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Ortspolizeibehörde kann im einzelnen Falle
die Angabe der Namen aller Beteiligten an-
ordnen. Zweifelhaft ist es, ob die Vorschriften
des § 15 a auf alle o. V., z. B. auch Apotheken,
Anwendung finden oder nur für solche Ge-
werbebetriebe gelten, die unter die Gew.
fallen (#s. Gewerbe). Die Befugnis der
Ortspolizeibehörde, den unberechtigten Ge-
brauch eines Hofprädikats zu verbieten,
stehen der Eintragung dieses Hofprädikats als
Teil der Firma im Handelsregister und der
*15 a nicht entgegen (O###G. 43, 305; 52, 364;
O# G. 27. April 1891 — Pr BBl. 13, 54). Der
Gebrauch von fremdsprachigen Namen ist nicht
verboten (KEJ. 22 C29). Personen, deren
Vornamen auf Grund der V. des Oberpräsidenten
des Großherzogtums Posen, betr. die Führung der
Kirchenbücher, vom 21. Febr. 1820 in lateinischer
Übersetzung in das Kirchenbuch eingetragen
Offene Verkaufsstellen (ossener Laden)
Eine Wiedereröffnung des Ladens für später
erscheinende Kunden ist unzulässig. Dabei macht
es keinen Unterschied, ob es sich um einen größeren
Kreis oder nur um einen Kunden handelt und
ob dieser bestellt ist oder nicht; K G. vom 25. Nov.
1907 (Gewlrch. 7, 512). Darüber, ob eine Ver-
kaufsstelle als geschlossen anzusehen ist, kann nur
im Einzelfall entschieden werden. Es muß nur
sicher sein, daß tatsächlich Ladenschluß gewollt
und bewirkt ist; K G. vom 22. Mai 1902 (Gewürch.
1, 119). Auf besondere Bedürfnisse des Geschäfts-
inhabers kann die Ausnahme wegen Notsfällen
nicht begründet werden, ebensowenig auf Not-
fälle, die regelmäßig eintreten, die also voraus-
gesehen werden konnten; KG. vom 26. März
1903 (Gewürch. 2, 705).
Ladenschluß
1 (GewO. &§ 139 f).
2. Vereinbarter
Auf Antrag von mindestens
zwei Drittel der beteiligten Geschäftsinhaber,
worden sind, sind nicht verpflichtet, die der wirk= d. h. aller, welche Waren der betreffenden Art
lichen Namensgebung nicht entsprechende latei-
nische Form des Vornamens zu gebrauchen (OVG.
47, 337).
III. Ladenschluß an Sonntagen
(GewO. § 41 a). Soweit nach den Bestimmungen
über die Sonntagsruhe (s. d. im Handels-
gewerbe) Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter
im Handelsgewerbe nicht beschäftigt werden dür-
fen, darf in v. V., auch in denjenigen der Konsum-
und anderen Vereine (s. d.), ein Gewerbebetrieb
an diesen Tagen nicht stattfinden. Unter Ge-
werbebetrieb in diesem Sinne ist nur der un-
mittelbare Verkehr mit Kunden zu verstehen.
Die Erledigung von Korrespondenzen ist dem
Inhaber des Gewerbebetriebs gestattet (Sten B.
z. Nov. z. GewO. vom 1. Juni 1891 S. 1182 ff.,
2750; Roö St. 38, 148). Weitergehende Beschrän-
kungen sind durch die Regelung der äußeren Heilig-
haltung der Sonn= und Festtage (s. Sonn-
tagsheiligung) vorgeschrieben (Ausf Anw.
3 GewO. vom 1. Mai 1901 — HMl. 123 —
Ziff. 127 ff.).
führen, auch wenn sie neben diesen Waren noch
andere Waren führen (Sten B. z. Nov. z.
GewO. vom 30. Juni 1900 S. 3149), kann für
eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittel-
bar zusammenhängende Gemeinden durch An-
ordnung der Regierungspräsidenten (im LPB.
Berlin durch den Polizeipräsidenten) nach An-
hörung der Gemeindebehörden für alle oder
einzelne Geschäftszweige angeordnet werden,
daß die o. V. während bestimmter Zeiträume
oder während des ganzen Jahres auch in der
Zeit zwischen 8 und 9 Uhr abends und zwischen
5 und 7 Uhr morgens für den geschäftlichen
Verkehr geschlossen sein müssen. Auf Antrag
von mindestens einem Drittel der beteiligten
Geschäftsinhaber hat der Regierungspräsident
(im L P. Berlin der Polizeipräsident) die be-
teiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche Be-
lanntmachung oder besondere Mitteilung zu
einer Außerung für oder gegen die Siaführunn
des Ladenschlusses aufzufordern. Erklären si
zwei Drittel der Abstimmenden für die Ein-
IV. Ladenschluß an Werktagen. führung, so kann der Regierungspräsident (im
1. Gesetzlicher Ladenschluß (GewO. LP. Berlin der Polizeipräsident) die ent-
§ 139e). Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens sprechende Anordnung tressen. Das Abstim-
müssen o. V. für den geschäftlichen Verkehr ge= mungsverfahren ist durch den BMR. geregelt
schlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden (R#Bek. vom 25. Jan. 1902 — RBl. 38).
anwesenden Kunden dürfen noch bedient wer= In der Anordnung ist zum Ausdrucke zu bringen,
den. UÜber 9 Uhr abends dürfen Verkaufsstellen daß die Anhörung der Gemeindebehörden statt-
für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein für gefunden hat (Erl. vom 14. Nov. 1904 — HMBl.
unvorhergesehene Notfälle, an höchstens 40 von478).
der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen, 3. Gemeinsame Bestimmungen
jedoch bis spätens 10 Uhr abends, und nach (GewpO. 8§8 139e Abs. 4, 139f Abs. 4). Während
näherer Bestimmung des Regierungspräsidenten der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein
in Städten, welche nach der jeweiligen letzten müssen, ist auch der Verkauf von Waren der
Volkszählung weniger als 2000 Einw. haben, von den Verkaufsstellen geführten Art im ambu-
sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in den= lanten Gewerbebetrieb (s. d.) und im Gewerbe-
selben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf betrieb im Umherziehen (s. d.) verboten. Die
einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, das Feil-
Stunden des Tags beschränkt. bieten von Back= und Konditorwaren, Wurst
Unter den Begriff „geschäftlicher Verkehr“ fällt und anderen Lebensmitteln, Blumen, Streich-
auch die Aushändigung der gekauften Waren hölzern, Ansichtspostkarten, Zeitungen und ande-
an die Kunden, die infolge Erfüllung eines Kauf-#rem Lesestoff, sowie von geringwertigen Ge-
geschäfts erfolgt; KG. vom 24. Okt. 1907 (Gew= brauchsgegenständen, insoweit es bisher schon
Arch. 7, 512). während dieser Zeit üblich war, sowie das Feil-
Eine Verkaufsstätte ist nicht geschlossen, wenn bieten von Lebensmitteln, Blumen, gering-
von ihr aus, sei es auf der Straße, sei es auf dem wertigen Gebrauchsgegenständen, Erinnerungs-
Hausflur, die Ubergabe der verkauften Ware er= zeichen und ähnlichen Gegenständen bei öffent-
folgt; K G. vom 21. Okt. 1907 (Gewlrch. 7, 512). lichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder