212 Offenlegung des Planes bei Enteignungen — Offentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung
stehen, oder weil sie doch wenigstens infolge all= Polizeiverordnungen V 1, Poli-
gemeiner Verbreitung sicher beglaubigt sind (vgl. ze iverfügungen II A. Dem Gebiet der
OVG. im Pr VBl. 31, 293/. Bei der le tteren ö. S. werden solche Maßnahmen hinzuzurechnen
ist die Tatsache dem erkennenden Gericht sein, bei denen es sich um den Schutz der Rechts-
von seiner amtlichen Tätigkeit und vermöge güter der einzelnen oder der Allgemeinheit
seiner Eigenschaft als Gericht her bereits handelt, die also zur Verhütung von Ausschrei-
bekannt. Die Bedeutung der O. besteht darin, tungen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit,
daß die offenkundige Tatsache keines Beweiscs l Ehre und Vermögen der Staatsbürger bestimmt
bedarf, sondern ohne weiteres der Entscheidung sind, dem Gebiete der ö. O. dagegen solche, die
zugrunde zu legen ist (ZPO. § 291). Diese Be= sich vorwiegend gegen eine mit solchen Aus-
deutung geht aber nicht so weit, daß da, wo die schreitungen nicht verbundene Verletzung der
Verhandlungsmaxime (s. d.) gilt, der Richter rechtlichen, religiösen und sittlichen Normen rich-
eine von der Partei nicht behauptete Tatsache ten. Jedoch pflegen beide Gesichtspunkte in-
von Amts wegen berücksichtigen müsse oder be- 1 einander überzugehen. Nach einer anderen,
rücksichtigen dürfe, weil sie offenkundig sei. In eine feste Grenze gleichfalls nicht schaffenden
der Entscheidung braucht nur die O. festgestellt Anschauung erfordert die Erhaltung der ö. S.
zu werden; einer Begründung bedarf es nicht. sein Einschreiten nur gegen erheblichere, die der
Darüber, ob für die Feststellung die gewöhnliche 5. O. ein solches auch gegen leichtere Gefahren
Stimmenmehrheit genügt, herrscht Streit. Den#(z. B. Delius, Vereinsrecht, Berlin 1908, S. 449
Gegensatz von offenkundigen Tatsachen, zu denen Anm. 6 zu S7 des Vereinsgesetzes). Von dieser An-
auch allgemein anerkannte Erfahrungssätze und schaunng scheint die Reichstagskommission ausge-
wissenschaftliche Wahrheiten zu rechnen sind, bil-= gangen zu sein, als sic in §7 des Vereinsgesetzes
den Tatsachen, von denen der Richter als Privat= vom 19. April 1908 (R l. 151) bei Formulie-
mann Kenntnis erlangt hat. Ein solches privates rung des Grundes für die Versagung der Ge-
Wissen darf er nicht ohne weiteres für seine Ent= nehmigung öffentlicher Versammlungen unter
scheidung verwerten, sondern es ist insoweit nach freiem Himmel und öfsntlicher Aufzüge den im
gewöhnlichen Grundsätzen Beweis zu erheben. Preuß. Vereinsgesetz und im Regierungsentwurf
Ortliche Kenntnis einzelner oder aller Mitglieder enthalten gewesenen „dehnbaren Begriff der ö. S.
des Bez A. ist noch nicht O. und berechtigt nicht, u. O. durch den präziseren Begriff der ö. S. er-
die Beweisaufnahme zu unterlassen (O#G. setzte“ (Drucks. des RT. 1907/09 Nr. 819 Anl.
35, 305). Bd. 246, 4892; OG. 55 S. 277 ff., 285), also
Stein, Das private Wissen des Richters; Schultzen= durch die Streichung eine Einschränkung der poli-
Kein in Susch= 3. 34, 151„ Setta, Richterliche Uber. zeilichon Befugnisse herbeizuführen beabsichtigte.
