Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

210 
Ortspolizeibehörde kann im einzelnen Falle 
die Angabe der Namen aller Beteiligten an- 
ordnen. Zweifelhaft ist es, ob die Vorschriften 
des § 15 a auf alle o. V., z. B. auch Apotheken, 
Anwendung finden oder nur für solche Ge- 
werbebetriebe gelten, die unter die Gew. 
fallen (#s. Gewerbe). Die Befugnis der 
Ortspolizeibehörde, den unberechtigten Ge- 
brauch eines Hofprädikats zu verbieten, 
stehen der Eintragung dieses Hofprädikats als 
Teil der Firma im Handelsregister und der 
*15 a nicht entgegen (O###G. 43, 305; 52, 364; 
O# G. 27. April 1891 — Pr BBl. 13, 54). Der 
Gebrauch von fremdsprachigen Namen ist nicht 
verboten (KEJ. 22 C29). Personen, deren 
Vornamen auf Grund der V. des Oberpräsidenten 
des Großherzogtums Posen, betr. die Führung der 
Kirchenbücher, vom 21. Febr. 1820 in lateinischer 
Übersetzung in das Kirchenbuch eingetragen 
Offene Verkaufsstellen (ossener Laden) 
Eine Wiedereröffnung des Ladens für später 
erscheinende Kunden ist unzulässig. Dabei macht 
es keinen Unterschied, ob es sich um einen größeren 
Kreis oder nur um einen Kunden handelt und 
ob dieser bestellt ist oder nicht; K G. vom 25. Nov. 
1907 (Gewlrch. 7, 512). Darüber, ob eine Ver- 
kaufsstelle als geschlossen anzusehen ist, kann nur 
im Einzelfall entschieden werden. Es muß nur 
sicher sein, daß tatsächlich Ladenschluß gewollt 
und bewirkt ist; K G. vom 22. Mai 1902 (Gewürch. 
1, 119). Auf besondere Bedürfnisse des Geschäfts- 
inhabers kann die Ausnahme wegen Notsfällen 
nicht begründet werden, ebensowenig auf Not- 
  
fälle, die regelmäßig eintreten, die also voraus- 
gesehen werden konnten; KG. vom 26. März 
1903 (Gewürch. 2, 705). 
Ladenschluß 
  
1 (GewO. &§ 139 f). 
2. Vereinbarter 
Auf Antrag von mindestens 
zwei Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber, 
worden sind, sind nicht verpflichtet, die der wirk= d. h. aller, welche Waren der betreffenden Art 
lichen Namensgebung nicht entsprechende latei- 
nische Form des Vornamens zu gebrauchen (OVG. 
47, 337). 
III. Ladenschluß an Sonntagen 
(GewO. § 41 a). Soweit nach den Bestimmungen 
über die Sonntagsruhe (s. d. im Handels- 
gewerbe) Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter 
im Handelsgewerbe nicht beschäftigt werden dür- 
fen, darf in v. V., auch in denjenigen der Konsum- 
und anderen Vereine (s. d.), ein Gewerbebetrieb 
an diesen Tagen nicht stattfinden. Unter Ge- 
werbebetrieb in diesem Sinne ist nur der un- 
mittelbare Verkehr mit Kunden zu verstehen. 
Die Erledigung von Korrespondenzen ist dem 
Inhaber des Gewerbebetriebs gestattet (Sten B. 
z. Nov. z. GewO. vom 1. Juni 1891 S. 1182 ff., 
2750; Roö St. 38, 148). Weitergehende Beschrän- 
kungen sind durch die Regelung der äußeren Heilig- 
haltung der Sonn= und Festtage (s. Sonn- 
tagsheiligung) vorgeschrieben (Ausf Anw. 
3 GewO. vom 1. Mai 1901 — HMl. 123 — 
Ziff. 127 ff.). 
führen, auch wenn sie neben diesen Waren noch 
andere Waren führen (Sten B. z. Nov. z. 
GewO. vom 30. Juni 1900 S. 3149), kann für 
eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittel- 
bar zusammenhängende Gemeinden durch An- 
ordnung der Regierungspräsidenten (im LPB. 
Berlin durch den Polizeipräsidenten) nach An- 
hörung der Gemeindebehörden für alle oder 
einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, 
daß die o. V. während bestimmter Zeiträume 
oder während des ganzen Jahres auch in der 
Zeit zwischen 8 und 9 Uhr abends und zwischen 
5 und 7 Uhr morgens für den geschäftlichen 
Verkehr geschlossen sein müssen. Auf Antrag 
von mindestens einem Drittel der beteiligten 
Geschäftsinhaber hat der Regierungspräsident 
(im L P. Berlin der Polizeipräsident) die be- 
  
teiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche Be- 
lanntmachung oder besondere Mitteilung zu 
einer Außerung für oder gegen die Siaführunn 
des Ladenschlusses aufzufordern. Erklären si 
zwei Drittel der Abstimmenden für die Ein- 
IV. Ladenschluß an Werktagen. führung, so kann der Regierungspräsident (im 
1. Gesetzlicher Ladenschluß (GewO. LP. Berlin der Polizeipräsident) die ent- 
§ 139e). Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens sprechende Anordnung tressen. Das Abstim- 
müssen o. V. für den geschäftlichen Verkehr ge= mungsverfahren ist durch den BMR. geregelt 
schlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden (R#Bek. vom 25. Jan. 1902 — RBl. 38). 
anwesenden Kunden dürfen noch bedient wer= In der Anordnung ist zum Ausdrucke zu bringen, 
den. UÜber 9 Uhr abends dürfen Verkaufsstellen daß die Anhörung der Gemeindebehörden statt- 
für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein für gefunden hat (Erl. vom 14. Nov. 1904 — HMBl. 
unvorhergesehene Notfälle, an höchstens 40 von478). 
der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen, 3. Gemeinsame Bestimmungen 
jedoch bis spätens 10 Uhr abends, und nach (GewpO. 8§8 139e Abs. 4, 139f Abs. 4). Während 
näherer Bestimmung des Regierungspräsidenten der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein 
in Städten, welche nach der jeweiligen letzten müssen, ist auch der Verkauf von Waren der 
Volkszählung weniger als 2000 Einw. haben, von den Verkaufsstellen geführten Art im ambu- 
sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in den= lanten Gewerbebetrieb (s. d.) und im Gewerbe- 
selben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf betrieb im Umherziehen (s. d.) verboten. Die 
einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, das Feil- 
Stunden des Tags beschränkt. bieten von Back= und Konditorwaren, Wurst 
Unter den Begriff „geschäftlicher Verkehr“ fällt und anderen Lebensmitteln, Blumen, Streich- 
auch die Aushändigung der gekauften Waren hölzern, Ansichtspostkarten, Zeitungen und ande- 
an die Kunden, die infolge Erfüllung eines Kauf-#rem Lesestoff, sowie von geringwertigen Ge- 
geschäfts erfolgt; KG. vom 24. Okt. 1907 (Gew= brauchsgegenständen, insoweit es bisher schon 
Arch. 7, 512). während dieser Zeit üblich war, sowie das Feil- 
Eine Verkaufsstätte ist nicht geschlossen, wenn bieten von Lebensmitteln, Blumen, gering- 
von ihr aus, sei es auf der Straße, sei es auf dem wertigen Gebrauchsgegenständen, Erinnerungs- 
Hausflur, die Ubergabe der verkauften Ware er= zeichen und ähnlichen Gegenständen bei öffent- 
folgt; K G. vom 21. Okt. 1907 (Gewlrch. 7, 512). lichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.