Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Proportionalwahl s. Verhältnis-(Pro- 
portional-) Wahl. 
Propositionsdekret ist ein landesherrlicher, 
in bestimmter Form abgefaßter Erlaß, durch 
welchen den Provinzialständen die ihrer Be- 
schlußfassung zu unterweisenden Gegenstände 
überwiesen werden. Sie sind nur noch in der 
Prov. Posen üblich. S. Provinzial- 
stände II. 
Prorogation s. Gerichtsstand I und 
Zuständigkeit II. 
Prospekt s. Börsen IX. 
Fe#ltutlen s. Ge werbsmäßige Un- 
ucht. 
Protokolle. P., auch von den Parteien nicht 
unterschriebene, welche in Privatangelegenheiten 
von Behörden und Beamten ausgenommen 
werden und die Stelle einer im Stempeltarif 
besteuerten Verhandlung vertreten, sind wie 
diese, mindestens aber mit 3 .4 stempelpflichtig. 
P., welche nicht die Stelle einer im Stempel- 
tarif besteuerten Verhandlung vertreten, sind 
stempelfrei (TSt. 53 LSt G.). S. auch Notare. 
Protokollführer (der Stadtverordneten). 
a) Nach § 38 Abs. 1 der St. f. d. ö. Pr. vom 
30. Mai 1853 (GS. 261) wählt die Stadtver- 
ordnetenversammlung alljährlich aus ihrer Mitte 
einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. 
Die Stelle des Schriftführers kann auch durch 
einen von den Stadtverordneten nicht aus 
ihrer Mitte gewählten, in öffentlicher Sitzung 
hierzu von dem Bürgermeister vereideten P. 
vertreten werden. Die Wahlen erfolgen in 
beiden Fällen in dem durch § 32 für die Wahl 
  
Proportionalwahl — Provinzen (allgemein) 
Bürgermeister in öffentlicher Sitzung zu ver- 
eidigen (Hess Nasst OC. vom 4. Aug. 1897 — 
GS. 254 — 88 41, 35, 51). 
e) Für Hohenzollern enthält § 81 der 
GemO. vom 2. Juli 1900 (GES. 189), der die 
Protokollierung der Beschlüsse der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) behandelt, 
keine Bestimmung über die Bestellung eines 
Schriftführers. Dieselbe wird daher durch 
Ortsstatut zu regeln sein. Der Schriftführer 
braucht nach B I Ziff. 6 der AusfAnw. II vom 
9. Okt. 1900 (Amtl. Ausgabe der Hohenzoll- 
GemO. S. 69) nicht zu den Mitgliedern der 
Gemeindeversammlung zu gehören. 
f) In der Prov. Hannover erwählen die 
Bürgervorsteher nach § 100 der St O. vom 24. Juni 
1858 (Hann GS. I, 141) beim Antritt neuer Bür- 
gervorsteher (§ 87; s. Stadtverordneten- 
versammlung III 3 d) durch absolute 
Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte einen Schrift- 
führer und einen Stellvertreter desselben (s. auch 
§ 106 Abs. 2). Beim Antritt neuer Bürger- 
vorsteher infolge von Ergänzungswahlen findet 
diese Bestimmung keine Anwendung. In den 
gemeinschaftlichen Versammlungen des Magi- 
strats und der Bürgervorsteher ist die Protokoll- 
führung Sache des ersteren (§ 106 Abs. 1). 
S. Stadtverordnetenversammlung 
III 6e. 
Provinzen (allgemein). I. Die Gliederung 
der preuß. Monarchie in P. beruht, abgesehen 
von den im Jahre 1866 neu erworbenen Landes- 
teilen, auf der V. vom 30. April 1815 wegen ver- 
besserter Einrichtung der Provinzialbehörden 
  
