Sandbläsereien — Sanktion der Gesetze
die von den Bauerschaften gewählt sind (8 121c).
In den Kreisen Norderdithmarschen und Husum
ist für die Bildung der Gemeindevertretung das
durch die Kirchspielslandgemeinde zu beschlie-
ßende Statut maßgebend (8 121 d). Für die
innerhalb der Kirchspielslandgemeinden im Kreise
Husum bestehenden Köge (Marschkommunen,
unbewohnte Bezirke in der Marsch) sind durch
Kreisstatut Normatiobestimmungen zu erlassen
(§* 121e). Sie bilden selbständige Körper-
schaften, die durch einen Vorsteher (Deichvogt)
ihre Gemarkungsangelegenheiten (Wege, Brük-
ken, Siele, Deiche usw.) nach einer herkömm-
lichen Verfassung verwalten.
In Hannover können nach der dortigen
LöO. vom 28. April 1859 (HannGS. 393)
§ 20 u. 83 S. aus solchen Gemeinden ge-
bildet werden, die eine für die gehörige Aus-
übung der Rechte und Pflichten der Gemeinde
genügende Größe nicht haben. Hiernckch und
nach der Mek. von demselben Tage (Hann-
. 409) soll hierbei von den bestehenden
Verbindungen (Kirchspielsverband usw.) aus-
gegangen werden. Die Verbindung erfolgt in
bezug auf das Wohnrecht und auf die Armen-
last. Sie soll durch eine Vereinbarung der
Einzelgemeinden herbeige führt werden. Über
die Aufgaben der S. und ihr Verhältnis zu
den Einzelgemeinden soll ein Statut Bestim-
mung treffen, das der Bestätigung des Kr A.
bedarf. Der S. stehen gleiche Rechte zu, wie
den Einzelgemeinden. Sie hat einen Samt-
gemeindevorsteher, sowie einen Samtgemeinde-
ausschuß für die Prüsung und Verteilung ge-
meinsamer Ausgaben und die Prüfung und Ab-
nahme der Rechnung hierüber. TDie Land-
gemeinden können aber auch zu Verbänden
vereinigt werden, denen bestimmte kommunale
Ausgaben, insbesondere die außerordentliche Ar-
menlast zufallen, ohne daß sie S. bilden (MBek.
vom 28. April 1859 § 9).
In den hohenzollern schen Landen!
bestehen nach der Gem O. vom 2. Juli 1900
(GS. 189) § 102 S., die dort als zusam-
mengesetzte Gemeinden bezeichnet
werden. In diesen Gemeinden beschließt die Ge-
meindeversammlung (Gemeindevertretung) nur
über Angelegenheiten, die den gesamten Ge-
meindeverband betreffen, während hinsichtlich
des besonderen Vermögens oder der besonderen
Gemarkung der Einzelortschaften, welche die S.
umfaßt, die aus sämtlichen Gemeindegliedern
der Einzelortschaft bestehende Ortsversammlung
an die Stelle der Gemeindeversammlung (Ge-
meindevertretung) der S. tritt. Die Verände-
rung der Grenzen dieser besonderen Gemarkungen
kann unter der Voraussetzung des Einverständ=
nisses der Beteiligten durch Beschluß des Amts-
ausschusses, sofern eine Stadtgemeinde beteiligt
ist, des BezA., erfolgen. Dem Bürgermeister,
(kollegialischen Gemeindevorstand) der zusam-
mengesetzten Gemeinde liegt die Verwaltung
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als S. anzusehen, wenn sie die Rechte öffent-
licher Körperschaften erhalten haben.
Sandbläsereien s. Glashütten.
Sanitätsberichte über die gesundheitlichen
Verhältnisse ihres Amtsbezirks haben alljährlich
bis zum 1. April die Rreisärzte ihrem vor-
gesetzten Regierungspräsidenten zu erstatten (s.
Dienstanw. für die Kreisärzte vom 1. Sept.
1909 — MM Bl. 381 — § 117). Auf Grund
dieses Materials und ihrer eigenen Beobach-
tungen haben sodann alljährlich bis zum 1. Juli
die Regierungs= und Medizinalräte General-
berichte über das gesamte Gesundheitswesen
ihres Regierungsbezirks durch ihren vorgesetzten
Regierungspräsidenten dem MdJJ. einzureichen.
S. Runderlaß vom 4. Juni 1880 (Mhl. 165),
abgcändert und ergänzt durch Erl. vom 23. April
1884 (Ml. 110) und vom 1. Okt. 1901 (M-
Bl. 266).
Sanitätskolonnen sind Organisationen im
Dienste des Roten Kreuzes (s. Rotes Kreuz,
Vereine vom), welche den Zweck haben,
im F.rieden freiwilliges Personal für den
Kriegsfall an Krankenpflegern und "4trägern
auszubilden, und die erforderlichen Bekleidungs-
und Ausrüstungsstücke, sowie Lagerungs= und
Transporteinrichtungen sicherzustellen, im
Kriege dagegen Krankenpfleger für die Re-
serve-, Etappen= und Kriegslazarette, sowie für
den Transport der Verwundeten und Kranken
aus dem Etappenbereich nach den Lazaretten zu
stellen, Hilseleistung auf den vom Roten Kreuz
errichteten Verbands= und Erfrischungsstationen
auf den Bahnhöfen zu gewähren und aus-
nahmsweise auch bei Feldlazaretten und Sa-
nitätskompagnien Dienste zu tun. Die S. sind
seit dem Jahre 1905 ausnahmslos dem Vor-
sitzenden der Männervereine vom Roten Kreuz
unterstellt und in ihrer überwiegenden Mehrzahl
diesen Vereinen angeschlossen. S. auch Ab-
[seichen.
Kimmle, Das Sanitätskolonnenwesens vom Roten
Kreuz, 1908.
Sanitätskonventionen (internationale) s.
übertragbare Krankheiten VIII und
Gesundheitsamt (internationa-
e 8).
Sanitätspolizei ist derjenige Zweig der Ge-
sundheitspolizei (s. d.), welcher sich mit dem
Schutz der Gesunden befaßt. Hierher gehört
das gesamte Gebiet der Hygiene (s. d.), ins-
besondere die Orts= und die Wohnungshygiene,
Regelung der Wasserversorgung, der Beseitigung
der Abfallstosse und der Leichenbestattung in
einer den Anforderungen der Hygiene entspre-
chenden Weise, die Nahrungsmittelhugiene, die
Gewerbehygiene, soweit sie nicht Gegenstand
der Gewerbepolizei (s. d.) ist, die Schulhygiene,
die Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten.
Sanktion der Gesetze bedeutet im weiteren
Sinne, die Bestätigung eines jeden Beschlusses,
Vertrages oder Gesetzes, im engeren Sinne den
auch in den Einzelortschaften ob. Ein Stimmrecht Teil der gesetzgebenden Gewalt, durch welchen
steht dem Bürgermeister aber nur in der Orts= der Träger der Staatsgewalt den von den be-
versammlung an seinem Amsssitze zu. ratenden oder gesetzgebenden Körperschaften be-
Die nach den LGO. für die östlichen ratenen und beschlossenen Gesetzentwürfen seine
Provinzen, Schleswig = Holstein Zustimmung mittels der Anordnung, das Gesetz
und Hessen= Nassau gebildeten Gemeinde= zu befolgen, gibt. Von diesem Rechte der Ge-
verbände (s. Zweckverbände) sind dann setzessanktion, d. i. der Entscheidung darüber, ob
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