Jedenfalls ist auch nach § 10 II, 17 AL R. mit der
**ses. na l“ 5z# # ¾½ 6 "v. Enteignungen Erhaltung der ö. O. nicht etwa die Gesamtheit der
ßen= und Bauflu ch tlinieng e e 13, öffentlichen Interessen der polizeilichen Fürsorge
11.2. unterstellt. Das geht schon daraus hervor, daß
bffentliche Angelegenheiten s. Versamm- dieser Ausdruck bei den Vorberatungen des § 10
II, 17 ALR. an Stelle der in der ursprünglichen
lungen, Vereine. Fassung enthaltenen Worte „öffentlicher Wohl-
effentliche Behörden s. Behörden. stand“ gewählt wurde, weil letztere Fassung als
Offentliche Flüsse s. Flüsse (öffent= zu weitgehend erschien (O###.6, 353; 9, 375). Der
liche). 7. Abschnitt des St G. 2. Teil mit der Über-
Offentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung. schrift „Verbrechen und Vergehen wider die
Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der ö. R., ö. O.“ regelt die Materie des Schutzes der ö. O.
S. u. O. und zur Abwendung der dem Publiko oder nicht erschöpfend (R# St. 25, 288), s. Polizei-
einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden verordnungen V 1. Im einzelnen sei
Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizei (ALR. aus der Rechtsprechung folgendes erwähnt. Zum
II, 17 § 10). Über die in dieser Vorschrift ent= Schutz der 5ö. O. liegt es den Polizeibehörden
haltene allgemeine Ermächtigung der Polizei= ob, strafbare Handlungen zu verhindern und
behörden zu polizeilichen Maßnahmen und deren deren Folgen zu beseitigen (OV G. 8, 363; 23,
Einschränkung auf das Gebiet der Sicherheits-- 407 — +5 2 II, 17 AL.), ferner aber auch solche
polizei in älterem Sinne unter Ausschluß der (gesetzliche Bestimmungen auf öffentlichrecht-
Wohlfahrtsförderung s. d. Art. Polizei II,lichem Gebiet zur Durchführung zu bringen,
Polizeiverordnungen IV A, au ch die ohne Strafandrohung erlassen sind. Hierher
Polizeiverfügungen II A. Dienen hier= gehören insbesondere die Erhaltung der ge-
nach die Bezeichnungen „höffentliche Ruhe, werblichen öbö. O. (O###G. 49, 307, betr.
Sicherheit und Ordnung“ im Zusammenhange Lohnzahlungsbücher u. a.), der äußeren kirchlichen
des § 10 ALR. II, 17 zur Formulierung eines Ordnung, und zwar so, daß die Polizei (LPB.)
Gesamtbegriffs, so ergibt sich von selbst, daß die Kirchengesellschaft gegen Eingriffe Dritter in
eine scharfe Begrenzung der drei Begriffe gegen= die äußere kirchliche Ordnung schützt und daß
einander untunlich ist. Dementsprechend hat sie die Kirchengesellschaft selbst zu deren Be-
das OV. entschieden, daß unter „öffentlicher folgung anhält (s. auch Begräbnisplätze;
Ruhe“ nicht die Fernhaltung störender Geräusche, O# G. 51, 200; 50, 238; 16, 390; 44, 61 u. a.),
sondern das Verhalten der Untertanen zu ver= der jagdlichen ö. O. '(ÖW6. 35, 313). Die Feuer-
stehen ist, welches den Rechtsvorschriften über bestattung widerspricht zwar nicht der kirchlichen
öffentliche Sicherheit und Ordnung entspricht Ordnung, aber der astaatlichen Rechtsordnung
(OVG. 6, 351). Über das Einschreiten gegen (OVG. 52, 290). Die Bezeichnung der Ort-
Lärm aus gesundheitspolizeilichen Gründen s. schaften (C26. 38, 422; 51, 228), der Straßen