Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Sandbläsereien — Sanktion der Gesetze 
die von den Bauerschaften gewählt sind (8 121c). 
In den Kreisen Norderdithmarschen und Husum 
ist für die Bildung der Gemeindevertretung das 
durch die Kirchspielslandgemeinde zu beschlie- 
ßende Statut maßgebend (8 121 d). Für die 
innerhalb der Kirchspielslandgemeinden im Kreise 
Husum bestehenden Köge (Marschkommunen, 
unbewohnte Bezirke in der Marsch) sind durch 
Kreisstatut Normatiobestimmungen zu erlassen 
(§* 121e). Sie bilden selbständige Körper- 
schaften, die durch einen Vorsteher (Deichvogt) 
ihre Gemarkungsangelegenheiten (Wege, Brük- 
ken, Siele, Deiche usw.) nach einer herkömm- 
lichen Verfassung verwalten. 
In Hannover können nach der dortigen 
LöO. vom 28. April 1859 (HannGS. 393) 
§ 20 u. 83 S. aus solchen Gemeinden ge- 
bildet werden, die eine für die gehörige Aus- 
übung der Rechte und Pflichten der Gemeinde 
genügende Größe nicht haben. Hiernckch und 
nach der Mek. von demselben Tage (Hann- 
. 409) soll hierbei von den bestehenden 
Verbindungen (Kirchspielsverband usw.) aus- 
gegangen werden. Die Verbindung erfolgt in 
bezug auf das Wohnrecht und auf die Armen- 
last. Sie soll durch eine Vereinbarung der 
Einzelgemeinden herbeige führt werden. Über 
die Aufgaben der S. und ihr Verhältnis zu 
den Einzelgemeinden soll ein Statut Bestim- 
mung treffen, das der Bestätigung des Kr A. 
bedarf. Der S. stehen gleiche Rechte zu, wie 
den Einzelgemeinden. Sie hat einen Samt- 
gemeindevorsteher, sowie einen Samtgemeinde- 
ausschuß für die Prüsung und Verteilung ge- 
meinsamer Ausgaben und die Prüfung und Ab- 
nahme der Rechnung hierüber. TDie Land- 
gemeinden können aber auch zu Verbänden 
vereinigt werden, denen bestimmte kommunale 
Ausgaben, insbesondere die außerordentliche Ar- 
menlast zufallen, ohne daß sie S. bilden (MBek. 
vom 28. April 1859 § 9). 
In den hohenzollern schen Landen! 
bestehen nach der Gem O. vom 2. Juli 1900 
(GS. 189) § 102 S., die dort als zusam- 
mengesetzte Gemeinden bezeichnet 
werden. In diesen Gemeinden beschließt die Ge- 
meindeversammlung (Gemeindevertretung) nur 
über Angelegenheiten, die den gesamten Ge- 
meindeverband betreffen, während hinsichtlich 
des besonderen Vermögens oder der besonderen 
Gemarkung der Einzelortschaften, welche die S. 
umfaßt, die aus sämtlichen Gemeindegliedern 
der Einzelortschaft bestehende Ortsversammlung 
an die Stelle der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) der S. tritt. Die Verände- 
rung der Grenzen dieser besonderen Gemarkungen 
kann unter der Voraussetzung des Einverständ= 
nisses der Beteiligten durch Beschluß des Amts- 
ausschusses, sofern eine Stadtgemeinde beteiligt 
ist, des BezA., erfolgen. Dem Bürgermeister, 
(kollegialischen Gemeindevorstand) der zusam- 
mengesetzten Gemeinde liegt die Verwaltung 
451 
als S. anzusehen, wenn sie die Rechte öffent- 
licher Körperschaften erhalten haben. 
Sandbläsereien s. Glashütten. 
Sanitätsberichte über die gesundheitlichen 
Verhältnisse ihres Amtsbezirks haben alljährlich 
bis zum 1. April die Rreisärzte ihrem vor- 
gesetzten Regierungspräsidenten zu erstatten (s. 
