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Pensionierung der Staats- und Reichsbeamten
sionierung vermieden werden (ME. vom 27. Febr. deutschen Kommunalverbandes, der Versiche-
1907 — MBl. 89), jedoch hat der Beamte in rungsanstalten für die Invalidenversicherung
solchem Falle keinen Anspruch auf anderweitige und ständischer oder solcher Institute, welche
Verwendung (OVG. 53, 445). Die Bestimmung ganz oder zum Teil aus Reichs-, Staats= oder
über die Versetzunginden Ruhestand RKommunalmitteln erhalten werden, ein Dienst-
erfolgt durch den Departementschef, bei Beam= einkommen bezieht, insoweit der Betrag dieses
ten, die durch den König zu ihren ÄAmtern er= neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung
nannt worden sind, mit Genehmigung des der Pension den Betrag des von dem Beamten
letzteren. Die Bestimmung über die Höhe vor der Pensionierung bezogenen Dienstein-
der zu gewährenden Pension er= kommens übersteigt (§ 27 Pens G.; Art. IX des
folgt durch den Departementschef in Gemein= G. vom 27. Mai 1907; AusfBest. vom 22. Jan.
schaft mit dem Finanzminister. Sowohl die 1909 — Ml. 63). Wegen Berechnung des
Entscheidung über die Versetzung in den Ruhe= früheren und des neuen Diensteinkommens f.
stand wie über die Höhe der zu gewährenden 6 ME. vom 21. Febr. 1910 (MBl. 54). Die Zah-
Pension kann indessen nachgeordneten Behörden lung der Pension erfolgt vierteljährlich im
übertragen werden (8§ 21, 22 a. a. O. in der voraus (§ 25; Art. VII des G. vom 27. Mai 1907).
Fassung des G. vom 30. April 1884), wovon Wegen Benutzung des Giroverkehrs bei Pensions-
in weitestem Umfange Gebrauch gemacht worden zahlungen s. Erl. vom 13. Dez. 1907 und 25. Nov.
ist (s. u. a. Erl. vom 29. Juli 1881— Ml. 194 — 1908 (MBl. 1909, 67 ff.). Stirbt ein Pensionär
für die Beamten der allgemeinen Verwaltung; mit Hinterlassung einer Witwe oder ehelicher oder
Erl. vom 20. Okt. 1884 — MBl. 231 — für die
Verwaltung des Innern; Erl. vom 17. März 1885
— JM Bl. 104 — für die Beamten der Justiz-
legitimierter Nachkommen, so wird die Pension
noch für das auf den Sterbemonat fol-
gende Vierteljahr, unter Anrechnung des vor dem
verwaltung). Die Versetzung in den Ruhestand Tode fällig gewordenen Betrages, gezahlt (8 31;
tritt, sofern nicht auf Antrag oder mit Zu= Art. X des G. vom 27. Mai 1907). An andere be-
stimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt dürftige Verwandte der im Art. X a. a. O. bezeich-
festgesetzt ist, mit Ablauf desjenigen Viertel= neten Art kann das Gnadenquartal gezahlt werden.
jahres in Kraft, welches auf den Monat folgt, Während des Laufes einer Disziplinarunter-
in welchem dem Beamten die betreffende Ver= suchung oder eines Strafverfahrens darf einem
fügung bekannt gemacht worden ist (§ 24 Pens G.). Pensionierungsantrage keine Folge gegeben
VI. Wegen der unfreiwilligen Pensionierung werden (Erl. vom 29. Juli 1884 — MBl. 194).
s. Dien stunfähigkeit. [Wegen des Verlustes des Pensionsanspruches
VII. Gegen die Entscheidung darüber, infolge Straf= oder Disziplinar-Urteils s. die
ob und welche Pension einem Beamten Artikel Amtsniederlegung; Dienst-
zu gewähren ist, steht dem letzteren die entlassung Ilj;
Beschreitung des Rechtsweges offen. Es
muß jedoch bei Verlust des Klagerechts binnen
sechs Monaten gegen die von einer unteren
Disziplinarstra-
fen II Be:; Disziplinarver fahren.
IX. Für die Pensionierung der
Reichsbeamten sind die §§ 34—71 des RB.
Behörde getroffene Entscheidung die Beschwerde vom 31. März 1873 (REl. 61) maßgebend,
an den Departementschef und den FM., und welche nach zahlreichen Abänderungen gemäß
gegen die von den letzteren getroffene Ent= Art. 3 des G. vom 17. Mai 1907 (REBl. 201)
scheidung binnen gleicher Frist die Klage erhoben in der jetzt gültigen Fassung durch Bekannt-
werden (§ 23 in der Fassung des G. vom 30. April machung vom 18. Mai 1907 (ReEBl. 245) neu ver-
1884). Wird im Falle unfreiwilliger Pensio= öffentlicht sind. S. auch § 35 des Reichsbesoldungs-
nierung gegen die von dem zuständigen Minister gesetzes vom 15. Juli 1909 (RGBl. 573), betr.
getroffene Entscheidung über die Versetzung in
den Ruhestand Rekurs an das StM. gemäß
8 90 des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852
erhoben, so läuft die im § 2 des G. vom 24. Mai
1861 (GS. 241) vorgesehene sechsmonatige
Frist zur Anstellung der Klage erst von dem
Tage ab, an welchem dem Beamten die Ent-
Anrechnung von Wohnungsgeldzuschuß, Dienst-
wohnung und Mietsentschädigung. Das RBG.
ist in seinen angezogenen Bestimmungen dem
preuß. Pens G. und den §§ 88—93 des preuß.
Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 gefolgt
und hat die gleichen Abänderungen erfahren,
so daß für die Reichsbeamten in allen wesent-
scheidung des St M. bekannt gemacht worden ist lichen Punkten dieselben Vorschriften wie für
(Pens G. § 30 Abs. 2). Darüber, ob und von die preuß. unmittelbaren Staatsbeamten gelten.
welchem Zeitpunkt ab die Pensionierung ein= Der Reichskanzler, die Staatssekretäre und die
tritt, also auch darüber, ob dauernde Dienst= Unterstaatssekretäre in Elsaß-Lothringen können
unfähigkeit vorliegt, ist der Rechtsweg aus- jederzeit auch ohne eingetretene Dienstunfähig-
geschlossen (RGS. 38, 293; § 5 des G. vom keit ihre Entlassung erhalten und fordern (RBG.
24. Mai 1861 — GS. 241 — s. Rechtsweg ! § 35; G. vom 4. Juli 1879 — Rl. 165 —
letzter Absatz). 8§6 Abs. 2). Der Anspruch auf Pension beginnt
VIII. Das Recht auf den Bezug der Pension in diesem Falle, wenn der Ausgeschiedene min-
kann weder abgetreten noch verpfän-destens zwei Jahre das betreffende Amt be-
det werden (s. Abtretung und Ver kleidet oder sich mindestens zehn Jahre im
pfändung). Das Recht auf den Bezug der Dienste befunden hat, der Mindestbetrag ist
Pension ruht: 1. wenn ein Pensionär das ein Drittel des etatsmäßigen Gehaltes (RB.
deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger § 35). Die Mitglieder des Reichsgerichts, sowie
Wiedererlangung desselben; 2. wenn und so-
lange ein Pensionär im Reichs= oder Staats-
dienste eines Bundcsstaats, im Dienste eines
die Senatspräsidenten und Räte des Reichs-
militärgerichts, auf welche auch in sonstigen
Beziehungen günstigere Pensionsbestimmungen