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ältesten. Die weiter zuzuziehenden zwei Mit-
glicder sind in den Fällen unter 1 ein richterlicher
Beamter und ein Versicherungsverständiger, in
den Fällen unter 2 bis 4 ein Versicherungsver-
ständiger und ein Bergbauverständiger und bei
Entscheidungen über Revisionen zwei richterliche
Beamte. Diese Beisitzer ernennt der HM.
(5 186 m).
Oberseeamt s. Schiffsun fälle.
Oberstaatsanwälte s. Staatsanwalt-
schaft III.
Obersteuerinspektoren, frühere Amtsbezeich-
nung der Leiter der Hauptsteuerämter; jetzt
Oberzollinspektoren. S. Verwaltung der
Zölle und indirekten Steuern I.
Oberstkämmerer ist die dem Range nach höchst-
stehende Oberhofcharge (s. Hofrangregle-
ment vom 19. Jan. 1878) und ist mit der
Oberaufsicht über die gesamten Hofstaaten (s. d.)
betraut. Von dem O. ressortieren die Angelegen-
heiten der Hofctikette und des Hofzeremoniells,
insbesondere die Bestimmungen über Hoftrauer
und Rangverhältnisse; außerdem bearbeitet er
die Angelegenheiten der Kgl. und Prinzl. Hof-
staaten, sowie der Kammerherren und Kammer-
junker und führt die Aufsicht über sie. In Ge-
meinschaft mit dem Minister des Kgl. Hauses
ressortieren außerdem von ihm die Angelegen-
heiten der Chefs und der Mitglieder der Kal.
Hofverwaltungen, sowie der Großen Landes-
ämter im Königr. Preußen und der Erbämter in
den Provinzen (s. Erbämter). Der Direktor
und die Räte des Hausministeriums versehen die
gleichen Funktionen auch im Oberstkämmerer-
amte.
Oberverwaltungsgericht. I. Der höchste Ge-
richtshof für streitige Verwaltungssachen in
Preußen ist das ausschließlich aus Berufs-
beamten bestehende O. mit dem Sitze in Berlin
und den Geschäftsräumen in Charlottenburg.
Im Sinne der §§ 17, 18 Z PO. hat es
seinen Sitz in dem zum Amtsgerichtsbezirke
Berlin = Mitte gehörigen Teile des Stadt-
kreises Berlin, vgl. Vf. vom 25. April 1906
(JIl. 128). Es ist außerdem Disziplinar-
gericht und hat die sog. Konflikte (s. Konflikte
und Konfliktserhebung) und gewisse
Kompetenzkonflikte (s. d. II, 4) zu entscheiden.
In einem Falle ist es auch innerhalb des Be-
schlußverfahrens zuständig, nämlich für die Be-
schwerde gegen den im Beschlußverfahren eine
Strafe oder die Nichtverpflichtung eines Zeugen
oder Sachverständigen aussprechenden Beschluß
des Bez A. oder des Provinzialrats (LV. J 120).
Wegen einer besonderen Obliegenheit s. Haupt-
verwaltung der Staatsschulden
II B. Die Zuständigkeit des O. für die Verwal-
tungsstreitsachen ergibt sich aus dem 8G., LVG.
und zahlreichen besonderen gesetzlichen Bestim= befähigten Mitglieder anwesend sind.
deri den Senaten sind die Geschäfte überwiegend
Beschluß- nach Materien und nur zu einem kleinen Teile
mungen (vgl. hierzu die Zuständigkeit
Preuß. Verwaltungsgerichts= und
behörden;,
O#.).
Oberseeamt — Oberverwaltungsgericht
das Verwaltungsstreitverfahren, vom 3. Juli
1875/2. Aug. 1880 (GS. 1880, 328), dessen
sonstige Bestimmungen durch den § 154 Abs. 2
LVG. außer Kraft gesetzt sind, das Gesetz zur
Abänderung des § 29 dieses G. vom 27. Mai
1880 (GS. 226) und das Regul. für den Ge-
schäftsgang bei dem O. vom 22. Febr. 1892
(Ml. 133) nebst Nachtrag vom 15. Mai 1893
(Ml. 123). Vorbildlich sind dabei die Ver-
hältnisse zuerst beim ehemaligen OTr. und dann
die beim RG. gewesen.
