Schund= und Schmutzliteratur (Bekämpfung durch die Schule) — Schürfen
prozeßordnung stehen diese Vorschriften mit § 223
St GB. in Widerspruch. Die Erhebung
des Konflikts nach dem G. vom 13. Febr.
1854 (GS. 86) ist nach § 11 des EGGVG. vom
27. Jan. 1877 (RBl. 77) an die Voraussetzung
gebunden, daß der Beamte sich keiner üÜüber-
schreitung seiner Amtsbefugnisse schuldig ge-
macht hat. Jede in präskriptiver Form erlassene
Anordnung über das Züchtigungsrecht begrenzt
diese Amtsbefugnisse, und die Nichtbefolgung
einer solchen Anordnung schließt die Konflikts-
erhebung aus (OV G. 16, 408). Die hieraus für
die Handhabung der S. entstehenden Schwierig-
keiten führten zur Aufhebung derartiger all-
gemeiner Anordnungen durch den Erl. vom
3. April 1888 (U BBl. 422). Der Erl. vom
19. Jan. 1900 (U.GBBl. 231) hat es nach einer
vorübergehenden anderweiten Anordnung hier-
bei belassen, weist auf die angemessene Unter-
weisung der Lehrpersonen bezüglich der Hand-
habung des Züchtigungsrechtes hin und führt die
Anlegung eines Strafverzeichnisses über jede voll-
zogene körperliche Züchtigung ein. S. das Nähere
E. v. Bremen, Preuß. Volksschule, 1905, S. 623 ff.
III. Die Eröffnung des gericht-
lichen Verfahrens und die Erhe-
bung der gerichtlichen Anklage
gegen Schüler öffentlicher Lehr-
anstalten ist den Schulvorständen
mitzuteilen (U BBl. 1891, 407). Die Polizei-
behörden haben den Schulinspektoren Mitteilung
von polizeilichen Strafverfügungen gegen Schü-
ler zu machen (U Bl. 1898, 262).
Schund= und Schmutzliteratur (Bekämp-
fung durch die Schule). Im Buchhandel
hat sich in neuerer Zeit ein Zweig der Lite-
ratur ausgebreitet, welcher das Abenteuer-
liche, Verbrecherische, Schaurige in einer Weise
verherrlicht, daß durch das Lesen dieser Bücher
in der Jugend der Hang zum Abenteuerlichen,
zum ruhelosen Hasten, ja zu Rohheit, Gewalt-
tätigkeit und Verbrechen geweckt und gefördert
wird. Die Schulbehörden haben sich daher
angelegen sein lassen, diese sog. S. zu bekämpfen.
Es sind warnende Flugblätter an die Eltern der
Schüler gesandt, öffentliche Aufforderungen an
die Buchhändler des Ortes erlassen, solche Schrif-
ten nicht zu führen noch auszulegen (Erl. vom
25. Febr. 1909 — Um#Bl. 335). In den Se-
minaren sollen die Seminaristen auf diese wich-
tige Aufgabe ihres künftigen Berufes hinge-
wiesen werden (Erl. vom 15. Febr. 1910 —
UBBl. 426). S. im übrigen Unzüchtige
Schriften.
