Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Realgymnasien — Realschulen 347 
werbes. Ob zu den R. auch solche Gewerbe= Gew O. zum Betrieb eines Gewerbes befugte 
berechtigungen zu rechnen sind, welche ohne an Person in der Art übertragen werden, daß der 
einem bestimmten Grundstücke zu haften, ver- Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene 
erblich und veräußerlich sind und gleich dinglichen Rechnung ausüben darf (Gew O. § 48). Wer ein 
Rechten behandelt werden, ist bestritten (vgl.] Grundstück erwirbt, 
RegersE. 2, 121; Erg Bd. 1, 17). Solche R. 
dürfte es übrigens in Preußen kaum geben. Eine 
praktische Bedeutung haben die R. nur noch in- 
sofern, als es sich um Gewerbebetriebe handelt, 
deren Ausübung an ein bestimmtes Grundstück 
gebunden ist (Gast= und Schantwirt- 
schaften) oder soweit es sich um Ab- 
deckerciprivilegien oder Apotheken- 
gerechtigkeiten (s. Apotheken 1) handelt. 
sind vor Einführung der Gewerbefreiheit — s. 
Edikt über die Einführung einer allgemeinen Ge- 
werbesteuer vom 2. Nov. 1810 (GS. 79) — be- 
gründet. Nach dieser Zeit ruhte die Erteilung von 
Gewerbegerechtigkeiten überhaupt. Nach dem 
Vorgange in § 64 der Procw O. vom 17. Jan. 
1845 (GS. 41 ff.) bestimmt Gew. 
neue R. nicht mehr begründet werden dürfen. 
Die bestehenden R. sind also bestehen geblieben 
(O##. 3, 219; RG# Z. 67, 221). Für das Be- 
stehen einer R. bildet die Eintragung in das 
Grundbuch keine unerläßliche Voraussetzung 
(OBG. 8, 272); vielmehr ist auch der Nachweis 
des Erwerbstitels erforderlich (OVBG. vom 
13. Mai 1882 — Pr Wl. 3, 317). Die R. darf 
nicht durch Willkür auf ein anderes Grundstück 
übertragen werden; insbesondere darf der Eigen- 
tümer des Grundstücks sie nicht auf solche Per- 
zugeschlagen und im Grundbuche zugeschrieben 
sind (O#G. 7, 301; 8, 272). A. M. 
67, 221, wonach eine Abtrennung und Übertra- 
. als aufgehoben anzusehen ist, 
§ 10, daß 
21. Okt. 
RoV3.1 
der 
womit das Realrecht 
zur Ausübung der Schantwirt schaft 
verbunden ist, bedarf zwar der vorgesehenen Er- 
laubnis (Gew O. § 33), diese darf aber nur aus 
Gründen versagt werden, die die Person des 
Nachsuchenden oder die Beschaffenheit des Lo- 
kals betrefsen, so daß die ungeeignete Lage und 
der Mangel des Bedürfnisses als Versagungs- 
gründe ausscheiden (OV. 3, 2.19). Bei Ver- 
Sie legung der Schankwirtschaft auf ein anderes 
Grundstück bedarf es einer neuen Erlaubnis 
(OB. 7, 301). Streitigkeiten darüber, ob eine 
werden nach 
GewO. 8 9 Abs. 1 im Rechtsweg entschieden 
(RG3Z. 15, 138). Dem Inhaber einer Apo- 
(he e 14 csage neoi Vuosbper eer eg 
steht, sofern sie als ausschließliche verliehen ist, 
bei Neugründung von Apotheken, die in seine 
Berechtigung eingreifen, ein Anspruch auf Ent- 
schäüdigung gemäß V. vom 24. Okt. 1811 (GS 
359) zu, über deren Höhe und Aufbringung die 
Verwaltungsbehörde entscheidet (RG3. vom 
29. Okt. 1903 — MMl. 19041, 165). Die Cnt- 
schädigung für Apothekenbere chtigungen wird 
nach G. vom 7. Sept. 1811 (GS. 263), V. vom 
1811, Deklaration vom 11. Okt. 1822 
(6S. 187) festgesetzt. S. auch Konzessio- 
nen, Gewerbeberechtigungen 
tinenzien ausdehnen, welche dem berechtigten 
Grundstück erst nach Entstehung des Realrechts 
Realgymnasien s. Gymnasien I. 
