Sachverständige
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(§ 501 Nr. 4 3PO. in jetziger Fassung); wegen fahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiterver-
der sofortigen Vernehmung von S. daselbst sicherung s. die V. vom 22. Nov. 1900 (RG-
§ 509. üÜber die Gebühren der S. in den Rechts= Bl. 1017) §§ 17, 18, in dem Verfahren des
sachen, auf welche die 8PO., die St P. und
die KO. Anwendung finden, bestimmt die
Gebührenordnung in der Fassung vom 20. Mai
1898 (Rl. 689), die nach § 42 AGGKG.
vom 10. März 1879 (GS. 145) auch für die
dort bezeichneten gerichtlichen Angelegenheiten
gilt, und dazu Vf., betr. die Sachverständigen-
gebühren für einzelne, nicht zu den unmittel-
baren Staatsbeamten gehörigen Personenklassen,
vom 15. Aug. 1907 (JMMl. 499). Für einzelne
Arten von S. gelten besondere Vorschriften, vgl.
z. B. G., betr. die Gebühren der Medizinal-
beamten, vom 14. Juli 1909 (GS. 625) nebst
Anlagen und V., betr. die Tagegelder und
Reisekosten der Medizinalbeamten in gericht-
lichen Angelegenheiten, vom 14. Juli 1909
(GS. 635). Wegen der S. im Falle strafbarer
Handlungen auf dem Gebiete des Bank= und
Börsenwesens s. Vf. vom 15. Dez. 1910 (IM-
Bl. 429).
Ausgaben der Gebührenordnung für Zeugen und Sach-
verständige von Schlier und von Wegner, 1911.
III. Was das Verwaltungsstreit-
verfahren betrifft, so erwähnt das LVG.
die S. bei der Sitzungspolizei (§ 72 Abs. 4),
gibt im § 76 dem Gerichte die Befugnis, S.
zu laden und eidlich zu vernehmen, und schreibt
im § 78, abgesehen von den Folgen des Un-
gehorsams ([s. Ungehorsamsstrafe gegen
Zeugen und Sachverständige), nur
noch vor, daß hinsichtlich der Verpflichtung, sich
als S. vernehmen zu lassen, die Bestimmungen
der bürgerlichen Prozeßgesetze zur Anwendung
kommen, und daß den Beteiligten gegen die die
Nichtverpflichtung des S. aussprechende Ent-
scheidung innerhalb zwei Wochen die Beschwerde
an das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte
Gericht, gegen die in zweiter Instanz ergangene
Entscheidung des BezA. die weitere Beschwerde
an das OG. zusteht. Die Becidigung der S.
liegt stets im Ermessen des Verwaltungsgerichts;
auch ist dieses in der Auswahl und der Zahl
der zuzuziehenden S., sowie darin nicht beschränkt,
eine schriftliche Begutachtung durch S: eintreten
zu lassen. Nach § 106 (vgl. Zirk. vom 27. Febr.
1884 — MBl. 30 — Abs. 5), Vf. vom 8. Dez.
1905 — HMBl. 338 — Ziff. 2) gelten für die
Gebühren der S. die in Zivilprozessen zur An-
wendung kommenden Vorschriften, also die der
Gebührenordnung vom 30. Juni 1878/20. Mai
1898 (Rönl. 1898, 689), neben denen noch
einzelne Bestimmungen für besondere Fälle be-
stehen. Wegen der Nichteinziehung der bei dem
O#G. und den BezA. sowie den Berg A. im
Verwaltungsstreitverfahren entstehenden Sach-
verständigengebühren in den Fällen, in denen
sie der Staatskasse zur Last fallen, s. Rund-
erlaß vom 22. April 1897 (YMl. 95), Bestim-
mungen vom 17. Jan. 1905 (MBl. 23) § 5
und Vf. vom 8. Dez. 1905 Ziff. 4. UÜber die
wesentlichen Erfordernisse der Verhandlung und
Protokollierung bei Vernehmung von S. s. OVG.
