Realgymnasien — Realschulen 347
werbes. Ob zu den R. auch solche Gewerbe= Gew O. zum Betrieb eines Gewerbes befugte
berechtigungen zu rechnen sind, welche ohne an Person in der Art übertragen werden, daß der
einem bestimmten Grundstücke zu haften, ver- Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene
erblich und veräußerlich sind und gleich dinglichen Rechnung ausüben darf (Gew O. § 48). Wer ein
Rechten behandelt werden, ist bestritten (vgl.] Grundstück erwirbt,
RegersE. 2, 121; Erg Bd. 1, 17). Solche R.
dürfte es übrigens in Preußen kaum geben. Eine
praktische Bedeutung haben die R. nur noch in-
sofern, als es sich um Gewerbebetriebe handelt,
deren Ausübung an ein bestimmtes Grundstück
gebunden ist (Gast= und Schantwirt-
schaften) oder soweit es sich um Ab-
deckerciprivilegien oder Apotheken-
gerechtigkeiten (s. Apotheken 1) handelt.
sind vor Einführung der Gewerbefreiheit — s.
Edikt über die Einführung einer allgemeinen Ge-
werbesteuer vom 2. Nov. 1810 (GS. 79) — be-
gründet. Nach dieser Zeit ruhte die Erteilung von
Gewerbegerechtigkeiten überhaupt. Nach dem
Vorgange in § 64 der Procw O. vom 17. Jan.
1845 (GS. 41 ff.) bestimmt Gew.
neue R. nicht mehr begründet werden dürfen.
Die bestehenden R. sind also bestehen geblieben
(O##. 3, 219; RG# Z. 67, 221). Für das Be-
stehen einer R. bildet die Eintragung in das
Grundbuch keine unerläßliche Voraussetzung
(OBG. 8, 272); vielmehr ist auch der Nachweis
des Erwerbstitels erforderlich (OVBG. vom
13. Mai 1882 — Pr Wl. 3, 317). Die R. darf
nicht durch Willkür auf ein anderes Grundstück
übertragen werden; insbesondere darf der Eigen-
tümer des Grundstücks sie nicht auf solche Per-
zugeschlagen und im Grundbuche zugeschrieben
sind (O#G. 7, 301; 8, 272). A. M.
67, 221, wonach eine Abtrennung und Übertra-
. als aufgehoben anzusehen ist,
§ 10, daß
21. Okt.
RoV3.1
der
womit das Realrecht
zur Ausübung der Schantwirt schaft
verbunden ist, bedarf zwar der vorgesehenen Er-
laubnis (Gew O. § 33), diese darf aber nur aus
Gründen versagt werden, die die Person des
Nachsuchenden oder die Beschaffenheit des Lo-
kals betrefsen, so daß die ungeeignete Lage und
der Mangel des Bedürfnisses als Versagungs-
gründe ausscheiden (OV. 3, 2.19). Bei Ver-
Sie legung der Schankwirtschaft auf ein anderes
Grundstück bedarf es einer neuen Erlaubnis
(OB. 7, 301). Streitigkeiten darüber, ob eine
werden nach
GewO. 8 9 Abs. 1 im Rechtsweg entschieden
(RG3Z. 15, 138). Dem Inhaber einer Apo-
(he e 14 csage neoi Vuosbper eer eg
steht, sofern sie als ausschließliche verliehen ist,
bei Neugründung von Apotheken, die in seine
Berechtigung eingreifen, ein Anspruch auf Ent-
schäüdigung gemäß V. vom 24. Okt. 1811 (GS
359) zu, über deren Höhe und Aufbringung die
Verwaltungsbehörde entscheidet (RG3. vom
29. Okt. 1903 — MMl. 19041, 165). Die Cnt-
schädigung für Apothekenbere chtigungen wird
nach G. vom 7. Sept. 1811 (GS. 263), V. vom
1811, Deklaration vom 11. Okt. 1822
(6S. 187) festgesetzt. S. auch Konzessio-
nen, Gewerbeberechtigungen
tinenzien ausdehnen, welche dem berechtigten
Grundstück erst nach Entstehung des Realrechts
Realgymnasien s. Gymnasien I.
