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im politischen Sinne, ausgehend von den
englischen Staatseinrichtungen, sprechen und
hierunter die Wahrnehmung einzelner Staats-
geschäfte im Auftrage des Staates
durch Ehren beamte,R gewählte Kol-
legien oder kommunale Körper-
schaften verstehen. Hierhin gehört nament-
lich die Polizeiverwaltung durch ehrenamittliche
Bürgermeister, Amtmänner und Amtsvorsteher,
die Standesamtsverwaltung durch Standes-
beamte im Ehrenamt und die Mitwirkung ge-
wählter unbesoldeter Mitglieder in zahlreichen
Kommissionen, die auf dem Gebiete der staat-
lichen Steuer= und Militärverwaltung tätig sind.
II. Soweit den öffentlichen Körper-
schaften (und neben ihnen als Uberrest der
alten seudalen S. den Gutsherren in den selb-
ständigen Gutsbezirken) ein Recht zur Selbst-
verwaltung ihrer Angelegenheiten gesetzlich ein-
geräumt oder die Erledigung staatlicher An-
gelegenheiten gesetzlich übertragen worden ist,
haben sie auch die Pflicht, diese Verwaltung ord-
nungsmäßig zu führen, und unterstehen hierbei
der Aufsicht des Staats. Wenn gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, haben sie auch die Kosten
dieser Verwaltung zu tragen. Demgemäß ist
diesen Körperschaften in der Regel auch das Recht
zur Erhebung von Steuern gegenüber ihren An-
gehörigen gesetzlich eingeräumt worden. Ob die
Verwaltung nach eigenem Ermessen der Selbst-
verwaltungsbehörden zu führen ist (wie auf kom-
munalem Gebiete) oder nach den Anweisungen
der Aussichtsbehörde (wie auf polizeilichem Ge-
biet), hängt ebenfalls von der besonderen gesetz-
lichen Regelung ab, doch spricht im Zweifel die
Vermutung für die Selbständigkeit der S.
Welche Angelegenheiten der S. unterliegen,
bestimmt sich ebenfalls nach Einzelvorschriften
des geltenden Rechts. Als öffentliche Körper-
schaften, denen die S. ihrer Angelegenheiten zu-
steht, kommen in erster Linie die Gemeinden
(s. d.), Samtgemeinden (s. d.), Kreis= und Pro-
vinzialverbände (s. d.) in Betracht, weiter aber
auch die Kirchen (s. d.) und Religionsgesellschaften
(s. d.), Schulverbände (s. d.), öffentlichen Wasser-
genossenschaften (s. d.) und Deichverbände (s. d.).
III. Die Kommunalverbände ((. b.)
sind Selbstverwaltungskörper, denen nicht nur
die Verwaltung ihrer eigenen kommunalen An-
gelegenheiten, sondern auch die Verwaltung von
staatlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der
Vorschriften der Städte-, Landgemeinde-, Kreis-
und Provinzialordnungen, sowie der hierfür be-
sonders ergangenen gesetzlichen Vorschriften ob-
liegt. Sie führen diese Verwaltung durch ihre
gesetzlich bestimmten Organe (s. Gemeinde-
beamteund Gemeindebehörden) und
sind hierbei der Aussicht des Staates unterstellt
(s. Aufsicht und Kommunalaufsicht).
Gneist, Self-government, Kommunalverfassung und
Berwaltungsgericht in England, 1871;: Tellkampf,
Selbstverwaltung usw. in Preußen, England und Nord-
amerika, 18372; Blodig, Die Selbstverwaltung als
Rechtsbegriff, 18911 Neukamp, Der Begariff der
Selbstverwaltung im Rechtssinne (Arche ssR. 4, 377 ff.);
Rosin, Souveränität, Staat, Gemeinde, Selbstverwal-
tung (Annalen für Gesetzgebung, Verwaltung und Statistik,
Jahrg. 1883, 265 ff.)) Gluth, Die Lehre von der Selbst-
verwaltung usw., 1887: Schön, Das Reccht der Kom-
munalverbände in Preußen S. 1 ff#.; Jacobs, Differenz-
punkte in der Organisation der politischen und der kirch-
lichen Selbstverwaltung Preußens (Verw Arch. 13, 22 ff.);
Seminardirektoren und lehrer — Seminarübungsschulen
Genzmer, DTer Begriff der Selbstverwaltung in Preußen
(Gesetz und Recht 9, 97 ff.)) Preuß, Selbstverwaltung,
Gemeinde, Staat, Souveränität.