44, 358; 46, 64, über die Unzulässigkeit einer
Ablehnung der Kenntnisnahme von dem In-
halt eines vorgelegten Sachverständigengutach-
tens O## G. 52, 338. Über die S. in dem Ver-
Reichsversicherungsamts die V. vom 19. Okt.
1900 (RBl. 983) § 39, in dem Verfahren vor
den Schiedsgerichten zur Entscheidung von Knapp-
schaftsangelegenheiten die V. vom 29. Nov.
1907 (GS. 301) §§ 16, 17, in dem Verfahren
vor dem Oberschiedsgericht in Knappschaftsange-
legenheiten die V. vom 30. Nov. 1907 (GS. 312)
§§ 15, 16 und in dem Verfahren vor der nach
dem Kalisalzgesetz vom 25. Mai 1910 errichteten
Berufungskommission die Ausf Best. vom 9. Juli
1910 (Röl. 925) zum VI. Abschn. Ziff. 41, 42.
IV. Für das Beschluß verfahren be-
steht die Besonderheit, daß an den Verhand-
lungen der Behörde unter Zustimmung des
Kollegiums technische Staats= oder Kommunal=
beamte, also S., mit beratender Stimme teil-
nehmen können (LVG. § 118). Im übrigen
ist dafür nur noch bestimmt, daß auch der § 78
L VG. mit einer die Folgen des Ungehorsams
betreffenden Maßgabe (s. Ungehorsams-=
strafe gegen Zeugen und Sach-
verständige) sinngemäß angewendet wird,
mithin das Vorstehende (III) ebenfalls gilt,
und zwar auch hinsichtlich der Gebühren (Zirk.
vom 27. Febr. 1884 Abs. 5). Ferner enthält
der § 124 Abs. 2 LVG. noch eine Sonder-
bestimmung darüber, wem die Gebühren für S.
zur Last gelegt werden können.
Für das gewöhnliche Verwaltungsver-
fahren ist man, abgesehen von einigen Fällen
(z. B. GewO. 8§8 21 Ziff. 1, 21 a, 35 Abs. 5,
145 a; AusfAnw. vom 1. Mai 1904 (HMBl. 123)
Ziff. 15, 24, 27 Abs. 3; AusfErl. vom 26. Febr.
1907 — HMl. 50 — unter I; GUG. 8 65;
LU WG. 8s 72; Su# G. 8 70; G. über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden
vom 24. Mai 1898/9. Juni 1906 — RGBl. 1898,
361; 1906, 735 — § 14; EinkS G. in der Fassung
vom 19. Juni 1906 — GS. 260 — §§ 40 Abs. 3,
78; Erg t G. in der Fassung vom 19. Juni 1906
— GS. 294 — §§P 34 Abs. 4, 46 Abs. 5; V., betr.
das Verwaltungszwangsverfahren, vom 15. Nov.
1899 — GS. 515 — § 54 unter k; G., betr. die
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom
28. Aug. 1905 — GS. 373 — 88§ 22, 23; V.,
betr. die Einsetzung von Wasserstraßenbeiräten,
vom 25. Febr. 1907 — GE. 31 — Art. 12;
Anweisung, betr. das Verfahren vor den unteren
Verwaltungsbehörden (§§ 57—64 Inv VW.), vom
15. Nov. 1908 — HMhl. 369 — Nr. 19), bei
dem Mangel aller Vorschriften auf das ange-
wiesen, was sich aus dem Begriff und dem
allgemeinen Wesen des S. ergibt. Über das
Recht der polizeilichen Vernehmung von S.
s. Friedrichs in Goltd Arch. 54, 394. Über
die Gewährung von Sachverständigengebühren
bei polizeilichen Vernehmungen und bei Unfall-
versicherungen treffen der Bescheid vom 15. Okt.
1865 (Ml. 282) sowie die Erl. vom 7. Dez.
1899 (YMl. 1900, 57) und vom 31. März 1904
(MBl. 118; HMl. 104) nähere Bestimmung.
S. auch Beeidigung und öffent-
liche Anstellung lIII.
Riesenfeld, Die Anstellung von Handels- und
Schiffahrtssachverständigen durch die amtlichen kaufmanni-
schen Interessenvertretungen in Preußen; Hegler, Tie