Dienstanw. für die Kreisärzte vom 1. Sept. 
1909 — MM Bl. 381 — § 117). Auf Grund 
dieses Materials und ihrer eigenen Beobach- 
tungen haben sodann alljährlich bis zum 1. Juli 
die Regierungs= und Medizinalräte General- 
berichte über das gesamte Gesundheitswesen 
ihres Regierungsbezirks durch ihren vorgesetzten 
Regierungspräsidenten dem MdJJ. einzureichen. 
S. Runderlaß vom 4. Juni 1880 (Mhl. 165), 
abgcändert und ergänzt durch Erl. vom 23. April 
1884 (Ml. 110) und vom 1. Okt. 1901 (M- 
Bl. 266). 
Sanitätskolonnen sind Organisationen im 
Dienste des Roten Kreuzes (s. Rotes Kreuz, 
Vereine vom), welche den Zweck haben, 
im F.rieden freiwilliges Personal für den 
Kriegsfall an Krankenpflegern und "4trägern 
auszubilden, und die erforderlichen Bekleidungs- 
und Ausrüstungsstücke, sowie Lagerungs= und 
Transporteinrichtungen sicherzustellen, im 
Kriege dagegen Krankenpfleger für die Re- 
serve-, Etappen= und Kriegslazarette, sowie für 
den Transport der Verwundeten und Kranken 
aus dem Etappenbereich nach den Lazaretten zu 
stellen, Hilseleistung auf den vom Roten Kreuz 
errichteten Verbands= und Erfrischungsstationen 
auf den Bahnhöfen zu gewähren und aus- 
nahmsweise auch bei Feldlazaretten und Sa- 
nitätskompagnien Dienste zu tun. Die S. sind 
seit dem Jahre 1905 ausnahmslos dem Vor- 
sitzenden der Männervereine vom Roten Kreuz 
unterstellt und in ihrer überwiegenden Mehrzahl 
diesen Vereinen angeschlossen. S. auch Ab- 
[seichen. 
Kimmle, Das Sanitätskolonnenwesens vom Roten 
Kreuz, 1908. 
Sanitätskonventionen (internationale) s. 
übertragbare Krankheiten VIII und 
Gesundheitsamt (internationa- 
e 8). 
Sanitätspolizei ist derjenige Zweig der Ge- 
sundheitspolizei (s. d.), welcher sich mit dem 
Schutz der Gesunden befaßt. Hierher gehört 
das gesamte Gebiet der Hygiene (s. d.), ins- 
besondere die Orts= und die Wohnungshygiene, 
Regelung der Wasserversorgung, der Beseitigung 
der Abfallstosse und der Leichenbestattung in 
einer den Anforderungen der Hygiene entspre- 
chenden Weise, die Nahrungsmittelhugiene, die 
Gewerbehygiene, soweit sie nicht Gegenstand 
der Gewerbepolizei (s. d.) ist, die Schulhygiene, 
die Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten. 
Sanktion der Gesetze bedeutet im weiteren 
Sinne, die Bestätigung eines jeden Beschlusses, 
Vertrages oder Gesetzes, im engeren Sinne den 
auch in den Einzelortschaften ob. Ein Stimmrecht Teil der gesetzgebenden Gewalt, durch welchen 
steht dem Bürgermeister aber nur in der Orts= der Träger der Staatsgewalt den von den be- 
versammlung an seinem Amsssitze zu. ratenden oder gesetzgebenden Körperschaften be- 
Die nach den LGO. für die östlichen ratenen und beschlossenen Gesetzentwürfen seine 
Provinzen, Schleswig = Holstein Zustimmung mittels der Anordnung, das Gesetz 
und Hessen= Nassau gebildeten Gemeinde= zu befolgen, gibt. Von diesem Rechte der Ge- 
verbände (s. Zweckverbände) sind dann setzessanktion, d. i. der Entscheidung darüber, ob 
« 29*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.