Seminardirektoren und lehrer, d. h. die
Leiter der Schullehrerbildungsanstalten, sowie
die an denselben angestellten Lehrkräfte sollen
im allgemeinen aus bewährten Volksschullehrern,
Rektoren und Schulaufsichtsbeamten hervor-
gehen (Erl. vom 10. Febr. 1891 — Ub#Bl. 297).
Wegen der Erlangung der Befähigung zur An-
stellung als Seminarlehrer oder Seminar-
lehrerin s. Lehrer= und Lehrerinnen-
prüfungen III u. IV 3. In der Regel sind
bei jedem Seminar ein Direktor und fünf ordent-
liche Lehrer vorhanden. Die Anstellung der
Direktoren, welche den Rang der Räte V. Klasse
haben, erfolgt durch den König, diejenige der
Lehrer und Lehrerinnen durch das Provinzial-
schulkollcegium, mit Ausnahme der Oberlehrer
und Oberlehrerinnen, deren Anstellung der Ge-
nehmigung des MdgA. bedarf (AOrder vom
9. Dez. 1842 — GS. 1843, 1 — und 14. Aug. 190.)
— UBBl. 774). Die ersten Lehrer führen die
Amtsbezeichnung „Seminaroberlehrer“ (Erl. vom
6. April 1892 — U ZBl. 598), ebenso bei den
Lehrerinnenseminaren die erste Lehrerin den
Titel „Oberlehrerin“. Zu Leitern von Schul-
lehrerinnenseminaren können auch Direktorinnen
berufen werden. Über die Regelung der Be-
soldungen der Seminarlehrer und Lehrerinnen,
sowie der Direktoren und Direktorinnen trifft
die Besoldungsordnung vom 26. Mai 1909 (GE.
352) Klasse 12 b, 20, 24 b, 30 b, 43, 45 Bestim-
mung. Vgl. hierzu Erl. vom 27. Mai, 2. Aug.
und 9. Sept. 1909 (U. BBl. S. 497, 691 u. 775).
S. auch Lehrer= und Lehrerinnen-
bildungsanstalten.
Seminare (geistliche) s. Geistliche (An-
stellung, Vorbildung) 1 u. II.
Seminare (Schullehrerseminare) s. Lehrer-
und Lehrerinnenbildungsanstalten.
Seminarübungsschulen sind die mit den Schul-
lehrerseminaren verbundenen Volksschuleinrich-
tungen, welche dazu bestimmt sind, den Zög-
lingen der Seminare Gelegenheit zur Übung
in der praktischen Lehrtätigkeit zu geben. Jedes
Schullehrerseminar ist mit einer mehrklassigen
und einer einklassigen Ubungsschule zu ver-
binden (Lehrordnung für die Schullehrerseminare
vom 15. Okt. 1872 — UuBl. 617 — K5 1). Die-
selbe beruht in der Regel auf einem Vertrage
mit der Gemeindeverwaltung des Seminarortes.
Über die Einrichtung bestimmt der Erl. vom
29. Jan. 1873 (U#gBl. 168). Die Schulkinder
unterliegen dem Schulversäumnisstrafrecht
(U#Bl. 1900, 866). Auch städtische, sonstige öffent-
liche und private Lehrerinnenbildungsanstalten
sollen eine ordnungsmäßige Ubungsschuleinrich-
tung haben (Erl. vom 15. Jan. 1901 — UB#l.
204). Die Ausbildung der Seminaristen in der
Schulpraxis beginnt in der zweiten Klasse. In
der ersten Klasse ist iedem Seminaristen das ganze
Jahr hindurch wöchentlich in 4—6 Stunden fort-
laufender Unterricht in der S. unter Leitung und
Aussicht der Seminarlehrer zu übertragen (Me-
thodische Anw. zum Seminarlehrplan vom
1. Juli 1901 — UBl. 600). Über die höheren
Lehrerinnenseminare s. Mädchenschul-
wesen III.