II. Das O. besteht aus einem Präsiden
ten, den Senatspräsidenten und der
erforderlichen Anzahl von Räten. Die Zu-
ziehung von Hilfsrichtern ist nicht zugelassen.
Die eine Hälfte seiner Mitglieder muß zum
Richteramte, die andere zum höheren Verwal-
tungsdienste gemäß dem G. vom 10. Aug. 1906
(GS. 378) — § 10 Nr. 2 daselbst — befähigt sein.
Zum Mitgliede kann nur ernannt werden, wer
das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Er-
nennung erfolgt auf den Vorschlag des St M.
vom König auf Lebenszeit und ist nicht mehr,
wie anfangs, im Nebenamte möglich. Die
Bekleidung eines besoldeten Nebenamts durch
die Mitglieder des O. ist nur in den Fällen zu-
lässig, in denen das Gesetz die Übertragung
eines solchen Amtes an etatsmäßig angestellte
Richter gestattet. Zu dem Amte eines Schöffen
oder Geschworenen sollen die Mitglieder des O.
nicht berufen werden (§ 33 Nr. 4 AGG.;
§ 85 GVG.). Wegen des Ranges s. die ôR.
vom 5. Nov. 1875 und 28. Juli 1879 (G. 1875,
602 und 1879, 571), wegen des Gehalts Be-
soldungsordnung (GS. 1909, 352) A Klasse 52,
CNr. 48; der Anspruch auf Gehaltszulagen steht den
Oberverwaltungsgerichtsräten nicht wie den Rich-
tern im Ressort des Justizministeriums kraft Ge-
setzes zu, sondern hat eine besondere Bewilligung
zusammengestellt im Bureau des nach Bezirken verteilt.
Das O. entscheidet stets in letzter In= ein Disziplinarsenat (s. Disziplinarsenat
zur Voraussetzung. Einem Disziplinarverfahren
unterliegen die Mitglieder nur insofern, als
sie unter gewissen eng begrenzten Voraussetzungen
durch Plenarbeschluß des Amtes und Gehalts
für verlustig erklärt, vorläufig von dem Amte
enthoben oder ohne ihren Willen in den Ruhe-
stand gegen Gewährung eines Ruhegehalts ver-
setzt werden können, die vorläufige Enthebung
vom Amte in einem Falle auch von Rechts
wegen eintritt (G. vom 3. Juli 1875/2. Aug. 1880
* 20—25; G. vom 8. Mai 1889 — GES. 107 —
*# 1letzter Abs.); vgl. hierzu Richter VII.
Der Gerichtshof ist in Senate einge-
teilt, zurzeit neun, darunter zwei Steuer-
senate (s. Steuersenate beim Ober-
verwaltungsgericht)t; bei der Besetzung
der einzelnen Senate kommt es nicht darauf an,
wie viele aus der Zahl der zum Richteramte und
aus der der zum höäöheren Verwaltungsdienste
nter
Außerdem ist bei ihm
stanz, dabei aber sowohl in erster wie in zweiter beim Oberverwaltungsgericht) ge-
(Berufungs= und Beschwerde-) und in dritter bildet. Jeder Senat entscheidet in der Besetzung
(Revisions= und weiteren Beschwerde-) Instanz. von mindestens fünf Mitglicdern nach Stimmen-
Über seine Verfassung und den Geschäftsgang! mehrheit; bei einer geraden Mitgliederzahl hat
bei ihm bestimmen die §§ 17—30 a, 88 des G., das jüngste Mitglied kein Stimmrecht, jedoch
betr. die Verfassung der Verwaltungsgerichte und steht dem Berichterstatter lauch dem Neben-