von Magistratsmitgliedern vorgeschriebenen Ver= (G S. 85). Nach ihr bestanden ursprünglich zehn, 
fahren. 
und später, nachdem Westpreußen mit Ost- 
b) Dieselben Bestimmungen gelten für West= preußen zur Prov. Preußen vereinigt und aus 
falen (WestfStO. vom 19. März 1856 — den Prov. 
Cleve-Berg und Großherzogtum 
GS. 237— § 38 Abs. 1), für Frankfurta. M. Niederrhein die Rheinprovinz gebildet worden 
(Gem VG. vom 25. März 1867 — GS. 401 — 
§§ 48 u. 43) und für die rhein. Städte mit 
kollegialischer Magistratsverfassung (Rhein St-O. 
vom 15. Mai 1856 — GE. 406 — §§ 72 Abs. 1 
u. 2, 31). Für die rhein. Städte mit Bürger- 
meisterverfassung fehlt es an einer entsprechen- 
den Vorschrift. Die Bestellung des P. wird hier 
nach § 44 Abs. 2 im Wege der Geschäftsordnung 
erfolgen können. 
c) Im Geltungsbereiche der StO. für die 
Prov. Schleswig-Holstein vom 14. April 
1869 (GS. 589) führt bei den besonderen Ver- 
sammlungen der Stadtverordneten der stell- 
vertretende Vorsteher oder ein anderes von 
dem Kollegium aus seiner Mitte gewähltes 
Mitglied das Protokoll (§§ 55 Abs. 2). In 
den gemeinschaftlichen Verhandlungen beider 
Kollegien wird das Protokoll von einem Magi- 
stratsmitgliede oder einer anderen, hiermit 
betrauten Persönlichkeit geführt (§ 51 Abs. 2). 
d) In den Städten der Prov. Hessen- 
Nassau wählt die Stadtverordnetenversamm- 
lung in dem für die Wahl der Magistratsmitglieder 
vorgeschriebenen Verfahren alle zwei Jahre 
aus ihrer Mitte einen Schriftführer und einen 
Stellvertreter desselben. Die Bestellung der 
Genannten kann auch auf andere Weise durch 
die Geschäftsordnung geregelt werden. Ist 
der Schriftführer nicht Mitglied der Stadt- 
verordnetenversammlung, so ist er von dem 
denburg mit einem 
  
war, acht P., als die obersten staatlichen Ver- 
waltungsbezirke unter der Leitung von Ober- 
präsidenten. Nach dem Hinzutritt der Prov. 
Schleswig-Holstein (V. vom 22. Sept. 1867 — 
GES. 1587 — und G. vom 23. Juni 1876 — 
GS. 169 — § 5), Hannover (G. vom 20. Sept. 
1866 — GS. 555 — und vom 23. März 1873 — 
GES. 107) und Hessen-Nassau (V. vom 22. Febr. 
1867 — GS. 273), sowie nach der durch das G. 
vom 19. März 1877 (GS. 107) erfolgten Teilung 
der Prov. Preußen in die Prov. Ostpreußen 
und Westpreußen zerfällt gegenwärtig der preuß. 
Staat nach der durch den AE. vom 4. Sept. 1869 
(Ml. 233) für ihre Aufführung festgestellten 
Reihenfolge in folgende P.: 1. Ostpreußen 
mit einem Flächeninhalte von 3 699 964 ha und 
2 064 368 Einw. nach den vorlusigen Ergebnissen 
der Volkszählung von 1910; 2. Westpreußen mit 
2554 967 ha und 1 703 042 Einw.; 3. Bran- 
Flächeninhalte von 
3 984 435 ha und 4 093 207 Einw.; 4. Pom- 
mern mit einem Flächeninhalte von 3012 989 ha 
und 1 716 481 Einw.; 5. Posen mit einem 
Flächeninhalte von 2 898 683 ha und 2 100 014 
Einw.; 6. Schlesien mit einem Flächen- 
inhalte von 4 033 003 ha und 5 226 311 Einw.; 
7. Sachsen mit einem' Flächeninhalte von 
2 526 478 ha und 3 088 778 Einw.; 8. Schles- 
wig-Holstein mit einem Flächeninhalte von 
1 901 754 ha und 1 619 673 Einw.; 9. Hanno-- 
 
	        
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