Realkredit s. Kredit, Pfandbrief-
anstalten.
Reallasten (Realabgaben) s. Ablösung
Reallasten, sowie Dienstbar-
gung auf ein anderes Grundstück dann zulässig keiten II und Grundschulden II.
ist, wenn Wesen und Bedeutung der R. durch
die Trennung von dem Grundstück keine wesent-
liche Veränderung erleiden. Wegen ihrer Ein-
tragung im Grundbuche s. PràkGBG . vom
20. Sept. 1899 (GS. 177) Art. 40. Die Frage,
in welcher Weise R. aufgehoben werden können,
bestimmt sich nach den Landesgesetzen (Eß Be#.
Art. 74). In Preußen bestehen Vorschriften hier-
über nicht. Durch die Aufhebung und Ablösung
der mit den R. verbundenen ausschließlichen
Gewerbeberechtigungen usw. sind die R. nicht
berührt worden (s.
gungen I).
treffend sein, daß durch die Ablösung der Ge-
werbeberechtigungen nach Maßgabe des Edikts
über die Einführung einer allgemeinen Gewerbe-
steuer vom 2. Nov. 1810 (GS. 79) § 17 in Verb.Z
mit dem G. über die polizeilichen Verhältnisse
der Gewerbe vom 7. Sept. 1811 (GS. 263)
Ss 32 ff. und der Deklaration vom 11. Juli 1822
tigungen in den Städten der Prov. Posen vom
13. Mai 1833 (G S. 52) auch die R. selbst ausge-
hoben worden sind. Auch im ehemaligen Königr.
Westfalen bestehen R. nicht mehr.
Gewerbeberechti= vom 29.
Dagegen dürfte die Annahme zu-- Lehrplan
bezüglichen Stufen eintritt.
(GE. 187), sowie nach Maßgabe des G. wegen
Aufhebung der ausschließlichen Gewerbeberech-
Realschulen. R., früher vielfach höhere Bürger-
schulen genannt, sind höhere Lehranstalten und
unterstehen als solche den Provinzialschulkolle-
gien. Die allgemeine Cntwicklung, welche sie
genommen haben, ist bei Gymnasien 1I kurz
angedeutet. Durch die Resorm des Jahres 1892
wurde für sic wic für die anderen unvollständigen
höheren Lehranstalten, die Progymmnasien und
die Realprogymnasien (s. d.), an Stelle der bis-
herigen siebenjährigen, die sechsjährige Form
eingeführt (UZBl. 1892, 199). Der durch Erl.
Mai 1901 (i3##l. 471) einge führte
(a. a. O. 475 unter D) entspricht
demjenigen der Oberrcalschulen von Sexta bis
Untersekunda. Nach den örtlichen Verhältnissen
ist es gestattet, denselben dahin zu ändern, daß
eine Verstärkung des Deutschen und dement-
sprechend eine Verminderung des Rechnens und
der Mathematik oder des Französischen auf den
löer die Schluß-
prüfung, welche an den unvollständigen höheren
Lehranstalten abzulegen ist und die den Zweck
hat, zu ermitteln, ob der Schüler die Reise für
die Obersekunda der entsprechenden Vollanstalt
crreicht hat, trifft der Erl. vom 29. Okt. 1901
Durch die (UB l. 950) Bestimmung. In betreff der Prü-
Nichtausübung des Rechts während der in der sungskommission gelten dieselben Vorschriften,
Gew O. § 50 erwähnten Fristen wird nur die wie für die Vollanstalten (s. Reiseprüfung
Befugnis zur Ausübung dem derzeitigen In- I). Die Berechtigungen, welche das Prüfungs-
haber entzogen, die R. selbst aber nicht berührt. zeugnis gewährt, sind bei Berechtigungen
R. können auf jede nach den Vorschriften der der höheren Schulen unter III auf-