Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Sachverständige 
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(§ 501 Nr. 4 3PO. in jetziger Fassung); wegen fahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiterver- 
der sofortigen Vernehmung von S. daselbst sicherung s. die V. vom 22. Nov. 1900 (RG- 
§ 509. üÜber die Gebühren der S. in den Rechts= Bl. 1017) §§ 17, 18, in dem Verfahren des 
sachen, auf welche die 8PO., die St P. und 
die KO. Anwendung finden, bestimmt die 
Gebührenordnung in der Fassung vom 20. Mai 
1898 (Rl. 689), die nach § 42 AGGKG. 
vom 10. März 1879 (GS. 145) auch für die 
dort bezeichneten gerichtlichen Angelegenheiten 
gilt, und dazu Vf., betr. die Sachverständigen- 
gebühren für einzelne, nicht zu den unmittel- 
baren Staatsbeamten gehörigen Personenklassen, 
vom 15. Aug. 1907 (JMMl. 499). Für einzelne 
Arten von S. gelten besondere Vorschriften, vgl. 
z. B. G., betr. die Gebühren der Medizinal- 
beamten, vom 14. Juli 1909 (GS. 625) nebst 
Anlagen und V., betr. die Tagegelder und 
Reisekosten der Medizinalbeamten in gericht- 
lichen Angelegenheiten, vom 14. Juli 1909 
(GS. 635). Wegen der S. im Falle strafbarer 
Handlungen auf dem Gebiete des Bank= und 
Börsenwesens s. Vf. vom 15. Dez. 1910 (IM- 
Bl. 429). 
Ausgaben der Gebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige von Schlier und von Wegner, 1911. 
III. Was das Verwaltungsstreit- 
verfahren betrifft, so erwähnt das LVG. 
die S. bei der Sitzungspolizei (§ 72 Abs. 4), 
gibt im § 76 dem Gerichte die Befugnis, S. 
zu laden und eidlich zu vernehmen, und schreibt 
im § 78, abgesehen von den Folgen des Un- 
gehorsams ([s. Ungehorsamsstrafe gegen 
Zeugen und Sachverständige), nur 
noch vor, daß hinsichtlich der Verpflichtung, sich 
als S. vernehmen zu lassen, die Bestimmungen 
der bürgerlichen Prozeßgesetze zur Anwendung 
kommen, und daß den Beteiligten gegen die die 
Nichtverpflichtung des S. aussprechende Ent- 
scheidung innerhalb zwei Wochen die Beschwerde 
an das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte 
Gericht, gegen die in zweiter Instanz ergangene 
Entscheidung des BezA. die weitere Beschwerde 
an das OG. zusteht. Die Becidigung der S. 
liegt stets im Ermessen des Verwaltungsgerichts; 
auch ist dieses in der Auswahl und der Zahl 
der zuzuziehenden S., sowie darin nicht beschränkt, 
eine schriftliche Begutachtung durch S: eintreten 
zu lassen. Nach § 106 (vgl. Zirk. vom 27. Febr. 
1884 — MBl. 30 — Abs. 5), Vf. vom 8. Dez. 
1905 — HMBl. 338 — Ziff. 2) gelten für die 
Gebühren der S. die in Zivilprozessen zur An- 
wendung kommenden Vorschriften, also die der 
Gebührenordnung vom 30. Juni 1878/20. Mai 
1898 (Rönl. 1898, 689), neben denen noch 
einzelne Bestimmungen für besondere Fälle be- 
stehen. Wegen der Nichteinziehung der bei dem 
O#G. und den BezA. sowie den Berg A. im 
Verwaltungsstreitverfahren entstehenden Sach- 
verständigengebühren in den Fällen, in denen 
sie der Staatskasse zur Last fallen, s. Rund- 
erlaß vom 22. April 1897 (YMl. 95), Bestim- 
mungen vom 17. Jan. 1905 (MBl. 23) § 5 
und Vf. vom 8. Dez. 1905 Ziff. 4. UÜber die 
wesentlichen Erfordernisse der Verhandlung und 
Protokollierung bei Vernehmung von S. s. OVG. 
44, 358; 46, 64, über die Unzulässigkeit einer 
Ablehnung der Kenntnisnahme von dem In- 
halt eines vorgelegten Sachverständigengutach- 
tens O## G. 52, 338. Über die S. in dem Ver- 
  
Reichsversicherungsamts die V. vom 19. Okt. 
