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Proportionalwahl s. Verhältnis-(Pro-
portional-) Wahl.
Propositionsdekret ist ein landesherrlicher,
in bestimmter Form abgefaßter Erlaß, durch
welchen den Provinzialständen die ihrer Be-
schlußfassung zu unterweisenden Gegenstände
überwiesen werden. Sie sind nur noch in der
Prov. Posen üblich. S. Provinzial-
stände II.
Prorogation s. Gerichtsstand I und
Zuständigkeit II.
Prospekt s. Börsen IX.
Fe#ltutlen s. Ge werbsmäßige Un-
ucht.
Protokolle. P., auch von den Parteien nicht
unterschriebene, welche in Privatangelegenheiten
von Behörden und Beamten ausgenommen
werden und die Stelle einer im Stempeltarif
besteuerten Verhandlung vertreten, sind wie
diese, mindestens aber mit 3 .4 stempelpflichtig.
P., welche nicht die Stelle einer im Stempel-
tarif besteuerten Verhandlung vertreten, sind
stempelfrei (TSt. 53 LSt G.). S. auch Notare.
Protokollführer (der Stadtverordneten).
a) Nach § 38 Abs. 1 der St. f. d. ö. Pr. vom
30. Mai 1853 (GS. 261) wählt die Stadtver-
ordnetenversammlung alljährlich aus ihrer Mitte
einen Schriftführer und dessen Stellvertreter.
Die Stelle des Schriftführers kann auch durch
einen von den Stadtverordneten nicht aus
ihrer Mitte gewählten, in öffentlicher Sitzung
hierzu von dem Bürgermeister vereideten P.
vertreten werden. Die Wahlen erfolgen in
beiden Fällen in dem durch § 32 für die Wahl
Proportionalwahl — Provinzen (allgemein)
Bürgermeister in öffentlicher Sitzung zu ver-
eidigen (Hess Nasst OC. vom 4. Aug. 1897 —
GS. 254 — 88 41, 35, 51).
e) Für Hohenzollern enthält § 81 der
GemO. vom 2. Juli 1900 (GES. 189), der die
Protokollierung der Beschlüsse der Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung) behandelt,
keine Bestimmung über die Bestellung eines
Schriftführers. Dieselbe wird daher durch
Ortsstatut zu regeln sein. Der Schriftführer
braucht nach B I Ziff. 6 der AusfAnw. II vom
9. Okt. 1900 (Amtl. Ausgabe der Hohenzoll-
GemO. S. 69) nicht zu den Mitgliedern der
Gemeindeversammlung zu gehören.
f) In der Prov. Hannover erwählen die
Bürgervorsteher nach § 100 der St O. vom 24. Juni
1858 (Hann GS. I, 141) beim Antritt neuer Bür-
gervorsteher (§ 87; s. Stadtverordneten-
versammlung III 3 d) durch absolute
Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte einen Schrift-
führer und einen Stellvertreter desselben (s. auch
§ 106 Abs. 2). Beim Antritt neuer Bürger-
vorsteher infolge von Ergänzungswahlen findet
diese Bestimmung keine Anwendung. In den
gemeinschaftlichen Versammlungen des Magi-
strats und der Bürgervorsteher ist die Protokoll-
führung Sache des ersteren (§ 106 Abs. 1).
S. Stadtverordnetenversammlung
III 6e.
Provinzen (allgemein). I. Die Gliederung
der preuß. Monarchie in P. beruht, abgesehen
von den im Jahre 1866 neu erworbenen Landes-
teilen, auf der V. vom 30. April 1815 wegen ver-
besserter Einrichtung der Provinzialbehörden
von Magistratsmitgliedern vorgeschriebenen Ver= (G S. 85). Nach ihr bestanden ursprünglich zehn,
fahren.
und später, nachdem Westpreußen mit Ost-
b) Dieselben Bestimmungen gelten für West= preußen zur Prov. Preußen vereinigt und aus
falen (WestfStO. vom 19. März 1856 — den Prov.
Cleve-Berg und Großherzogtum
GS. 237— § 38 Abs. 1), für Frankfurta. M. Niederrhein die Rheinprovinz gebildet worden
(Gem VG. vom 25. März 1867 — GS. 401 —
§§ 48 u. 43) und für die rhein. Städte mit
kollegialischer Magistratsverfassung (Rhein St-O.
vom 15. Mai 1856 — GE. 406 — §§ 72 Abs. 1
u. 2, 31). Für die rhein. Städte mit Bürger-
meisterverfassung fehlt es an einer entsprechen-
den Vorschrift. Die Bestellung des P. wird hier
nach § 44 Abs. 2 im Wege der Geschäftsordnung
erfolgen können.
c) Im Geltungsbereiche der StO. für die
Prov. Schleswig-Holstein vom 14. April
1869 (GS. 589) führt bei den besonderen Ver-
sammlungen der Stadtverordneten der stell-
vertretende Vorsteher oder ein anderes von
dem Kollegium aus seiner Mitte gewähltes
Mitglied das Protokoll (§§ 55 Abs. 2). In
den gemeinschaftlichen Verhandlungen beider
Kollegien wird das Protokoll von einem Magi-
stratsmitgliede oder einer anderen, hiermit
betrauten Persönlichkeit geführt (§ 51 Abs. 2).
d) In den Städten der Prov. Hessen-
Nassau wählt die Stadtverordnetenversamm-
lung in dem für die Wahl der Magistratsmitglieder
vorgeschriebenen Verfahren alle zwei Jahre
aus ihrer Mitte einen Schriftführer und einen
Stellvertreter desselben. Die Bestellung der
Genannten kann auch auf andere Weise durch
die Geschäftsordnung geregelt werden. Ist
der Schriftführer nicht Mitglied der Stadt-
verordnetenversammlung, so ist er von dem
denburg mit einem
war, acht P., als die obersten staatlichen Ver-
waltungsbezirke unter der Leitung von Ober-
präsidenten. Nach dem Hinzutritt der Prov.
Schleswig-Holstein (V. vom 22. Sept. 1867 —
GES. 1587 — und G. vom 23. Juni 1876 —
GS. 169 — § 5), Hannover (G. vom 20. Sept.
1866 — GS. 555 — und vom 23. März 1873 —
GES. 107) und Hessen-Nassau (V. vom 22. Febr.
1867 — GS. 273), sowie nach der durch das G.
vom 19. März 1877 (GS. 107) erfolgten Teilung
der Prov. Preußen in die Prov. Ostpreußen
und Westpreußen zerfällt gegenwärtig der preuß.
Staat nach der durch den AE. vom 4. Sept. 1869
(Ml. 233) für ihre Aufführung festgestellten
Reihenfolge in folgende P.: 1. Ostpreußen
mit einem Flächeninhalte von 3 699 964 ha und
2 064 368 Einw. nach den vorlusigen Ergebnissen
der Volkszählung von 1910; 2. Westpreußen mit
2554 967 ha und 1 703 042 Einw.; 3. Bran-
Flächeninhalte von
3 984 435 ha und 4 093 207 Einw.; 4. Pom-
mern mit einem Flächeninhalte von 3012 989 ha
und 1 716 481 Einw.; 5. Posen mit einem
Flächeninhalte von 2 898 683 ha und 2 100 014
Einw.; 6. Schlesien mit einem Flächen-
inhalte von 4 033 003 ha und 5 226 311 Einw.;
7. Sachsen mit einem' Flächeninhalte von
2 526 478 ha und 3 088 778 Einw.; 8. Schles-
wig-Holstein mit einem Flächeninhalte von
1 901 754 ha und 1 619 673 Einw.; 9. Hanno--