Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zweckverbände 
in gleicher Weise wie die der Beamten der Land- 
gemeinden gemäß § 18 des Rommunalbeamten- 
gesetzes vom 30. Juli 1899 durch Statut oder Be- 
schluß des Kr. geregelt werden (s. Anstel- 
lung der besoldeten Kommunal- 
beamten: Besoldung der Kommu- 
nalbeamten; Pensionierung der 
Kommunalbeamten: Witwen-und 
Waisenversorgung der Kommu- 
nalbeamten). — Das G. vom 1. Aug. 1909 
(GS. 691), betr. die Haftung für Amtspflichts- 
verletzungen der Beamten usw., findet (8 4 Abs. 2) 
auch auf die Beamten der 3. Anwenoung (s. 
Haftbarkeit lzivilrechtliche] der Be- 
amtoen). 
VIII. Eveno wie die Landgemeinden und 
Gutsbezirke miteinander können solche in den 
bezeichneten Provinzen auch mit Stadtge- 
meinden zu einem Z. vereinigt werden. Auf 
diesen Z. finden die erwähnten Vorschriften sinn- 
gemäße Anwendung, jedoch tritt an die Stelle 
des KrA. der BezA. und an die des Landrats der 
Regierungspräsident. Die Vertretung der Stadt“- 
gemeinden in den Verbandsausschüssen erfolgt 
durch den Bürgermeister, den Beigeordneten 
(zweiten Bürgermeister), sonstige Magistratsmit- 
glieder und erforderlichenfalls andere von der 
Stadtverordnetenvorsammlung zu wählende Ab- 
geordnete (§ 138 beiw. § 110 LGO.). 
IX. In Westfalen und in der Rhein- 
provinz fallen di:e Aufgaben, wolchen in den 
oben (1) b. zeichneten Provinzen die 3. dienen, 
in erstor Linic den Amtern und don Bürger- 
meistereien zu. Diese bilden nicht nur staatliche 
Verwaltungsbozirke, sondern können zugleich für 
solche Angelegenheiten, welche für alle zu ihnen 
gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches Inter- 
esse haben, einen Kommunalverband mit den 
Rochten einer Gemeinde bilden (s. Amtsver-= 
fassung, Bürgermeistereiverbände, 
Samtgemeinden). — Junorhalb dieser 
oder noben diesen, sich als öffentliche Körper- 
schaften darstellenden Kommunalverbande können. 
aber in den beiden erwähnten Provinzen Ge- 
meinden zu besonderen kommunalen Zwecken 
Verbände bilden, welche keine Korporations- 
rechte haben und zu einer statutarischen Regolung 
ihrer Vorhältnisse mit öffentlichrechtlicher Wirkung 
und zur Steuererhebung nicht befugt sind, son- 
dern in vertragsmäßigen Boziehungen zueinander 
stehen. Der Kreis der Gemcinden, für welche 
nach den Vorschriften der LG. solche Verbände 
bestehen können, ist in beiden Provinzen ver- 
schieden abgegrenzt. In Westfalen kann 
für einzelne bestimmte Angelegenheiten, bei 
welchen mehr als einc, aber nicht alle Einzel- 
gemeinden desselben Amtecs ein ge- 
meinschaftliches Interesse haben, mit Zustim- 
mung der beteiligten Gemeinden und Besitzer 
der den Gemeinden gleichgestellten Güter ein 
„besonderer Verband“ gebildet werden. Diese 
Angelegenheiten gehören alsdann zwar ebenfalls 
zum Geschäftskreise des Amtmanns und der 
Amtsversammlung, jedoch haben die Vertreter 
der nicht beteiligten Gemeinden darüber nicht 
mit zu beschließen (L0. O. § 5). Zur Bildung 
eines solchen 
bezirke eines 
1035 
und der Genehmigung des KrA. (LGO. 5; 
3G. § 31 Abs. 1). Juristischer Träger der Rechts- 
verhältnisse dieses Verbandes sind nicht die bei 
ihm beteiligten Gemeinden, sondern der Amts- 
vorband, als dessen Organ hier neben dem 
Amtmann die engere, auf die Vertreter der be- 
teiligten Gemeinden beschränkte („kleinere“) Amts- 
versammlung tätig ist (ovgl. OVB. 27, 164). 
