Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schund= und Schmutzliteratur (Bekämpfung durch die Schule) — Schürfen 
prozeßordnung stehen diese Vorschriften mit § 223 
St GB. in Widerspruch. Die Erhebung 
des Konflikts nach dem G. vom 13. Febr. 
1854 (GS. 86) ist nach § 11 des EGGVG. vom 
27. Jan. 1877 (RBl. 77) an die Voraussetzung 
gebunden, daß der Beamte sich keiner üÜüber- 
schreitung seiner Amtsbefugnisse schuldig ge- 
macht hat. Jede in präskriptiver Form erlassene 
Anordnung über das Züchtigungsrecht begrenzt 
diese Amtsbefugnisse, und die Nichtbefolgung 
einer solchen Anordnung schließt die Konflikts- 
erhebung aus (OV G. 16, 408). Die hieraus für 
die Handhabung der S. entstehenden Schwierig- 
keiten führten zur Aufhebung derartiger all- 
gemeiner Anordnungen durch den Erl. vom 
3. April 1888 (U BBl. 422). Der Erl. vom 
19. Jan. 1900 (U.GBBl. 231) hat es nach einer 
vorübergehenden anderweiten Anordnung hier- 
bei belassen, weist auf die angemessene Unter- 
weisung der Lehrpersonen bezüglich der Hand- 
habung des Züchtigungsrechtes hin und führt die 
Anlegung eines Strafverzeichnisses über jede voll- 
zogene körperliche Züchtigung ein. S. das Nähere 
E. v. Bremen, Preuß. Volksschule, 1905, S. 623 ff. 
III. Die Eröffnung des gericht- 
lichen Verfahrens und die Erhe- 
bung der gerichtlichen Anklage 
gegen Schüler öffentlicher Lehr- 
anstalten ist den Schulvorständen 
mitzuteilen (U BBl. 1891, 407). Die Polizei- 
behörden haben den Schulinspektoren Mitteilung 
von polizeilichen Strafverfügungen gegen Schü- 
ler zu machen (U Bl. 1898, 262). 
Schund= und Schmutzliteratur (Bekämp- 
fung durch die Schule). Im Buchhandel 
hat sich in neuerer Zeit ein Zweig der Lite- 
ratur ausgebreitet, welcher das Abenteuer- 
liche, Verbrecherische, Schaurige in einer Weise 
verherrlicht, daß durch das Lesen dieser Bücher 
in der Jugend der Hang zum Abenteuerlichen, 
zum ruhelosen Hasten, ja zu Rohheit, Gewalt- 
tätigkeit und Verbrechen geweckt und gefördert 
wird. Die Schulbehörden haben sich daher 
angelegen sein lassen, diese sog. S. zu bekämpfen. 
Es sind warnende Flugblätter an die Eltern der 
Schüler gesandt, öffentliche Aufforderungen an 
die Buchhändler des Ortes erlassen, solche Schrif- 
ten nicht zu führen noch auszulegen (Erl. vom 
25. Febr. 1909 — Um#Bl. 335). In den Se- 
minaren sollen die Seminaristen auf diese wich- 
tige Aufgabe ihres künftigen Berufes hinge- 
wiesen werden (Erl. vom 15. Febr. 1910 — 
UBBl. 426). S. im übrigen Unzüchtige 
Schriften. 
