Ruhegehalt — Ruhestörung
und Leitung der unter den Deutschen im Aus-
lande bestehenden Rückwanderungsbewegung ge-
ründet worden. Ihre Tätigkeit ist im wesent-
ichen darauf gerichtet, den Deutschen im Aus-
lande, die entschlossen oder gezwungen sind, ihre
dortigen Wohnsitze zu verlassen, und nach Deutsch-
land zurückkehren wollen, mit Rat und Tat zur
Seite zu stehen, sie im Inlande unterzubringen
und bei ihrer Eingewöhnung in die Verhältnisse
der alten Heimat zu unterstützen. Erl. vom
28. Mai 1909. Es handelt sich hier vorzugsweise
um deutsche Rückwanderer aus Rußland. Die
Rückwandererstelle bezweckt die Wiederbevölke-
rung des platten Landes und die Ersetzung der
slawischen Wanderarbeiter durch seßhafte deutsche
Landarbeiterfamilien — eine wirtschaftlich und
national gleich wichtige Tätigkeit.
Ruhegehalt. S. die „Pensionierung“
betreffenden Artikel, darunter Offizier-
pensionsgesetz; Mannschaftsver-
sorgungsgesetz; Geistliche (Eme-
ritierung) und Kirchen beamte III.
Nuhegehaltskassen für Bolksschullehrer. Um
die wechselnde Pensionslast der Gemeinden für
die Aufbringung der Ruhegehälter der Volks-
schullehrer (s. Pensionierung der Leh-
rer) gleichmäßiger zu gestalten, ist durch das
G. vom 23. Juli 1893 (GS. 194; Ausff.
vom 28. Juli, 5. Aug. u. 14. Sept. 1893 —
UßBl. S. 658 bzw. 660 u. 732; Einführung in
Helgoland durch V. vom 1. Febr. 1897 —
GS. 23; wegen Hohenzollern s. § 67 des
Volksschulunterhaltungsgesetzes) die Einrichtung
von R. angeordnet. Die Bestimmungen dieses
G. sind demnächst auch für die Alterszulage-
kassen für Volksschullehrer ((. Lehrer-
besoldung II 2) und für die Witwen= und
Waisenkassen für Volksschullehrer (s. Wit-
wen= und Waisenversorgung der
Volksschullehrer) maßgebend gewor-
den. Das Gesetz bestimmt, daß behufs ge-
meinsamer Bestreitung des durch den Staats-
beitrag (s. Staatsbeiträge für
Volksschulen III 2) nicht gedeckten
Teils der Ruhegehälter der Lehrer und
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen,
für die zur Aufbringung verpflichteten Schul-
verbände (Schulsozietäten, Gemeinden, Guts-
bezirke) in jedem Regierungsbezirk, unter Aus-
schluß von Berlin, eine von der Regierung ver-
waltete Ruhegehaltskasse gebildet wird und aus
dieser die Ruhegehälter an die Berechtigten ge-
zahlt werden (§§ 1, 2 u. 5). Der Bedarf der
Kasse ist von den Schulverbänden des Kassen-
bezirks aufzubringen. Seine Verteilung erfolgt
nach dem Stande der Ruhegehälter am 1. Oktober
des Vorjahres unter Hinzurechnung der voraus-
sichtlichen Verwaltungskosten unter Zugrunde-
legung des ruhegehaltsberechtigten Jahresein-
kommens der Lehrer und Lehrerinnen gleichfalls
nach dem Stande am 1. Okt. des Voriahres, wo-
bei jedoch für jede Stelle ein Betrag bis zu 800 .K
außer Berechnung bleibt (88 6—8; s. hierzu auch
O#G. 29, 162; 32, 195; 38, 207). Der Ver-
teilungsplan wird von der Regierung entworfen
und dem von dem ProvinzialiLandes)hausschusse
auf je sechs Jahre gewählten, zur Wahrnehmung
der Interessen der Schulunterhaltungspflichtigen
bestellten Kassenanwalt (s. d.) mitgeteilt und
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nach Erledigung etwaiger von ihm geltend ge-
machter Erinnerungen festgestellt und öffentlich
bekanntgemacht (8§§ 3, 9, 10). Die festgestellten
Beträge werden von den Schulverbänden in
vierteljährlichen Raten eingezogen (§ 11). Die
Einziehung erfolgt im Verwaltungszwangsver-
fahren (U Bl. 1896, 607). Nachforderungen
über die durch den Verleilungsplan festgestellten
Sätze hinaus sind unzulässig (O VG. 39, 162).