Eine Beschlußfassung über die Anteile der be- 
beteiligten Gemeinden (Gutsbezirke) an den von 
ihnen aufzubringenden Kosten steht der Amts- 
versammlung nicht zu. Hierüber müssen sich die 
(gemeinden (und Gutsbezirke) bei Gründung des 
Verbandes einigen; nötigenfalls hat diesenige 
Behörde hierüber Bestimmung zu treffen, welche 
die zu einer Belastung des Verbandes führende 
Anordnung getroffen hat, also z. B. die Wege- 
polizeibehörde bei einer Anordnung zu einem 
den verbundenen Gemeinden obliegenden Wege- 
bauc (vgl. OVG. 28, 136). — In der Rhein- 
provinz golten für Augelegenheiten, bei 
denen mehr als einc, aber nicht alle Gemeinden 
einer Bürgermeisterci beteiligt sind, gleiche Vor- 
schriften (Art. 15 des Gem BG. vom 15. Mai 
1856) wie in Westfalen. Auch diese Angelegen- 
heiten gehören zum Geschäftskreise des Bürger- 
meisters und der Bürgermeistereiversammlung, in 
er dann die Vertreter der nicht beteiligten Ge- 
meinden nicht mit zu beschließen haben („kleinere 
Bürgermeisterversammlung"). Ein Unterschied 
besteht jedoch insofern, als in der Rheinprovinz 
dieser Gemeindeverband nur solche Angelegen- 
heiten betrifft, bei denen zur Zeit der Einführung 
der LG. bereits eine Gemeinsamkeit vorhanden 
war, dagegen die Neubildung eines solchen Ver- 
bandes für mehrere Angelegenheiten, wic sie 
in Westfalen unter Zustimmung der Amtsver- 
sammlung und des Krd. stattfinden kann, nicht 
zulässig ist. Neuc Verbindungen zwischen Ge- 
meinden können hier nur durch freiwillige Ver- 
cinbarungen der Gemeinden mit privatrechtlicher 
Wirkung oder durch eine Anordnung oder Ge- 
nehmigung der zuständigen Boehörde für solche 
Zmocke, bei denen dies durch besondere gesetzliche 
Bestimmungen vorgesehen ist (wie z. B. für die 
Bullenhaltung auf Grund der §§ 1, 3 des G. 
vom 27. Juni 1890 — 6S. 217 —, für die Schul- 
untorhaltung auf Grund der §§ 1, 3 des Volks- 
schulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906) ins 
Leben gerufen werden. Dagegen ist in der 
Rheinprovinz durch Art. 15 Abs. 2 und 13 des 
Gem VG. — abweichend von Westfalen — das 
Fortbestehen von Verbänden solcher Gemeinden 
vorgesehen, welche verschiedenen Bürger- 
meistereien angehören. Sind bei einer Angelegen- 
heit Gemeinden aus verschiedenen Bürgermei- 
stcreien beteiligt, so soll die Beratung der An- 
gelegenheit durch cine aus den Bürgermeisterei- 
vertretern der betreffenden Gemeinden gebildete 
Versammlung erfolgen. Der Vorsitz in dieser 
Versammlung und die Verwaltung der betreffen- 
den Ange legenheit steht demienigen Bürgermeister 
zu, in dessen Bezirk der Gegenstand des gemein- 
samen Interesses liegt, und wo dies nicht ausreicht, 
dem älteren an Dienstjahren. 
X. Dem preußischen Landtage liegen zurzeit 
Verbandes bedarf es außer der Zu- # (Frühjahr 1911) zwei Gesetzentwürfe zur Beratung 
stimmung der beteiligten Gemeinden und Guts- 
Beschlusses der Amtsversammlung 
vor, von denen der eine ein allgemeines 
Zweckverbandsgesetz für den ganzen Staat, der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.