizamt.
ustizanwärter s. Gerichtsschreiberei
und Gerichtsschreiber IHI.
Justizaufsicht. I. Bei den ordentlichen Ge-
richten steht das Recht der Aufsicht zu 1. dem
IM. hinsichtlich sämtlicher Gerichte und Staats-
anwaltschaften, 2. dem Präsidenten des Ober-
landesgerichts hinsichtlich dieses Gerichts sowie
der Gerichte des Bezirkes, 3. dem Präsidenten
des Landgerichts hinsichtlich dieses Gerichts
sowie der Gerichte des Bezirkes, 4. dem Ober-
staatsanwalt und dem Ersten Staatsanwalte
hinsichtlich der Staatsanwaltschaften ihres Be-
zirkes und 5. dem ersten Beamten der Staats-
anwaltschaft bei einem Amtsgerichte hinsichtlich
dieser Staatsanwaltschaft. Das Recht der
Aussicht erstrecht sich auf alle bei den bezeich-
neten Behörden angestellten oder beschäftigten
Beamten (AG. z. GVG. 8§ 78). Bei den nur
mi§ einem Richter besetzten Amtsgerichten steht
dem Amtsrichter die Aufsicht über die bei dem
Amtsgericht angestellten oder beschäftigten
nichtrichterlichen Beamten ausschließlich der bei
den Gerichten beschäftigten Gerichtsassessoren,
aber einschließlich der dem Amtsgerichte zur Aus-
bildung — nicht auch der mit der einstweiligen
Wahrnehmung richterlicher Geschäfte beauftrag-
ten und insoweit wie die Assessoren zu den richter-
lichen Beamten zu zählenden — überwiesenen
Referendare und der Gerichtsvollzieher zu.
Bei den mit mehreren MRichtern besetzten Amts-
gerichten wird diese Aussicht durch den JM.
einem der Amtsrichter übertragen; ist die Zahl
der Richter höher als 15, so kann die Dienst-
aufsicht zwischen mehreren von ihnen getelh
werden (GV. § 22; A. z. GV. S 79).
Von dem Aussichtsrichter werden auch die An-
gelegenheiten der Justizverwaltung bearbeitet
(Allg f. vom 21. Juli 1879 — JWBl. 198
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Ver waltung.
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Nr. I). Seine Vertretung liegt regelmäßig dem
dienstältesten Richter ob (Allg Bf. vom 29. Mai
1885 — JM3Bil. 174). Bei dem Amtsgericht I
in Berlin, jetzt Berlin-Mitte, wird der die
Dienstaufsicht führende Richter (Amtsgerichts-
präsident) vom König ernannt und hat auch
über die richterlichen Beamten an Stelle des
Landgerichtspräsidenten die Aufsicht zu führen
(H. vom 10. April 1892 — GS. 77; G. vom
16. Sept. 1899 — GS. 391 — §3; Allg Bf. vom
4. Sept. 1900 — JlllBl. 559; V. vom 7. Vov.
1904 — G. 281). Bezüglich der Notare steht
die Aussicht zu dem IJMl. über alle Notare,
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über
die Aotare des Oberlandesgerichtsbezirks und
dem Präsidenten des Landgerichts über die
Notare, welche ihren Amtssitz in dem Bezirke
des Landgerichts haben (Pr#e#. Art. 91).
Die Beamten der dem JMl. unterstehen-
den Gefängnisse, welche noch ein anderes
Amt bekleiden, unterliegen den für ihre son-
stige amtliche Stellung maßgebenden Vor-
schriften über die Aufsicht. Auf die Gefängnis-
beamten, welche ausschließlich für den Gefäng-
nisdienst angestellt sind, finden die Bestimmun-
gen hinsichtlich der bei der Staatsanwaltschaft
angestellten Beamten Anwendung. Steht je-
doch dem Gefängnis ein Amtsrichter vor, so
kommen die für Gerichtsbeamte geltenden
Vorschriften zur Anwendung. Die Vorsteher
der besonderen Gefängnisse stehen unmittelbar
unter der Aufsicht des Oberstaatsanwalts (Ge-
fängnisordnung für die Justizverwaltung vom
21. Dez. 1898 — Jll Bl. 292 — 8§ 25).
II. In dem Rechte der J. liegt stets die
Befugnis, die ordnungswidrige Ausführung
eines Amtsgeschäfts zu rügen, und gegenüber
nichtrichterlichen Beamten die, die Erledigung
eines Amtsgeschäfts durch Ordnungsstrafen,
deren Festsetzung eine Androhung vorausgehen
muß, bis zum Gesamtbetrage von 100 Ml zu
erzwingen, gegenüber richterlichen Beamten
aber bloß die, zu rechtzeitiger und sachgemäßer
Erledigung des Amtsgeschäfts zu ermahnen.
Der richterliche Beamte kann darauf die Ein-
leitung der Disziplinaruntersuchung beantra-
gen, weil ihm eine Ordnungswidrigkeit oder
Säumnis in der Erledigung eines Amtsge-
schäfts nicht zur Last falle. Diesem Antrage
muß stattgegeben werden. In dem Diszipli-
narurteil ist dann zugleich über die Aufrecht-
erhaltung oder Aufhebung der im Aufsichts-
wege getroffenen Maßregeln zu erkennen (A-.
.GB. 8 80; G., betr. die Abänderung von
Bestimmungen der Disziplinargesetze, vom
9. April 1879 — GS. 345 — § 23; PrG.
Art. 93 AbsZ 2).
S. auch Aufsicht und Justizverwaltung.
Justizbeamte und Justizbehörden s. Ge-
richtsbeamte und Gerichte und Gerichts-
verfassung.
Justizdienst (Regulative für die Vorbe-
reitung und Prüfung dazu) s. Richteramt.
Justizminister. I. Außerhalb der Justiz-
verwaltung, an deren Spitze der JM. steht,
und außer den ihm infolge seiner Stellung
als Mitglied des St M. zukommenden Ge-
schäften — darunter der Teilnahme an den
Disziplinarentscheidungen des St M. (l. Dis-
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