Den Schulverbänden steht gegen den Vertei-
lungsplan binnen einer vierwöchentlichen Frist
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim
BezA. gegen die Regierung, jedoch ohne auf-
schiebende Wirkung, zu (s. hierzu auch O#.
39, 162). Von jeder Ruhegehaltsfestsetzung ist
dem Kassenanwalt Kenntnis zu geben, dem die-
selben Rech smittel, wie den zur Unterhaltung
der Schule Verpflichteten zustehen (§ 17). Wo be-
sondere Träger der Pensionslast nicht vorhanden
sind, tragen die Lehrerunterhaltungspflichtigen
die Last, auch wenn sie nur ortsverfassungsmäßig
zu Leistungen verbunden sind (U BBl. 1896, 426;
1897, 782). Nach § 64 des Schulunterhaltungs-
gesetzes vom 28. Juli 1906 treten für dessen
Bereich vom 1. April 1908 ab durchweg die
Schulverbände ein, soweit nicht Dritte ver-
pflichtet sind. Das G., betr. das Ruhegehalt der
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nicht-
staatlichen mittleren Schulen, vom 11. Juni
1894 (G. 109), gestattet im § 4 den zur Auf-
bringung des Ruhegehalts Verpflichteten den
Beitritt zur Ruhegehaltskasse für Volksschullehrer.
Das G. vom 25. Aug. 1909 (GS. 738) macht
den Beitritt dann zur Pflicht, wenn eine Ge-
meinde mit den von ihr unterhaltenen mittleren
Schulen der Alterszulagekasse für die Volksschul-
lehrer beitreten will. — Wegen gleichartiger
Einrichtungen für die Geistlichen s. Geist-
liche (Emeritierung) Ac und für Kir-
chen beamte III.
Ruhestörung. Der Polizei liegt es ob, jede
Störung der öffentlichen Ruhe zu verhindern,
soweit diese als Bestandteil der öffentlichen Ord-
nung gefährdet ist („„Offentliche Ruhe,
Sicherheit und Ordnung). Strafrecht-
licher Schutz gegen Ruhestörungen ist dagegen
nur in dem weit engeren Rahmen des § 360
Ziff. 11 StGB. gewährt. Mit Geldstrafen bis
zu 150 .K oder mit Haft bis zu sechs Wochen wird
bestraft, wer ungebührlicherweise ruhestörenden
Lärm erregt. Dieser Tatbestand liegt nur vor,
wenn Geräusche hervorgebracht werden, welche
das Publikum als solches — nicht nur einzelne
Personen — belästigen. Die Störung braucht
aber nicht notwendig an einem öffentlichen Orte
stattgefunden zu haben, es genügt, daß ein indi-
viduell nicht begrenzter Personenkreis, z. B. auch
die miteinander nicht in persönlicher Verbindung
stehenden Bewohner eines Mietshauses, in Mit-
leidenschaft gezogen sind (R St. 13, 366). Ohne
Belang für die Strafbarkeit ist auch die Zeit der
Verübung, die Störung der Tag= und Nachtruhe
steht gleich. Unbedingte Voraussetzung strafrecht-
lichen Einschreitens ist dagegen, daß der Lärm
ungebührlicherweeise erregt war, d. h.
daß der Urheber zu seiner störenden Handlung
entweder überhaupt nicht befugt war oder die
ihm zustehenden Befugnisse ohne zwingenden
Grund überschritten hat, etwa durch die Art oder