Schürfen ist die Aufsuchung der verleihbaren
Mineralien (s. Bergbau) auf ihren natür-
lichen Ablagerungen (Berggesetz vom 24. Juni
1865 — GS. 705 — § 3). Auf das S. finden
die Vorschriften des Allg. Berggesetzes vom
24. Juni 1865 Titel VIII, IX (von den Berg-
behörden und von der Bergpolizei) entsprechende
Anwendung (Berggesetz § 3a in der Fassung
des G. vom 18. Juni 1907 — GS. 119). Auf
öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen
sowie auf Friedhöfen, in der Prov. Schleswig-
Holstein auch auf See= und Flußdeichen, ist das
S. unbedingt verboten (§ 4 Abs. 1 a und G.
vom 12. März 1869 — GS. 453). Auf an-
deren Grundstücken ist es unstatthaft, wenn nach
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
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Entscheidung der Bergbehörde überwiegende
Gründe des öffentlichen Interesses entgegen-
stehen (§ 4 Abs. 2). Im allgemeinen ist das
S. in solchen Fällen durch Polizeiverordnungen
der Oberbergämter verboten. Unter Gebäuden
und in einem Umkreise um diese bis zu 60 m
in Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf
nicht geschürft werden, wenn nicht der Grund-
besitzer dazu seine ausdrückliche Zustimmung
erteilt (§ 4 Abs. 3). Beschränkungen des S.
enthält auch das G., betr. die Beschränkungen
des Grundeigentums in der Umgebung von
Festungen, vom 21. Dez. 1871 (Rl. 459).
Der Schürfer kann, wenn ihm im öffentlichen
Interesse die Einstellung der Schürfarbeiten und
die Verdichtung der Bohrlöcher aufgegeben ist,
vom Staate für die aufgewendeten Kosten der
Anlegung nach Einl. z. ALR. § 75 keine Ent-
schädigung verlangen (R# Z. 43, 198). Zum
S. auf fremdem Grund und Boden bedarf es
der Genehmigung des Grundeigentümers, die,
soweit nicht das S. verboten ist, erteilt werden
muß (8§ 5). Der Schürfer muß dem Grund-
eigentümer für die entzogene Nutzung jährlich
und bei Rückgabe des Grundstücks für die Ver-
minderung Entschädigung leisten (§ 6). Können
sich Grundeigentümer und Schürfer nicht einigen,
so entscheidet das Oberbergamt. Die Fest-
setzung der Entschädigung und Sicherheits-
leistung kann nur im Rechtsweg angefochten
werden, doch werden die Schürfarbeiten dadurch
nicht aufgehalten, wenn die Entschädigung ge-
zahlt oder deponiert oder die Sicherheitsleistung
deponiert ist (§ 9). In Feldern fremder Berg-
werke darf nach denjenigen Mineralien geschürft
werden, auf welche der Bergwerkseigentümer
Rechte noch nicht erworben hat, doch hat die
Bergbehörde das S. zu untersagen, wenn die
Sicherheit des Baus bedroht oder der Betrieb
des Bergwerks gestört wird. Der Bergwerks-
besitzer kann eine angemessene Kaution für die
etwa zu leistende Entschädigung verlangen, die
erforderlichenfalls vom Oberbergamte festgesetzt
wird (§ 10). Der Schürfer kann über die bei
seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien
verfügen, sofern nicht bereits Dritte auf diese
Rechte erworben haben (8§8 11). Er haftet für
Beschädigungen des Grundeigentums im gleichen
Umfange wie der Bergwerkseigentümer (s.
Bergschaden) (§N 1521. Die zum Betriebe
von Schürfarbeiten verwendeten Dampfkessel
und Triebwerke unterliegen den Gewerbe=
gesetzen (Berggesetz § 59 in der Fassung des
G. vom 18. Juni 1907 — GS. 119). Soweit
die Mineralien dem Staate vorbehalten sind
(s. Bergbau, Berggesetzgebung,), ist
das S. nur dem Staate gestattet (Allg. Berg-
gesetz § 3 in der Fassung des G. vom 18. Juni
1907 — GS. 119). Durch Polizeiverordnung
des Oberbergamts kann der Schürfer ver-
pflichtet werden, dem Bergrevierbeamten den
Beginn der Schürfarbeiten innerhalb einer be-
stimmten Frist anzuzeigen. Auf dem gleichen
Wege kann bestimmt werden, daß das S.
nur auf Grund eines Betriebsplans erfolgen
darf und daß ein Grubenbild angesertigt werden
muß (s. Bergwerksbesitzer I; Allg.
Berggesetz § 3a Abs. 2 in der Fassung des
G. vom 18. Juni 1907 — GS. 1199).
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