Realkredit s. Kredit, Pfandbrief- 
anstalten. 
Reallasten (Realabgaben) s. Ablösung 
Reallasten, sowie Dienstbar- 
gung auf ein anderes Grundstück dann zulässig keiten II und Grundschulden II. 
ist, wenn Wesen und Bedeutung der R. durch 
die Trennung von dem Grundstück keine wesent- 
liche Veränderung erleiden. Wegen ihrer Ein- 
tragung im Grundbuche s. PràkGBG . vom 
20. Sept. 1899 (GS. 177) Art. 40. Die Frage, 
in welcher Weise R. aufgehoben werden können, 
bestimmt sich nach den Landesgesetzen (Eß Be#. 
Art. 74). In Preußen bestehen Vorschriften hier- 
über nicht. Durch die Aufhebung und Ablösung 
der mit den R. verbundenen ausschließlichen 
Gewerbeberechtigungen usw. sind die R. nicht 
berührt worden (s. 
gungen I). 
treffend sein, daß durch die Ablösung der Ge- 
werbeberechtigungen nach Maßgabe des Edikts 
über die Einführung einer allgemeinen Gewerbe- 
steuer vom 2. Nov. 1810 (GS. 79) § 17 in Verb.Z 
mit dem G. über die polizeilichen Verhältnisse 
der Gewerbe vom 7. Sept. 1811 (GS. 263) 
Ss 32 ff. und der Deklaration vom 11. Juli 1822 
tigungen in den Städten der Prov. Posen vom 
13. Mai 1833 (G S. 52) auch die R. selbst ausge- 
hoben worden sind. Auch im ehemaligen Königr. 
Westfalen bestehen R. nicht mehr. 
Gewerbeberechti= vom 29. 
Dagegen dürfte die Annahme zu-- Lehrplan 
bezüglichen Stufen eintritt. 
(GE. 187), sowie nach Maßgabe des G. wegen 
Aufhebung der ausschließlichen Gewerbeberech- 
Realschulen. R., früher vielfach höhere Bürger- 
schulen genannt, sind höhere Lehranstalten und 
unterstehen als solche den Provinzialschulkolle- 
gien. Die allgemeine Cntwicklung, welche sie 
genommen haben, ist bei Gymnasien 1I kurz 
angedeutet. Durch die Resorm des Jahres 1892 
wurde für sic wic für die anderen unvollständigen 
höheren Lehranstalten, die Progymmnasien und 
die Realprogymnasien (s. d.), an Stelle der bis- 
herigen siebenjährigen, die sechsjährige Form 
eingeführt (UZBl. 1892, 199). Der durch Erl. 
Mai 1901 (i3##l. 471) einge führte 
(a. a. O. 475 unter D) entspricht 
demjenigen der Oberrcalschulen von Sexta bis 
Untersekunda. Nach den örtlichen Verhältnissen 
ist es gestattet, denselben dahin zu ändern, daß 
eine Verstärkung des Deutschen und dement- 
sprechend eine Verminderung des Rechnens und 
der Mathematik oder des Französischen auf den 
löer die Schluß- 
prüfung, welche an den unvollständigen höheren 
Lehranstalten abzulegen ist und die den Zweck 
hat, zu ermitteln, ob der Schüler die Reise für 
die Obersekunda der entsprechenden Vollanstalt 
crreicht hat, trifft der Erl. vom 29. Okt. 1901 
Durch die (UB l. 950) Bestimmung. In betreff der Prü- 
Nichtausübung des Rechts während der in der sungskommission gelten dieselben Vorschriften, 
Gew O. § 50 erwähnten Fristen wird nur die wie für die Vollanstalten (s. Reiseprüfung 
Befugnis zur Ausübung dem derzeitigen In- I). Die Berechtigungen, welche das Prüfungs- 
haber entzogen, die R. selbst aber nicht berührt. zeugnis gewährt, sind bei Berechtigungen 
R. können auf jede nach den Vorschriften der der höheren Schulen unter III auf-
	        
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