Zweckverbände
in gleicher Weise wie die der Beamten der Land-
gemeinden gemäß § 18 des Rommunalbeamten-
gesetzes vom 30. Juli 1899 durch Statut oder Be-
schluß des Kr. geregelt werden (s. Anstel-
lung der besoldeten Kommunal-
beamten: Besoldung der Kommu-
nalbeamten; Pensionierung der
Kommunalbeamten: Witwen-und
Waisenversorgung der Kommu-
nalbeamten). — Das G. vom 1. Aug. 1909
(GS. 691), betr. die Haftung für Amtspflichts-
verletzungen der Beamten usw., findet (8 4 Abs. 2)
auch auf die Beamten der 3. Anwenoung (s.
Haftbarkeit lzivilrechtliche] der Be-
amtoen).
VIII. Eveno wie die Landgemeinden und
Gutsbezirke miteinander können solche in den
bezeichneten Provinzen auch mit Stadtge-
meinden zu einem Z. vereinigt werden. Auf
diesen Z. finden die erwähnten Vorschriften sinn-
gemäße Anwendung, jedoch tritt an die Stelle
des KrA. der BezA. und an die des Landrats der
Regierungspräsident. Die Vertretung der Stadt“-
gemeinden in den Verbandsausschüssen erfolgt
durch den Bürgermeister, den Beigeordneten
(zweiten Bürgermeister), sonstige Magistratsmit-
glieder und erforderlichenfalls andere von der
Stadtverordnetenvorsammlung zu wählende Ab-
geordnete (§ 138 beiw. § 110 LGO.).
IX. In Westfalen und in der Rhein-
provinz fallen di:e Aufgaben, wolchen in den
oben (1) b. zeichneten Provinzen die 3. dienen,
in erstor Linic den Amtern und don Bürger-
meistereien zu. Diese bilden nicht nur staatliche
Verwaltungsbozirke, sondern können zugleich für
solche Angelegenheiten, welche für alle zu ihnen
gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches Inter-
esse haben, einen Kommunalverband mit den
Rochten einer Gemeinde bilden (s. Amtsver-=
fassung, Bürgermeistereiverbände,
Samtgemeinden). — Junorhalb dieser
oder noben diesen, sich als öffentliche Körper-
schaften darstellenden Kommunalverbande können.
aber in den beiden erwähnten Provinzen Ge-
meinden zu besonderen kommunalen Zwecken
Verbände bilden, welche keine Korporations-
rechte haben und zu einer statutarischen Regolung
ihrer Vorhältnisse mit öffentlichrechtlicher Wirkung
und zur Steuererhebung nicht befugt sind, son-
dern in vertragsmäßigen Boziehungen zueinander
stehen. Der Kreis der Gemcinden, für welche
nach den Vorschriften der LG. solche Verbände
bestehen können, ist in beiden Provinzen ver-
schieden abgegrenzt. In Westfalen kann
für einzelne bestimmte Angelegenheiten, bei
welchen mehr als einc, aber nicht alle Einzel-
gemeinden desselben Amtecs ein ge-
meinschaftliches Interesse haben, mit Zustim-
mung der beteiligten Gemeinden und Besitzer
der den Gemeinden gleichgestellten Güter ein
„besonderer Verband“ gebildet werden. Diese
Angelegenheiten gehören alsdann zwar ebenfalls
zum Geschäftskreise des Amtmanns und der
Amtsversammlung, jedoch haben die Vertreter
der nicht beteiligten Gemeinden darüber nicht
mit zu beschließen (L0. O. § 5). Zur Bildung
eines solchen
bezirke eines
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und der Genehmigung des KrA. (LGO. 5;
3G. § 31 Abs. 1). Juristischer Träger der Rechts-
verhältnisse dieses Verbandes sind nicht die bei
ihm beteiligten Gemeinden, sondern der Amts-
vorband, als dessen Organ hier neben dem
Amtmann die engere, auf die Vertreter der be-
teiligten Gemeinden beschränkte („kleinere“) Amts-
versammlung tätig ist (ovgl. OVB. 27, 164).
Eine Beschlußfassung über die Anteile der be-
beteiligten Gemeinden (Gutsbezirke) an den von
ihnen aufzubringenden Kosten steht der Amts-
versammlung nicht zu. Hierüber müssen sich die
(gemeinden (und Gutsbezirke) bei Gründung des
Verbandes einigen; nötigenfalls hat diesenige
Behörde hierüber Bestimmung zu treffen, welche
die zu einer Belastung des Verbandes führende
Anordnung getroffen hat, also z. B. die Wege-
polizeibehörde bei einer Anordnung zu einem
den verbundenen Gemeinden obliegenden Wege-
bauc (vgl. OVG. 28, 136). — In der Rhein-
provinz golten für Augelegenheiten, bei
denen mehr als einc, aber nicht alle Gemeinden
einer Bürgermeisterci beteiligt sind, gleiche Vor-
schriften (Art. 15 des Gem BG. vom 15. Mai
1856) wie in Westfalen. Auch diese Angelegen-
heiten gehören zum Geschäftskreise des Bürger-
meisters und der Bürgermeistereiversammlung, in
er dann die Vertreter der nicht beteiligten Ge-
meinden nicht mit zu beschließen haben („kleinere
Bürgermeisterversammlung"). Ein Unterschied
besteht jedoch insofern, als in der Rheinprovinz
dieser Gemeindeverband nur solche Angelegen-
heiten betrifft, bei denen zur Zeit der Einführung
der LG. bereits eine Gemeinsamkeit vorhanden
war, dagegen die Neubildung eines solchen Ver-
bandes für mehrere Angelegenheiten, wic sie
in Westfalen unter Zustimmung der Amtsver-
sammlung und des Krd. stattfinden kann, nicht
zulässig ist. Neuc Verbindungen zwischen Ge-
meinden können hier nur durch freiwillige Ver-
cinbarungen der Gemeinden mit privatrechtlicher
Wirkung oder durch eine Anordnung oder Ge-
nehmigung der zuständigen Boehörde für solche
Zmocke, bei denen dies durch besondere gesetzliche
Bestimmungen vorgesehen ist (wie z. B. für die
Bullenhaltung auf Grund der §§ 1, 3 des G.
vom 27. Juni 1890 — 6S. 217 —, für die Schul-
untorhaltung auf Grund der §§ 1, 3 des Volks-
schulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906) ins
Leben gerufen werden. Dagegen ist in der
Rheinprovinz durch Art. 15 Abs. 2 und 13 des
Gem VG. — abweichend von Westfalen — das
Fortbestehen von Verbänden solcher Gemeinden
vorgesehen, welche verschiedenen Bürger-
meistereien angehören. Sind bei einer Angelegen-
heit Gemeinden aus verschiedenen Bürgermei-
stcreien beteiligt, so soll die Beratung der An-
gelegenheit durch cine aus den Bürgermeisterei-
vertretern der betreffenden Gemeinden gebildete
Versammlung erfolgen. Der Vorsitz in dieser
Versammlung und die Verwaltung der betreffen-
den Ange legenheit steht demienigen Bürgermeister
zu, in dessen Bezirk der Gegenstand des gemein-
samen Interesses liegt, und wo dies nicht ausreicht,
dem älteren an Dienstjahren.
X. Dem preußischen Landtage liegen zurzeit
Verbandes bedarf es außer der Zu- # (Frühjahr 1911) zwei Gesetzentwürfe zur Beratung
stimmung der beteiligten Gemeinden und Guts-
Beschlusses der Amtsversammlung
vor, von denen der eine ein allgemeines
Zweckverbandsgesetz für den ganzen Staat, der