1900 (RBl. 983) § 39, in dem Verfahren vor 
den Schiedsgerichten zur Entscheidung von Knapp- 
schaftsangelegenheiten die V. vom 29. Nov. 
1907 (GS. 301) §§ 16, 17, in dem Verfahren 
vor dem Oberschiedsgericht in Knappschaftsange- 
legenheiten die V. vom 30. Nov. 1907 (GS. 312) 
§§ 15, 16 und in dem Verfahren vor der nach 
dem Kalisalzgesetz vom 25. Mai 1910 errichteten 
Berufungskommission die Ausf Best. vom 9. Juli 
1910 (Röl. 925) zum VI. Abschn. Ziff. 41, 42. 
IV. Für das Beschluß verfahren be- 
steht die Besonderheit, daß an den Verhand- 
lungen der Behörde unter Zustimmung des 
Kollegiums technische Staats= oder Kommunal= 
beamte, also S., mit beratender Stimme teil- 
nehmen können (LVG. § 118). Im übrigen 
ist dafür nur noch bestimmt, daß auch der § 78 
L VG. mit einer die Folgen des Ungehorsams 
betreffenden Maßgabe (s. Ungehorsams-= 
strafe gegen Zeugen und Sach- 
verständige) sinngemäß angewendet wird, 
mithin das Vorstehende (III) ebenfalls gilt, 
und zwar auch hinsichtlich der Gebühren (Zirk. 
vom 27. Febr. 1884 Abs. 5). Ferner enthält 
der § 124 Abs. 2 LVG. noch eine Sonder- 
bestimmung darüber, wem die Gebühren für S. 
zur Last gelegt werden können. 
Für das gewöhnliche Verwaltungsver- 
fahren ist man, abgesehen von einigen Fällen 
(z. B. GewO. 8§8 21 Ziff. 1, 21 a, 35 Abs. 5, 
145 a; AusfAnw. vom 1. Mai 1904 (HMBl. 123) 
Ziff. 15, 24, 27 Abs. 3; AusfErl. vom 26. Febr. 
1907 — HMl. 50 — unter I; GUG. 8 65; 
LU WG. 8s 72; Su# G. 8 70; G. über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
vom 24. Mai 1898/9. Juni 1906 — RGBl. 1898, 
361; 1906, 735 — § 14; EinkS G. in der Fassung 
vom 19. Juni 1906 — GS. 260 — §§ 40 Abs. 3, 
78; Erg t G. in der Fassung vom 19. Juni 1906 
— GS. 294 — §§P 34 Abs. 4, 46 Abs. 5; V., betr. 
das Verwaltungszwangsverfahren, vom 15. Nov. 
1899 — GS. 515 — § 54 unter k; G., betr. die 
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 
28. Aug. 1905 — GS. 373 — 88§ 22, 23; V., 
betr. die Einsetzung von Wasserstraßenbeiräten, 
vom 25. Febr. 1907 — GE. 31 — Art. 12; 
Anweisung, betr. das Verfahren vor den unteren 
Verwaltungsbehörden (§§ 57—64 Inv VW.), vom 
15. Nov. 1908 — HMhl. 369 — Nr. 19), bei 
dem Mangel aller Vorschriften auf das ange- 
wiesen, was sich aus dem Begriff und dem 
allgemeinen Wesen des S. ergibt. Über das 
Recht der polizeilichen Vernehmung von S. 
s. Friedrichs in Goltd Arch. 54, 394. Über 
die Gewährung von Sachverständigengebühren 
bei polizeilichen Vernehmungen und bei Unfall- 
versicherungen treffen der Bescheid vom 15. Okt. 
1865 (Ml. 282) sowie die Erl. vom 7. Dez. 
1899 (YMl. 1900, 57) und vom 31. März 1904 
(MBl. 118; HMl. 104) nähere Bestimmung. 
S. auch Beeidigung und öffent- 
liche Anstellung lIII. 
Riesenfeld, Die Anstellung von Handels- und 
Schiffahrtssachverständigen durch die amtlichen kaufmanni- 
schen Interessenvertretungen in Preußen; Hegler, Tie
	        
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