Reihezug — Reisebedarf
meinen die im Laufe des Schuljahres abgege—
benen Urteile und Zeugnisse als maßgebend
ansehen, bei der Versetzung nach Obersekunda
aber (§ 2) in der Regel eine weitere Ergänzung
dieser Unterlagen durch mündliche Befragung
und nötigenfalls schriftliche Arbeiten vorsohen.
1I. Für die Reifeprüfung an den Stu-
dienanstalten (s. Mädchenschulwe-
sen III, 3) ist dic am 20. Okt. 1910 (UnßZ#l.
842) erlassene Prüfungsordnung maßgebend.
Die Prüfungskommission besteht auch hier aus
dem Kommissar des Provinzialschulkolle giums als
Vorsitzenden, dem Direktor (der Direktorin) und
denjenigen Lehrern (Lehrerinnen), weolche in der
obersten Klasse mit dem Unterricht in den wissen-
schaftlichen Fächern betraut sind. Bei Studien-
anstalten nicht gymnasialen Charakters tritt der
Zeichenlehrer (-zlehrerin) hinzu. Auch die Prü-
sungsgegenstände und Prüfungsarbeiten sind im
wesentlichen die gleichen.
III. Wegen der Prüfungen bei unvollständigen
höheren Unterrichtsanstalten s. Realschulen.]
Reihezug. Über die armenrechtliche Ver-
pflegung Hilfsbedürftiger im R. s. Armen-
pflege I.
Reinertrag
Grundsteuer.
Reingewicht
s. Zoll B IV
Reinhaltung der Gewässer s. Abwässer.
Reinigung der Wege. Es ist zu unterscheiden
zwischen der wegepolizeilichen, d. h. der im Ver-
kehrsinteresse erforderlichen und der sog. polizei-
mäßigen, d. h. der aus allgemeinen polizeilichen
Gründen, insbesondere zum Frommen der all-
gemeinen Gesundheitspflege und der Reinlichkeit
notwendigen, sowie schließlich der lediglich aus
Gründen der Annehmlichkeit und Bequemlichkeit
erwünschten R. d. W. Während die letztere,
soweit sie nicht zugleich durch ein Bedürfnis des
öffentlichen Verkehrs geboten ist, polizeilich über-
haupt nicht erzwingbar ist, umfaßt die Verpflich-
tung zur polizeimäßigen Reinigung als die weiter-
gehende zugleich die Verpflichtung zur wege-
polizeilichen Reinhaltung (O#G. 24, 245). Daher
gehört, weil im allgemeinen den Gemeinden und
Gutsherren die Verpflichtung zur polizeimäßigen
R. d. W. innerhalb der Ortschaften als Teil der
allgemeinen Polizeilast obliegt (O VG. 14, 398;
17, 325; 23, 380; 45, 163; RG#Z. 52, 425; K#.
21 C 48; 31 C 13), die gewöhnliche Reinhaltung
nicht zur Wegebaulast (V., betr. die Kommuni-
kationsabgaben, vom 16. Juni 1838 — GS. 353
— § 11; Wegeordnung für Sachsen vom 11. Juli
1891 — GS. 316 — § 8; Wegeordnung für West-
preußen vom 27. Sept. 1905 — GS. 357 —
#§ 12; Wegeordnung für Posen vom 15. Juli 1907
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den Anliegern an Stelle der Gemeinde ob,
und zwar, je nach der Entwicklung der Ob-
servanz, in sehr verschiedenem Umfange (Pr VBl.
8, 318; 9, 474). In diesem Falle ist die Gemeinde
nicht in der Lage, eine kommunale Regelung
durch Ortsstatut usw. eintreten zu lassen, weil der
Polizeibehörde gegenüber die Anlieger unmittel-
bar verpflichtet sind (Pr BBl. 13, 293; O##. 26,
#19; 34, 177). Dagegen ist dies, soweit die Straßen-
reinigung der Gemeinde als solcher obliegt, zu-
lässig. Eventuell ist ihre Regelung Sache der
Kommunalaufsichtsbehörde (OV. 18, 145),
soweit nicht etwa die Gemeinde als solche sie
observanzmäßig selbst auszuführen hat (OVG.
