Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Reichsgericht 391 
der Reichspostverwaltung die Post befördern, Mitgliedern der Oberlandesgerichte, wenn das 
j. 8 4 V. vom 8. Nov. 18892. Oberlandesgericht durch Ausscheiden des ab- 
Neichsgericht. J. Die ordentlichestrei-gelehnten Mitgliedes beschlußunfähig wird (3PO. 
tige Gerichtsbarkeit und die frei= F 45 Abs. 1), und unter Umständen für die Be- 
willige Gerichtsbarkeit, soweit stimmung des zuständigen Gerichts und die 
sie durch Reichsgesetz den Gerichten Entscheidung über die Ubernahme eines Ent- 
übertragen sind, werden für ganz Deutsch= mündigungsverfahrens (3PO. 8§ 36, 650, 651, 
land in letzter, zum Teil gleichzeitig erster oder 676; BVG. vom 24. März 1897/20. Mai 1898 
zweiter (Berufungs= und Beschwerde-) Instanz — NGBl. 1898,713 — §2 —; G. vom 22. Mai 
durch das R. in Leipzig ausgeübt (GVG. § 12; 1910 Art. V). Außerdem ist das R. noch 
FG. § 28; GBO. 8 79; G. vom 11. April 1877 durch mehrfache besondere Bestimmungen als 
— Rl. 415 —; G. vom 20. Febr. 1911 — letzte Instanz bezeichnet, z. B. G., beltr. 
RGBl. 59 —; G., betr. die Zuständigkeit des das Urheberrecht an Werken der bildenden 
R., vom 22. Mai 1910 — RBl. 767). Dieses Künste und der Photographie, vom 9. Jan. 
ist mit einem Präsidenten und der erforderlichen 1907 (RBl. 7) § 52, RBG. (RGBl. 1907, 245) 
Anzahl von Senatspräsidenten und Räten be= 88 152, 154, Scheckgesetz vom 11. März 1908 
setzt (GV G. 8§ 126), welche Einzelgehälter und (Rl. 71) § 28, Börsengesetz in der Fassung 
Wohnungsgeldzuschüsse nach Maßgabe des Be= vom 27. März 1908 (ReBl. 215) § 49, G. über 
soldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (RBl. 573) die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Junie 
beziehen. Wegen der persönlichen Verhältnisse 1909 (RGBl. 449) § 67, Wechselstempelgesetz 
der Mitglieder des N. s. die §§ 127—131 GVG.,vom 15. Juli 1909 (Rl. 825) § 17, RStemp . 
G. vom 22. Mai 1910 Art. 1 Nr. 1, RBG. in der vom 15. Juli 1909 (RG#l. 833) § 94, G. über 
Fassung vom 18. Mai 1907 (Rl. 245) § 158 die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 
und Artikel Richter VII. Bei dem R. sind 22. Mai 1910 (REBl. 798) § 3, Zuwachssteuer- 
Zivil- und Strafsenate gebildet, deren Zahl der gesetz vom 14. Febr. 1911 (RuBl. 33) § 46 Abf. 4. 
RK. bestimmt, und die in der Besetzung von e B. In den Angelegenheiten der freiwilligen 
sieben Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über die 
entscheiden (GVG. §§ 132, 140). Die Ver= weitere Beschwerde in den durch Reichsgesetz 
teilung der Geschäfte unter die Senate, die Be- # den Gerichten übertragenen Angelegenheiten 
stimmung der Mitglieder für die einzelnen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Grund- 
Senate, der Stellvertreter usw. erfolgen nach buchsachen sowie über die Beschwerde im Falle 
den für die Landgerichte gegebenen Vorschriften. des § 143 Abs. 2 FGG., sofern ihm die weitere 
Das Präsidium, welches nach § 99 der Rechts= Beschwerde oder die Beschwerde von dem K. 
