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Schulvorsteher — Schulzucht
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren boten sind Schülerverbindungen nach
unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Art und mit den Zielen der studentischen „Couleur-
Beteiligten über ihre in dem öffentlichen Recht verbindungen" (Erl. vom 26. April 1895— Uhl.
begründeten Verpflichtungen zu Leistungen für 4019).
den Verband und für die Schule. Der § 48
des Zuständigkeitsgesetzes (wegen der Zwangs-
etatisierung) findet auch auf Gesamtschulverbände
Anwendung. Sofern eine Stadt beteiligt ist, ist
nach den für Stadtschulen geltenden Vorschriften
zu verfahren (§8 54).
4. In Gesamtschulverbänden, welche neben
lediglich mit ev. Lehrkräften besetzten Schulen
Gestattet sind nur diejenigen Verbin-
dungen, zu denen der Direktor der Anstalt die
Erlaubnis gegeben hat (Erl. vom 29. Mai 1880 —
Wiese-Kübler, Verordnungen und Gesetze 1,
339 ff.; UZZBl. 572 — und 9. Mai 1892— UBBl.
810), und die sich auf Schüler einer und der-
sinnd Schülervereinigungen,
solche mit nur kath. Lehrkräften besetzte oder
neben der einen oder anderen Art sog. Simultan-
schulen unterhalten, ist für jede einzelne Schule
oder für mehrere Schulen derselben Art als
Organ des S. eine besondere Schulkommis-
sion einzusetzen (§ 55; Erl. vom 15. Jan. 1908 —
UßBBl. 458). Wegen Einrichtung der Bürger-
meistereien und Amter, sowie ähnlicher kommu-
naler Verbände zu Gesamtschulverbänden s. § 56.
In bezug auf die Einrichtung von Schul-
deputationen bei den ländlichen Schulverbänden
und den Gesamtschulverbänden s. Schul-
deputationen IlV, und wegen der Teil-
nahme der Ortsschulinspektoren an
den Sitzungen der S. Schulaufsicht IV.
Schulvorsteher s. Schulvorstände I
Schulvorsteherinnen s. Lehrer-- und
Lehrerinnenprüfungen lV, V.
Schulze s. Gemeindevorsteher (Landg.).
Schulzengutsbesitzer s. Erbschulzen.
Schulzeugnis s. Schulbesucht(bei höhe-
ren Schulen).
Schulzimmer s. Schulgebäude.
Schulzucht. Die Schule ist ein Organismus
und ein besonderer Bau, welcher um seines
inneren Zusammenhalts willen und zur Er-
reichung des gemeinsamen Ziels eine Unter-
ordnung des einzelnen unter feste Ordnungen
und Regeln erfordert. Ihr Charakter ist aber
ein verschiedener bei den Volksschulen und den
höheren Schulen, einmal geboten durch die ver-
schiedene häusliche Umgebung, welcher die
Schüler entstammen, dann aber, weil der Be-
such dort ein erzwungener, hier ein freiwilliger
ist, und weil die Volksschüler nicht entlassen, die
Schüler der höheren Schulen von diesen entfernt
werden können. Daraus folgt, daß die S. dort
in vielfacher Hinsicht eine strengere sein muß als
hier. Aber innerhalb dieser Grenze ist der Geist
der S. bei allen Schulen in den letzten Menschen-
altern ein freierer, die Zucht eine mildere, das
Strafensystem ein humaneres geworden.
I. Höhere Schulen. Die Regeln über
die Handhabung der S. sind durch besondere
Schulordnungen der einzelnen Anstalten und
durch allgemeine Anordnungen der Aussichts-
behörden geregelt. Sie bestimmen je nach den
örtlichen Bedürfnissen über das Verhältnis
zwischen Schule und Haus, über die häusliche
Arbeit für die Schule, über das Verhalten der
Schüler, soweit es die Zwecke der Schule schädigt,
ihr Benehmen auf der Straße, den Besuch von
Theatern und von Wirtshäusern (U#Bl. 1869,
214; 1872, 78); die Aussicht über die Pensionen
der auswärtigen Schüler (Erl. vom 27. Nov.
1893— Uu 3Ml. 1894, 272); über die Erteilung von
Privatunterricht durch Schüler.
selben Anstalt beschränken (Erl. vom 14. Febr.
1876, Wiese-Kübler a. a. O. 220). Insbesondere
welche die Teil-
nahme an Schülerzeitschriften bezwecken, sorg-
fältig zu überwachen (Erl. vom 20. Juni 1877).
Dasselbe gilt von Vereinigungen zum Zwecke
theatralischer Aufführungen vor einem großen.
Publikum (Erl. vom 18. Juni 1894 — UBl.
549). Schüleraufzüge auf öffentlichen
Straßen und Plätzen, welche nicht aus Anlaß
der Einrichtungen der Schule stattfinden, fallen
unter § 7 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April
1908 (Erl. vom 12. Febr. 1896 — UhBBl. 267).
Jedes Heraustreten der Schüler in die Offent-
lichkeit ist zu vermeiden (Erl. vom 13. Dez. 1867
— UBBl. 760). Verboten ist die Teilnahme
an politischen Vereinen und öffent-
lichen politischen Versammlungen (Vereinsgesetz
vom 19. April 1908 § 17; Erl. vom 25. Nov. 1848
— Wiese, Verordnungen und Gesetze, 3. Aus-
gabe 1, 343); zu hindern das Eindringen sozial-
demokratischer Lektüre (Erl. vom
13. Juni 1878).
Bei der S. ist frühzeitig auf krankhafte
Geistesrichtung, individuelle Behandlung, Ver-
hinderung gefährlicher Lektüre, frühzeitiger
ungeeigneter Genüsse, rechtzeitige Abmahnung
unbegabter Schüler von weiteren Studien, be-
sonders eingeschärft aus Anlaß der über-
handnehmenden Selbstmorde und
Selbstmordversuche bei Schülern höherer Lehr-
anstalten, Bedacht zu nehmen (Erl. vom 30. Juli
1884; vom 24. Dez. 1889; vom 29. April 1897;
vom 18. April 1901 — s. ugBl. 1890, 188).
Auch Schüler der drei unteren Klassen dürfen
ohne Wissen des Direktors körperlich nicht
gezüchtigt werden. Schläge an den Kopf
sind überall zu vermeiden; häusliche Arbeiten
als Strafe sind verboten (Vf. der Provinzialschul-
kollegil Danzig vom 21. Jan. 1905 — UbBl.
283), allgemein eingeschärft durch Erl. vom
12. März 1908 — Beier, Die höh. Schulen,
1909, S. 399). «
11.NiedeteSchulen.ALR.II,12§50
verordnet: „Die S. darf niemals bis
zu Mißhandlungen ausgedehnt werden,
welche der Gesundheit der Kinder auch nur auf
entfernte Art schädlich werden können.“ Die
Kab O. vom 14. Mai 1825 (GS. 149) bestimmt
weiter Ziff. 5: „Züchtigungen, welche in diesen
der S. gesetzten Schranken verbleiben, sollen
gegen die Lehrer nicht als strafbare Mißhand-
lungen oder Injurien behandelt werden“, und
Ziff. 6: „Wird das Maß der Züchtigung ohne
wirkliche Verletzung des Kindes überschritten,
so soll dieses von der dem Schulwesen vorgesetzten
Provinzialbehörde durch angemessene Disziplinar-
strafen an dem Lehrer geahndet werden.“ Nach
der Praxis des Reichsgerichts (Rt. 2, 10;
Besonders ver-
9, 302; 15, 376) bzw. den Vorschriften der Straf-