18, 148; Pr VBl. 15, 503). Darüber, ob die Ver-
pflichtung zur Straßenreinigung auch durch
Polizeiverordnung neu begründet werden könne,
besteht in der Rechtsprechung der in Betracht
kommenden Gerichte höchster Instanz keine UÜber-
einstimmung (vgl. Germershausen, Wegerecht,
3. Aufl., 1, 82). Die Kosten der polizeimäßigen
Straßenreinigung liegen in Ermangelung eines
anderen Verpflichteten auf Grund des § 3 des
G. vom 11. März 1850, betr. die Polizeiverwal-
tung, der Gemeinde als solcher ob (OV G. 24
(Grundstenerreinertrag) s. S. 245, 218). Die Inanspruchnahme der Einwoh-
ner aus Anlaß der der Gemeinde als allgemeine
(Rettogewicht) im Zollverkehr
3. nach den Vorschriften des KAG. vom 14. Juli
Polizeilast obliegenden Straßenreinigung erfolgt
1893 (GS. 152). Das Nähere vgl. bei Germers-
hausen a. a. O. S. 71 f.; ferner s. Anlieger,
Wegebaulast. Gegenwärtig (1911) liegt
dem Landtage der Entwurf eines Gesetzes über
die Reinigung öffentlicher Wege vor, durch das
die polizeimäßige Reinigung der Wege für die
ganze Monarchie unter einheitlichen Gesichts-
punkten geregelt werden soll.
Reinigungsanstalten. R., in denen Benzin
oder ähnliche leicht entzündliche Reinigungs-
mittel verwendet werden, und Betriebe, in denen
die in diesen Anstalten verwendeten Reinigungs-
mittel zu erneuter Verwendung gereinigt werden,
sind nach Maßgabe des Erl. vom 3. Aug. 1903
(HMl. 277) besonderen, auf Grund der Gew.
§ 120e Abs. 2 erlassenen polizeilichen Vor-
schriften unterworfen. Zu den genehmigungs-
pflichtigen Anlagen gehören sie nicht. Wegen der
Sonntagsruhe in chemischen Wäschereien und
Schönfärbereien für Kleidungsstücke s. Sonn-
tagsruhe im Gewerbebetriebe IV.
In chemischen Waschanstalten ist die Beschäfti-
gung von Kindern nach Kinderschutz G. § 4 ver-
oten.
Reisebedarf. Die von den Reisenden, ein-
schließlich der Fuhrleute, zum eigenen Ver-
brauche während der Reise mitgeführten Ver-
zehrungsgegenstände, ebenso der Bedarf der
— GS. 243 — § 11; OV G. 36, 240). Unter die Schiffer und Schiffsmannschaften, dieser jedoch
polizeimäßige Reinhaltung fällt auch die ge= höchstens in einer auf zwei Tage berechneten
wöhnliche Schneeräumung, während die Menge, bleiben als sog. R. nach §6 Ziff. 7 ZollTG.
Beseitigung von Schneewehen, weil diese ein zollfrei. Die Bemessung der zollfrei zu belassen-
Verkehrshindernis bilden, ihre Beseitigung alsos den Mengen von Verzehrungsgegenständen ist
überwiegend aus wegepolizeilichen Gründen ge= im allgemeinen den Abfertigungsbeamten über-
boten ist, einen Teil der Wegebaulast bildet (Wege-jlassen und richtet sich nach den Verhältnissen des
ordnung für Sachsen § 4 Ziff. 3; Wegeordnung Einzelfalles. Sonderbestimmungen sind für fein-
für Westpreußen § 10 Ziff. 3; Wegeordnung geschnittenen Tabak und für Zigaretten in § 1
für Posen § 9 Ziff. 3; s. auch Freihal-der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen
tung der öffentlichen Wege). Viel= (s. Zigaretten steuer) getroffen. Die für
fach liegt die Straßenreinigung observanzmäßig Schiffer und Schiffsmannschaften vorgesehene
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 27