Schürfen ist die Aufsuchung der verleihbaren 
Mineralien (s. Bergbau) auf ihren natür- 
lichen Ablagerungen (Berggesetz vom 24. Juni 
1865 — GS. 705 — § 3). Auf das S. finden 
die Vorschriften des Allg. Berggesetzes vom 
24. Juni 1865 Titel VIII, IX (von den Berg- 
behörden und von der Bergpolizei) entsprechende 
Anwendung (Berggesetz § 3a in der Fassung 
des G. vom 18. Juni 1907 — GS. 119). Auf 
öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen 
sowie auf Friedhöfen, in der Prov. Schleswig- 
Holstein auch auf See= und Flußdeichen, ist das 
S. unbedingt verboten (§ 4 Abs. 1 a und G. 
vom 12. März 1869 — GS. 453). Auf an- 
deren Grundstücken ist es unstatthaft, wenn nach 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 
  
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Entscheidung der Bergbehörde überwiegende 
Gründe des öffentlichen Interesses entgegen- 
stehen (§ 4 Abs. 2). Im allgemeinen ist das 
S. in solchen Fällen durch Polizeiverordnungen 
der Oberbergämter verboten. Unter Gebäuden 
und in einem Umkreise um diese bis zu 60 m 
in Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf 
nicht geschürft werden, wenn nicht der Grund- 
besitzer dazu seine ausdrückliche Zustimmung 
erteilt (§ 4 Abs. 3). Beschränkungen des S. 
enthält auch das G., betr. die Beschränkungen 
des Grundeigentums in der Umgebung von 
Festungen, vom 21. Dez. 1871 (Rl. 459). 
Der Schürfer kann, wenn ihm im öffentlichen 
Interesse die Einstellung der Schürfarbeiten und 
die Verdichtung der Bohrlöcher aufgegeben ist, 
vom Staate für die aufgewendeten Kosten der 
Anlegung nach Einl. z. ALR. § 75 keine Ent- 
schädigung verlangen (R# Z. 43, 198). Zum 
S. auf fremdem Grund und Boden bedarf es 
der Genehmigung des Grundeigentümers, die, 
soweit nicht das S. verboten ist, erteilt werden 
muß (8§ 5). Der Schürfer muß dem Grund- 
eigentümer für die entzogene Nutzung jährlich 
und bei Rückgabe des Grundstücks für die Ver- 
minderung Entschädigung leisten (§ 6). Können 
sich Grundeigentümer und Schürfer nicht einigen, 
so entscheidet das Oberbergamt. Die Fest- 
setzung der Entschädigung und Sicherheits- 
leistung kann nur im Rechtsweg angefochten 
werden, doch werden die Schürfarbeiten dadurch 
nicht aufgehalten, wenn die Entschädigung ge- 
zahlt oder deponiert oder die Sicherheitsleistung 
deponiert ist (§ 9). In Feldern fremder Berg- 
werke darf nach denjenigen Mineralien geschürft 
werden, auf welche der Bergwerkseigentümer 
Rechte noch nicht erworben hat, doch hat die 
Bergbehörde das S. zu untersagen, wenn die 
Sicherheit des Baus bedroht oder der Betrieb 
des Bergwerks gestört wird. Der Bergwerks- 
besitzer kann eine angemessene Kaution für die 
etwa zu leistende Entschädigung verlangen, die 
erforderlichenfalls vom Oberbergamte festgesetzt 
wird (§ 10). Der Schürfer kann über die bei 
seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien 
verfügen, sofern nicht bereits Dritte auf diese 
Rechte erworben haben (8§8 11). Er haftet für 
Beschädigungen des Grundeigentums im gleichen 
Umfange wie der Bergwerkseigentümer (s. 
Bergschaden) (§N 1521. Die zum Betriebe 
von Schürfarbeiten verwendeten Dampfkessel 
und Triebwerke unterliegen den Gewerbe= 
gesetzen (Berggesetz § 59 in der Fassung des 
G. vom 18. Juni 1907 — GS. 119). Soweit 
die Mineralien dem Staate vorbehalten sind 
(s. Bergbau, Berggesetzgebung,), ist 
das S. nur dem Staate gestattet (Allg. Berg- 
gesetz § 3 in der Fassung des G. vom 18. Juni 
1907 — GS. 119). Durch Polizeiverordnung 
des Oberbergamts kann der Schürfer ver- 
pflichtet werden, dem Bergrevierbeamten den 
Beginn der Schürfarbeiten innerhalb einer be- 
stimmten Frist anzuzeigen. Auf dem gleichen 
Wege kann bestimmt werden, daß das S. 
nur auf Grund eines Betriebsplans erfolgen 
darf und daß ein Grubenbild angesertigt werden 
muß (s. Bergwerksbesitzer I; Allg. 
Berggesetz § 3a Abs. 2 in der Fassung des 
G. vom 18. Juni 1907 — GS. 1199). 
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