anwaltsordnung (s. Rechtsan wälte) auch oder einem sonstigen Oberlandesgericht oder von 
über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim dem Bayr. Obersten Landesgerichte gemäß 
R. und über die Zurücknahme einer solchen §§ 28 Abs. 2, 143 Abs. 2 FGG., § 79 Abf. 2 
Zulassung entscheidet, besteht aus dem Präsiden= GBO. vorgelegt wird (FG#. 8§ 28 Abs. 3, 143 
ten, den Senatspräsidenten und den vier ältesten Abs. 2; GBO. 8 79 Abs. 3; s. Oberlandes- 
Mitgliedern. Ursprünglich hatte die Geschäfts-gerichte III), sowie für die Entscheidung über 
verteilung unter die Senate sich nach den ver= die Beschwerde gegen Entscheidungen der Ober- 
schiedenen Rechtsgebieten (gemeines, französi- 1 landesgerichte, durch welche in Grundbuchsachen 
sches, preußisches Recht) gerichtet. Seit dem ein gegen ein Mitglied eines Landgerichts oder 
B. ist eine Verteilung nach Rechtsmaterien des Oberlandesgerichts angebrachtes Ablehnungs- 
eingetreten, besonders um der größeren Gleich= gesuch für unbegründet ertlärt wird (GBO. 8 81 
mäßigkeit der Rechtsprechung willen. Die Zu-= Abs. 2; B8#O. 88 46 Abs. 2, 568 Abs. 2), unter 
ziehung von Hilfsrichtern ist an sich unzulässig Umständen auch für die Bestimmung des zu- 
(GVG. 88§ 133, 134), findet jedoch gemäß ständigen Gerichts und die Entscheidung über 
Art. XII des G. vom 22. Mai 1910 zur Zeit Abgabe einer Vormundschaft oder Pflegschaft 
bis längstens zum 31. Dez. 1913 zum Zwecke an ein anderes Gericht (FG#G. 8§ 5, 46 Abs. 2, 75; 
der Erledigung der Geschäfte der Zivilsenate GBO. § 81 Abs. 2; BPO. § 45 Abs. 1; G. vom 
statt. Zur Fassung von Plenarentscheidungen 22. Mai 1910 Art. V und Vf. vom 18. Juni 1910 
und von Entscheidungen mehrerer vereinig. J Bl. 217). 
ter Senate ist die Teilnahme von mindestens III. Die Strafsenate sind zu- 
zwei Dritteilen aller Mitglieder mit Einschluß ständig für die Verhandlung und Entscheidung 
des Vorsitzenden erforderlich. Die Zahl der Mit= über die Revision gegen Urteile der Straf- 
glieder muß eine ungerade sein; andernfalls hat kammern in erster Instanz, soweit nicht die Revi- 
der jüngste Reichsgerichtsrat kein Stimmrecht sion ausschließlich auf die Verletzung einer in 
(GVG. § 139). Der Geschäftsgang beim R. den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm ge- 
ist durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche stützt ist, und gegen Urteile der Schwurgerichte 
das Plenum ausgearbeitet und der BR. be-(GWV. 8 136 Abs. 1 Ziff. 2) sowie unter Um- 
stätigt hat (GVG. 8 141; R#ek. vom 8. April ständen für die Übertragung der Untersuchung 
1880 und vom 25. Juli 1886 — ZBl. 1880, 190; und Entscheidung an ein anderes Gericht (St P. 
1886, 300)0. §§ 12, 15), die Verbindung zusammenhängender 
II. Die Zivilsenate sind zustä u Strafsachen (St PO. 8§ 4, 13) und die Entschei- 
dig: A. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dung von Zuständigkeitsstreitigkeiten (St PO. 
für die Revision gegen die Endurteile der Ober= §§ 14, 19) und über Ablehnungsgesuche (St P. 
landesgerichte und für die Beschwerde gegen 27). 
Entscheidungen derselben (GVG. § 135), sowie Außerdem steht dem R. die Untersuchung 
für die Entscheidung über die Ablehnung von und Entscheidung in erster und letzter Instanz 
  
 
	        
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